|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2011.00800  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.08.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baurechtliche und lufthygienerechtliche Bewilligung für den Ausbau einer Baustoffrecyclinganlage.

Nach dem zweistufigen Konzept des Umweltschutzgesetzes sind Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (E. 5.1). Es ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz vor Staub ausreichen werden, weshalb eine weiter gehende Einhausung der Anlage bzw. von Teilen derselben zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig wäre (E. 5.4 f.). Von dieser Beurteilung auszunehmen ist das Förderband zum Magnetabscheider. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieses nicht mit vertretbarem Aufwand wirksam eingehaust werden können soll (E. 5.5.3).

Es erscheint nicht sachgerecht, bereits heute verbindliche und vollziehbare Konsequenzen anzuordnen für den Fall, dass die gemäss Art. 13 Abs. 1 LRV vorzunehmenden Messungen übermässige Immissionen ergeben. Die zu ergreifenden Massnahmen hängen von der Art und dem Ausmass allfälliger Grenzwertüberschreitungen ab und müssen verhältnismässig sein (E. 6.2).

Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtsgebühr erscheint angesichts der weitreichenden Rekursanträge noch vertretbar (E. 8.1).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
AUSNAHMEBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EINHAUSUNG
EMISSIONEN
EMISSIONSBEGRENZUNG
GERICHTSGEBÜHR
IMMISSIONEN
IMMISSIONSGRENZWERTE
LUFTREINHALTUNG
RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE
REFERENTENAUDIENZ
SANIERUNG
SPRINKLERANLAGE
STAUB
STREITGEGENSTAND
TERRAINVERÄNDERUNG
UMWELTSCHUTZ
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSBERICHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 2 GebV VGr
Art. 4 LRV
Art. 5 LRV
Art. 9 Abs. I LRV
Art. 13 LRV
Art. 7 Abs. III USG
Art. 11 USG
Art. 11 Abs. III USG
Art. 12 USG
Art. 14 USG
§ 54 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00800

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 8. August 2012

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Markus Lanter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    C AG, vertreten durch RA D,

 

2.    Gemeinderat Rümlang,

 

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Rümlang erteilte der C AG mit Beschluss vom 30. November 2010 die baurechtliche Bewilligung für den Ausbau der Baustoffrecyclinganlage E auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der F-Strasse 03 in Rümlang. Das Ausbauvorhaben beinhaltet einen neuen Lagerplatz, die Umfassung der Anlage mit Elementstellwänden, eine neue mobile Mischanlage, ein neues Entwässerungskonzept mit Absetzbecken und eine Neutralisationsanlage.

Die Baudirektion des Kantons Zürich erteilte am 2. Dezember 2010 unter Auflagen und Bedingungen die strassenpolizeiliche, abfallrechtliche, gewässerschutzrechtliche und lufthygienerechtliche Bewilligung.

II.  

Die A AG, Rümlang, erhob gegen die beiden Entscheide, die gemeinsam mit der arbeitsgesetzlichen Plangenehmigung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 17. Dezember 2010 eröffnet worden waren, Rekurs an das Baurekursgericht mit folgenden Anträgen:

"1.   Es sei die im Gemeinderatsbeschluss Nr. 04 der Gemeinde Rümlang erteilte Ausnahmebewilligung hinsichtlich des gewachsenen Terrains aufzuheben;

2.    es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die gemäss kommunaler Parkplatzverordnung vorgeschriebene Anzahl Parkplätze auszuweisen;

3.    es sei die Kontrolle der Einhaltung der LRV der privaten Kontrolle zu entziehen;

4.    es sei die zuständige Behörde zu beauftragen, die Emissionsbegrenzungen für die E soweit zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden;

5.    es sei der Gesuchstellerin die Auflage zu machen, die E-Anlage vorab zu sanieren, bevor ein Ausbau derselben bewilligt wird;

6.    es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, die Entstaubung der Brech- und Siebanlage bis zum 30. April 2011 zu revidieren;

7.    es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, das gesamte staubemittierende Areal einzuhausen, um die bereits bestehenden und die zusätzlich zu erwartenden Staubemissionen an der Quelle maximal zu reduzieren;

8.    unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerinnen."

Nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins hiess das Baurekursgericht den Rekurs am 10. November 2011 teilweise gut. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 erhob die A AG Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. November 2011 sei aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die Vor­instanzen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Das Baurekursgericht schloss am 3. Januar 2012 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Baudirektion am 30. Januar 2012. Die C AG stellte am 17. Februar 2012 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat Rümlang liess sich nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 30. April 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte, es sei auf dem streitbetroffenen E-Areal und auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin während einer Trockenperiode mit starker Bise ein unangemeldeter Augenschein durch das Gericht durchzuführen. Nach dem Augenschein sei vom Gericht zur Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vorzuladen. Die Baudirektion verzichtete am 14. Mai 2012 auf eine weitere Stellungnahme. Die C AG hielt mit Eingabe vom 29. Mai 2012 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 22. Juni 2012 erneut Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die private Beschwerdegegnerin betreibt auf dem Baugrundstück die Baustoffrecyclinganlage E mit einer Brech- und Siebanlage, Boxen- und Siloanlagen, Dosiervorrichtungen und einer Betonanlage. Das Ausbauvorhaben sieht eine Neugestaltung des Areals südlich der bestehenden Silo- und Dosieranlage mit einem versiegelten Lagerplatz und einer mobilen Betonmischanlage vor. Die bestehende Betonanlage soll erweitert, ein Ersatzteillager mit darüber liegender Containeranlage erstellt, die Fahrmischer-Waschanlage den neuen Anforderungen angepasst und die Boxen für Recyclingbaustoffe erweitert werden. Schliesslich soll das Areal im Norden mit einer Wand gegen die G-Strasse und im südlichen Bereich mit Elementstellwänden entlang der F-Strasse und der H-Strasse abgeschlossen werden.

Das Baugrundstück ist nach der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rümlang (BZO) der Industrie- und Gewerbezone IG III A (Empfindlichkeitsstufe III) zugewiesen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins "bei trockenen Verhältnissen und Nordostwindlage" und Zeugenbefragungen "zur Erwahrung der Immissionslage auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin".

Abgesehen von der Schwierigkeit der Durchführung eines solchen Augenscheins ist nicht zu erwarten, dass ein solcher massgebliche neue Erkenntnisse zu Tage bringen würde. Es ist unbestritten, dass das beschwerdeführerische Grundstück von Staubniederschlag betroffen ist. Entscheidend ist aber, ob Grenzwerte überschritten werden, woher der Staub kommt und ob der zu beurteilende Ausbau der Anlage eine Verbesserung mit sich bringen wird. Diesbezüglich sind die bei den Akten liegenden Berichte und Messresultate aufschlussreicher als ein einmaliger Augenschein. Gleiches gilt für die beantragten Zeugenbefragungen.

2.2 Die Durchführung einer – von der Beschwerdeführerin mit ihrer Replik beantragten – Referentenaudienz bzw. Vergleichsverhandlung steht im Ermessen des Gerichts (§ 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; VGr, 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 4.3.1). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, eine solche Verhandlung durchzuführen, zumal der Antrag unbegründet blieb.

2.3 Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Beides ist Gültigkeitserfordernis der Beschwerde. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt (§ 50 VRG). Die Beschwerdebegründung erfordert daher eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Der Hinweis auf Eingaben in vorinstanzlichen Verfahren bzw. deren Wiederholung kann die Beschwerdebegründung nicht ersetzen, soweit der angefochtene Entscheid – und sei es auch nur in den Erwägungen – anders lautet als der vorangegangene Entscheid, gegen den sich jene früheren Eingaben gerichtet haben (VGr, 3. November 2010, VB.2010.00312, E. 1 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 7). Insoweit ist der allgemeine Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren unbeachtlich.

3.  

