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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2011.00794
Beschluss
der 1. Kammer
vom 23. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt
Uster,
Beschwerdegegnerin,
und
B AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Die Primarschulpflege der
Stadt Uster erteilte am 18. November 2011 den Zuschlag für die Vergabe
"Kinderverpflegung für die schulergänzenden Tagesstrukturen der
Primarschule Uster ab 5. März 2012" an die B AG. Für eine
Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht nannte sie eine Frist von 30
Tagen.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob
die nicht berücksichtigte Submittentin A AG mit Eingabe vom 12. Dezember
2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung des Zuschlags an die
Beschwerdeführerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezember
2011 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur
Rechtzeitigkeit der Beschwerde angesetzt und der Beschwerdegegnerin einstweilen
untersagt, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung den Vertrag abzuschliessen. Am 19. Dezember 2011 reichte die
Beschwerdeführerin die entsprechende Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März
2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des
Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.
2.
2.1 Gemäss Art. 15
Abs. 2 IVöB sind Beschwerden gegen Zuschlagsverfügungen innert
zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen schriftlich und begründet
einzureichen. Dabei wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der
Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt (§ 70
in Verbindung mit § 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdefrist begann somit am
23. November 2011 zu laufen und endete am 2. Dezember 2011. Spätestens
an diesem Tag hätte nach § 11 Abs. 2 VRG die Beschwerdeschrift an die
Behörde gelangen oder der Post übergeben sein müssen. Die Beschwerdeschrift
wurde indessen erst am 12. Dezember 2011 der Post übergeben.
2.2 Die
Vergabeverfügung vom 18. November 2011 nennt in der Rechtsmittelbelehrung
fälschlicherweise eine Beschwerdefrist von 30 Tagen.
Wird eine Beschwerde infolge fehlerhafter
Rechtsmittelbelehrung verspätet eingereicht, ist auf sie einzutreten, falls die
beschwerdeführende Partei sich in guten Treuen auf die Rechtsmittelbelehrung
verlassen konnte. Nicht in guten Treuen ist, wer die Unrichtigkeit der
Rechtsmittelbelehrung erkannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen.
Eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene Partei kann sich demnach nicht
auf den Vertrauensschutz berufen, wenn der Mangel allein schon mittels
Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmungen erkennbar gewesen wäre
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 52; Bernhard Ehrenzeller, Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Basel 2011, Art. 112
N. 18 f.).
Die massgebliche Rechtsprechung
des Bundesgerichts unterscheidet ebenfalls zwischen rechtsunkundigen bzw. nicht
rechtskundig vertretenen Parteien einerseits und rechtskundigen bzw. anwaltlich
vertretenen Parteien anderseits. Dabei ist eine Gleichstellung möglich, wenn
die Prozesspartei namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige
Erfahrungen verfügt. Die Überprüfung der in der Rechtsmittelbelehrung
enthaltenen Angaben kann von einer Prozesspartei nur verlangt werden, wenn
diese über die Kenntnisse verfügt, die massgebende Gesetzesbestimmung
ausfindig zu machen (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2).
2.3 Die
Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, lässt sich vor Verwaltungsgericht
nicht anwaltlich vertreten. Ihre Beschwerde ist jedoch offensichtlich durch
eine juristisch erfahrene Person oder zumindest unter Anleitung einer
juristisch erfahrenen Person verfasst worden. Der massgebliche Art. 15
IVöB war dem Verfasser der Beschwerde bzw. der beratenden Person zudem bekannt:
In der Beschwerdeschrift (S. 3) wird unter "I. Formelles" betreffend
Einhaltung der Beschwerdefrist ausdrücklich auf diesen Artikel verwiesen. Ein
Blick in diese Bestimmung genügt, um zu erkennen, dass die gesetzliche Frist in
Submissionssachen 10 und nicht 30 Tage beträgt. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin bereits am 20. Juni 2011 mit Beschwerde gegen eine
submissionsrechtliche Vergabeverfügung an das Verwaltungsgericht gelangt ist
(VB.2011.00420); sie verfügt somit über einschlägige Erfahrung. Es wäre der
Beschwerdeführerin jedenfalls leicht möglich und zumutbar gewesen, die
unrichtige Fristangabe in der Rechtsmittelbelehrung durch eine Konsultation der
ihr bekannten Gesetzesbestimmung (Art. 15 IVöB) zu erkennen, weshalb sie
sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.
2.4 Daran
vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Eingabe
vom 19. Dezember 2011, in welcher sie zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Stellung nehmen konnte, nichts zu ändern.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei erst auf den 30. November
2011 ein Termin mit der Vergabebehörde für die Einsicht der Unterlagen vor Ort
möglich gewesen. Dies hätte bei einer nur 10-tägigen Beschwerdefrist bedeutet,
dass die Einsichtnahme vor Ort erst nach Ablauf der Beschwerdefrist stattgefunden
hätte. Die Festsetzung des Termins zur Einsichtnahme vor Ort habe ihr Vertrauen
in die Richtigkeit der Rechtsmittelfrist bestärkt, weshalb sie gar nie Anlass
gehabt habe, an der Richtigkeit der 30-tägigen Frist zu zweifeln.
Hierzu ist festzuhalten, dass die 10-tägige Beschwerdefrist
nicht vor oder am 30. November 2011, sondern erst am 2. Dezember 2011
ablief. Es trifft somit nicht zu, dass der Akteneinsichtstermin erst nach
Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist stattgefunden hätte, weshalb die
Beschwerdeführerin aus der Terminfestsetzung nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann, was ihr Vertrauen in die falsche Rechtsmittelbelehrung schützen könnte.
3.
Damit ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
4.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und fällt das einstweilige Verbot zum
Vertragsschluss gemäss Präsidialverfügung vom 13. Dezember 2011 dahin.
5.
Aufgrund des Lieferumfangs von je nach Wochentag 100 bis
300 Mahlzeiten während 39 Schulwochen ist bei einer Vertragsdauer von vier
Jahren und Preisofferten von Fr. 6.90 bis Fr. 10.90 pro Menu und Tag
davon auszugehen, dass der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags die
massgeblichen Schwellenwerte erreicht (§ 4 Abs. 3 der Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003), weshalb gegen diese Verfügung, sofern sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 zulässig ist; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist,
kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…