Es ist vorliegend zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rekursanträge der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Nicht mehr strittig sind dabei die Anzahl vorgesehener Parkplätze (Rekursantrag Nr. 2; Beschwerdeschrift, S. 32 und 8) sowie die Kontrolle der Einhaltung der LRV durch die Behörden (Rekursantrag Nr. 3; Beschwerdeschrift, S. 30). Ferner ist der Rekursantrag Nr. 6 gegenstandslos geworden. Die entsprechende Revision hat zwischenzeitlich stattgefunden. Sie war Voraussetzung für den mit Disp.-Ziff. III lit. d der Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 geforderten Nachweis, dass bei der Brech- und Siebanlage der Emissionsgrenzwert für Staub eingehalten sei (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.5). Welchen Erfolg die fragliche Sanierung zeitigt, ist nicht im Rahmen des Antrags zu prüfen, die Gesuchstellerin sei zu einer solchen zu verpflichten. Dieser Aspekt ist vielmehr bei der Beurteilung von Bedeutung, ob verschärfte Emissionsbegrenzungsmassnahmen (Rekursantrag Nr. 4) bzw. eine Einhausung des staubemittierenden Areals (Rekursantrag Nr. 7) anzuordnen sind. Weiter macht die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht mehr geltend, die E-Anlage müsse vorgängig saniert werden, bevor ein Ausbau derselben bewilligt werden könne (Rekursantrag Nr. 5). Die Vorinstanz hat diesbezüglich denn auch zutreffend festgestellt, die Sanierung gehe mit der Erweiterung einher, indem die erweiterte Anlage insgesamt die Emissionsbegrenzungen einhalten müsse (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.2). Unbestritten ist zudem die Zonenkonformität der zu beurteilenden Anlage (Beschwerdeschrift, S. 8).

Zu prüfen bleiben somit die beanstandete Ausnahmebewilligung hinsichtlich des gewachsenen Terrains (Rekursantrag 1; dazu sogleich E. 4) und die Frage, ob die Bewilligung nur bei gleichzeitiger Anordnung weiter gehender Emissionsbegrenzungsmassnahmen hätte erteilt werden dürfen (Rekursanträge 4 und 7; unten E. 5). Schliesslich ist der Antrag der Beschwerdeführerin zu prüfen, die durch die Vorinstanz neu gefasste Disp.-Ziff. III lit. f der Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 sei durch verbindliche und vollziehbare Konsequenzen zu ergänzen, sollte die Ermittlung der Gesamtstaubimmissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin übermässige Immissionen ergeben; die Ermittlung der Gesamtstaubimmissionen sei zudem sofort vorzunehmen (E. 6).

4.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, Terrainveränderungen dürften nur in der Weise bewilligt werden, dass übermässige Staub- und Feinstaubimmissionen auf das Nachbargrundstück ausgeschlossen werden könnten.

Die Vorinstanz trat auf die entsprechende Rüge nicht ein, da es der Beschwerdeführerin in diesem Punkt an einem schützenswerten Interesse fehle. Eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des beschwerdeführerischen Grundstücks könne ausgeschlossen werden. Ein allfälliger Mangel in Bezug auf die Aufschüttung als solche führe zudem nicht zur Gutheissung der Rekursanträge, sondern höchstens zu einer für die Beschwerdeführerin bedeutungslosen Auflage, indem etwa für die Rampe eine andere Konstruktionsart zu wählen wäre (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.4).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und bringt nichts vor, was geeignet sein könnte, diese zu entkräften. Soweit sich die Beschwerde gegen die erteilte Ausnahmebewilligung für die Rampe auf dem Südareal wendet, ist sie deshalb ohne Weiteres als unbegründet abzuweisen (vgl. VGr, 3. November 2010, VB.2010.00312, E. 1 mit Hinweisen).

5.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die E-Anlage verursache zumindest teilweise übermässige Immissionen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 9 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV). Aufgrund des UVB, insbesondere dessen Anhang A9, und des Gutachtens I vom 22. Mai 2011 sei davon auszugehen, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin im Durchschnitt an jedem zweiten Tag von Staubemissionen des E-Areals betroffen sei. Die PM10-Imissionen hätten im Jahr 2009 den Grenzwert bei Ostwind um beinahe das Vierfache überschritten. Eine Kapazitätssteigerung habe unweigerlich eine weitere Zunahme der mengenmässigen Gesamtstaubeinwirkung auf das Grundstück der Beschwerdeführerin zur Folge. Es seien daher hinsichtlich der "diffusen" bzw. "temporären" Staubquellen bereits anlässlich des Erweiterungsgesuchs der privaten Beschwerdegegnerin vollziehbare Auflagen zu erlassen. Diese Auflagen müssten die partielle Einhausung der staubemittierenden Anlageteile umfassen, um die Emissionen unmittelbar an deren Entstehungsort wirksam zu bekämpfen. Eine Einhausung aller staubemittierenden Anlageteile sei technisch möglich und wirtschaftlich tragbar. Die Emissionsquellen seien, wie aus dem Bericht der J von November 2010 hervorgehe, präzise lokalisierbar.

5.1 Bei der Anlage der privaten Beschwerdegegnerschaft handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a LRV. Sie erzeugt – insbesondere durch Staub – Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 3 USG. Dabei handelt es sich um Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG.

Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinn der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Luftverunreinigungen sind grundsätzlich durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Nach dem zweistufigen Konzept des Umweltschutzgesetzes sind Emissionen zunächst unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 4 LRV). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG, Art. 5 LRV), was namentlich dann der Fall ist, wenn die gemäss Art. 14 USG festgelegten Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen überschritten werden (BGr, 5. September 2001, Pra 91/2002 Nr. 20 = URP 2001, S. 1061; VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00361, E. 4.1; François Bellanger, Das schweizerische Umweltschutzgesetz – Rechtsprechung von 1995 bis 1999, in: URP 2001, S. 619 ff., 622 f.). Die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung werden in Art. 12 USG aufgezählt. Diese Aufzählung ist abschliessend für die direkt auf das Umweltschutzgesetz gestützten Massnahmen; sie schliesst aber weitere, auf andere Bestimmungen gestützte Vorkehren nicht aus.

Für Staub gelten gemäss Ziff. 31 Abs. 1 lit. a Anhang 1 LRV die Emissionsbegrenzungen gemäss Ziff. 4. Demnach dürfen die staubförmigen Emissionen gesamthaft 20 mg/m3 nicht überschreiten, wenn der Massenstrom an Staub 0,20 kg/h oder mehr beträgt (Ziff. 41 Anhang 1 LRV).

Gemäss Ziff. 43 Abs. 1 des Anhangs 1 zur LRV müssen die staubhaltigen Abgase erfasst und einer Entstaubungsanlage zugeführt werden, wenn in gewerblichen oder industriellen Betrieben durch Vorgänge wie Fördern, Zerkleinern, Klassieren oder Abfüllen staubender Güter erhebliche Staubemissionen entstehen können. Bei der Lagerung und beim Umschlag staubender Güter im Freien müssen Massnahmen zur Verhinderung von erheblichen Staubemissionen getroffen werden (Ziffer 43 Abs. 2 Anhang 1 LRV). Können durch den Werkverkehr auf Fahrwegen erhebliche Staubemissionen entstehen, so müssen die Fahrwege staubfrei gehalten werden (Ziffer 43 Abs. 4 Anhang 1 LRV).

Gemäss Anhang 7 LRV gelten folgende Immissionsgrenzwerte:

-     Schwebestaub (PM10):                        20 μg/m3 Jahresmittelwert

50 μg/m3 24-h-Mittelwert, der höchstens einmal pro Jahr überschritten werden darf

-     Staubniederschlag insgesamt:              200 mg/m2 x Tag Jahresmittelwert

5.2 Die Vorinstanz erachtete die vorgesehenen Massnahmen zum Schutz vor Staub als ausreichend, weshalb sie es für unverhältnismässig hielt, zusätzliche eine vollständige Einhausung zu verlangen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.6). Gesamthaft sei die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommene lufthygienerechtliche Beurteilung der Baudirektion nachvollziehbar, und es bestünden keinerlei Gründe, diese Beurteilung infrage zu stellen (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.7).

5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.4.5), kommt der durch die kantonale Fachstelle vorgenommenen Prüfung des UVB als vom Bundesrecht obligatorisch verlangter amtlicher Expertise grosses Gewicht zu. Auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht, ist vom Ergebnis der Begutachtung nur aus triftigen Gründen abzuweichen. Dies trifft namentlich auch für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (vgl. BGE 124 II 460 E. 4b; 119 Ib 254 E. 8a mit Hinweisen).

Die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts durch die KofU vom 12. Oktober 2010 bzw. die dieser in lufthygienerechtlicher Sicht zugrunde liegende Stellungnahme des AWEL vom 14. September 2010 (Anhang 1) nimmt auf die bestehenden Immissionen im Umfeld der streitbetroffenen Anlage keinen Bezug. Das AWEL beschränkte sich vielmehr darauf, die Einhaltung der in Anhang 1 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen zu prüfen und – insbesondere mit Hinweis auf die BUWAL-Mitteilung Nr. 14 "Kieswerke, Steinbrüche und ähnliche Anlagen", 2003 – (weitere) vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen anzuordnen. Auf weitere (verschärfte) Massnahmen verzichtete das AWEL. Es beantragte jedoch die Anordnung, wonach zusätzliche Massnahmen zur Staubminderung zu ergreifen seien, sofern die geplanten Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nicht ausreichen sollten oder übermässige Immissionen gemäss Art. 2 LRV vermutet würden. Andernfalls sei mittels Staubniederschlagsmessungen nach Bergerhoff und auf Kosten des Anlagebetreibers der Nachweis zu erbringen, dass die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 LRV eingehalten würden. Dieser Antrag fand Eingang in die lufthygienerechtliche Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 (Disp.-Ziff. III lit. e–g).

5.4 Die Beschwerdeführerin verlangt zu Unrecht, es müsse bereits jetzt mittels verschärfter Emissionsbegrenzungsmassnahmen sichergestellt werden, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden (Rekursantrag Nr. 4).

5.4.1 Mit Blick auf das zweistufige Konzept der Emissionsbegrenzung (vgl. oben, E. 5.1) ist es zulässig, vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahmen anzuordnen und für den Fall, dass diese nicht genügen, die Anordnung verschärfter Massnahmen vorzusehen. Die angefochtene lufthygienerechtliche Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 ist daher nicht zu beanstanden. Es erscheint sachgerecht, im jetzigen Zeitpunkt, als noch offen ist, welche Auswirkungen die angeordneten Massnahmen zeitigen werden, auf die Anordnung weiterer konkreter Massnahmen zu verzichten, solche aber für den Fall in Aussicht zu stellen, dass sie sich nach der Umsetzung der angeordneten Massnahmen als notwendig erweisen sollten. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, es sei gar nicht möglich, die Emissionen der (erweiterten) Anlage derart zu begrenzen, dass sie in der Umgebung keine übermässigen Immissionen verursache.

5.4.2 Im Übrigen spricht wenig dafür, dass nach der Umsetzung der angeordneten Massnahmen übermässige Immissionen zu erwarten wären. Messungen des Staubniederschlags nach dem Bergerhoff-Verfahren von November 2010 bis Oktober 2011 haben ergeben, dass der Jahresmittelgrenzwert für Gesamtstaubniederschlag eingehalten wird. Aus den Auswertungen der Staub- und Meteomessungen Januar bis Dezember 2011 ergibt sich sodann, dass die Mittelwerte der PM10-Konzentrationen im Jahr 2011 deutlich tiefer lagen als in den Vorjahren. Es erscheint naheliegend, dass dies seine Ursache zumindest zum Teil in der neuen Abluftanlage hat, die im Juni 2011 installiert worden ist. Die PM10-Messungen mit einem High Volume Sampler auf dem Betriebsareal, ca. 5 m von der Grenze zum beschwerdeführerischen Grundstück entfernt, haben schliesslich Mittelwerte von 17 μg/m3 ergeben. Alle Messungen zeigen, dass der Witterung eine massgebliche Rolle zukommt. Daraus darf der Schluss gezogen werden, dass Massnahmen im Bereich der Berieselung wirkungsvoll sein können, weshalb – auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit – im jetzigen Zeitpunkt auf weiter reichende und für die private Beschwerdegegnerin mit erheblichen Kosten und betrieblichen Einschränkungen verbundene Massnahmen zu verzichten ist.

5.4.3 Die Zweifel der Beschwerdeführerin an den erwähnten Messberichten (Replik, S. 7 f.) führen zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen ist die Behauptung, die Anlage sei im fraglichen Zeitraum nicht voll ausgelastet gewesen, unsubstanziiert geblieben. Zum anderen wird die private Beschwerdegegnerin gemäss den angefochtenen Entscheiden ohnehin nachzuweisen haben, dass die Grenzwerte auch nach der Erweiterung der Anlage, die ohnehin eine weitere Steigerung der möglichen Auslastung mit sich bringen wird, eingehalten sind.

5.4.4 In Bezug auf die Sprinkleranlage ist zudem davon auszugehen, dass sie – anders als die modifizierte Schneekanone – nicht manuell gesteuert wird. Dies wird von der Beschwerdeführerin allerdings bestritten (Replik, S. 11). Sie macht geltend, die Berieselung erfolge willkürlich und sporadisch, immer dann, wenn bemerkt werde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Zustände fotografisch festhalten wolle. Die eingereichten Fotos können jedoch nicht den Nachweis erbringen, dass diese Behauptung zutrifft, kann sich aus ihnen doch nicht ergeben, ob die entsprechenden Parameter, aufgrund derer die automatische Berieselung ausgelöst werden soll, im fraglichen Zeitpunkt erfüllt waren oder nicht.

Da die private Beschwerdegegnerin aufgrund der erteilten Bewilligungen nicht verpflichtet ist, die Berieselung auch während der Betriebszeiten automatisch vorzunehmen, ist die Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 (Disp.-Ziff. III lit. c) mit einer solchen Anordnung zu ergänzen.

Dass die Automatik abgeschaltet werden kann, wie die Beschwerdeführerin einwendet, ist klar. Dies ändert aber nichts daran, dass – nach dem Erlass einer entsprechenden Anordnung – zunächst davon auszugehen ist, die Anlagebetreiberin werde sich daran halten. Es wird Aufgabe der Behörden sein, dies periodisch oder bei entsprechenden Verdachtsmeldungen zu überprüfen.

Die Berieselungsanlagen können bei Frost allerdings nicht eingesetzt werden. Es ist jedoch naheliegend, dass der Betrieb der E bei Frost reduziert ist (vgl. auch Augenscheinprotokoll der Vorinstanz, S. 9). Der entsprechende Hinweis der privaten Beschwerdegegnerin blieb von der Beschwerdeführerin unwidersprochen (Replik, S. 19).

5.5 Die Beschwerdeführerin beantragt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung durch Einhausung der Anlage bzw. einzelner Teile derselben (Rekursantrag Nr. 7).

5.5.1 Als vorsorgliche Emissionsbegrenzungsmassnahme wäre die Einhausung des Areals bzw. einzelner Anlageteile nur zulässig, wenn sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar wäre (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 4 LRV). Als technisch und betrieblich möglich gelten dabei Massnahmen, die bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich erprobt oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden können (Art. 4 Abs. 2 lit. a und b LRV). Die wirtschaftliche Tragbarkeit von Emissionsbegrenzungen ist anhand eines mittleren und wirtschaftlich gesunden Betriebs der betreffenden Branche zu beurteilen (Art. 4 Abs. 3 LRV).

5.5.2 Die private Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe im Rekursverfahren auf eine Einhausung des Betriebsareals verzichtet. Diese Frage sei daher nicht mehr strittig gewesen, weshalb sie nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden könne.

Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin ihren Rekursantrag in Bezug auf die geforderte Einhausung mit ihrer Rekursreplik insofern einengte, als sie diesen nicht dahingehend verstanden haben wollte, dass das gesamte streitbetroffene Betriebsareal, sondern lediglich "alle staubemittierenden Anlageteile" einzuhausen seien. Ob darin ein teilweiser Verzicht oder lediglich eine Präzisierung des Rekursantrags zu erblicken ist, ist vorliegend unerheblich. Jedenfalls bildete der präzisierte Rekursantrag Gegenstand des Rekursverfahrens, weshalb er auch im Beschwerdeverfahren zulässig ist.

Die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Präzisierung ihres Rekursantrags lässt allerdings Zweifel an dessen genügender Bestimmtheit aufkommen. Aus dem Antrag soll ersichtlich werden, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Dabei soll das Rechtsbegehren so gefasst sein, dass es unverändert ins Dispositiv übernommen werden könnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12 und 14 mit Hinweisen). Eine Anordnung, die private Beschwerdegegnerin müsse "alle staubemittierenden Anlageteile" einhausen, wäre nur dann hinreichend bestimmt, wenn sich aus dem Entscheid ergäbe, welche Anlageteile als staubemittierend qualifiziert werden. Diesbezügliche Ausführungen lassen sich den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin nur im Ansatz entnehmen.

5.5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Filteranlage der Brech- und Siebanlage, das Förderband zum Magnetabscheider sowie den Einfülltrichter, deren Staubemissionen durch Windverfrachtungen in die unmittelbare Umgebung des E-Areals gelangen würden (Beschwerdeschrift, S. 19). Ferner erachtet die Beschwerdeführerin offensichtlich die Abkippstelle als gravierendes Problem. Zudem bezeichnet sie die im Freien lagernden Materialhaufen als grosse Staubemittenten (Beschwerdeschrift, S. 22). Die Beschwerdeführerin substanziiert aber nicht, welche Anlageteile in welcher Form eingehaust werden sollen.

Insbesondere bei der Abkippstelle ist nicht ersichtlich, wie sie in betrieblich möglicher und wirtschaftlich tragbarer Weise (wirksam) eingehaust werden könnte. Die Stelle, an welcher abgekippt wird, ist nicht immer dieselbe, und es bedarf eines angemessenen Manövrierraums.

Dasselbe gilt für die Materialhaufen und den Einfülltrichter. Anders stellt sich die Situation nur beim Förderband zum Magnetabscheider dar. Hier erscheint der nicht näher ausgeführte oder belegte Hinweis, eine Einhausung sei nicht möglich, da die Armierungseisen die Einhausung beschädigen würden, nicht nachvollziehbar. Entgegen der – diesbezüglich unbegründet gebliebenen – Ansicht der Vorinstanz, die einzelnen Anlageteile seien eingehaust, soweit dies von ihrer Art her möglich sei (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.6), ist nicht ersichtlich, weshalb solche Beschädigungen nicht durch eine an das Fördermaterial angepasste Konstruktionsweise oder Beladung des Förderbands vermieden werden können.

Disp.-Ziff. III lit. c der Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 ist daher durch eine Anordnung zu ergänzen, wonach das Förderband zum Magnetabscheider einzuhausen sei.

5.5.4 Die Anordnung einer weiter gehenden Einhausung der Anlage erschiene demgegenüber – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.6) – unverhältnismässig. Zwar mag eine vollständige Einhausung technisch möglich sein. Sie hätte aber betriebliche Einschränkungen zur Folge und wäre mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden. Angesichts fehlender Anhaltspunkte dafür, dass die Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, wäre es nicht zu rechtfertigen, eine derart einschneidende Anordnung zu treffen, bevor die Wirkung der angeordneten Massnahmen beurteilt werden kann. Aus dem Vergleich mit der Anlage der privaten Beschwerdegegnerin in K, welche vollständig eingehaust ist, ergibt sich nichts anderes. Dort war eine Einhausung wegen der verarbeiteten Materialen bzw. der dabei verwendeten Zusatzstoffe unverzichtbar. In wirtschaftlicher Hinsicht fallen insbesondere die sich stark unterscheidenden Annahmegebühren bei den beiden Anlagen ins Gewicht. Dies wirkt sich auf die Amortisation notwendiger Investitionen aus, was bei der vorliegend zu beurteilenden Anlage von umso grösserer Bedeutung ist, als wegen des möglichen Pistenausbaus ein kürzerer Planungshorizont besteht.

5.5.5 Der Verzicht auf die Anordnung einer weiter gehenden Einhausung der Anlage bzw. einzelner Teile derselben lag nach dem Gesagten – abgesehen von der Einhausung des Förderbands zum Magnetabscheider (vgl. E. 5.5.3) – im Ermessen der Baudirektion.

6.  

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die durch die Vorinstanz neu gefasste Disp.-Ziff. III lit. f der Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 müsse durch verbindliche und vollziehbare Konsequenzen ergänzt werden, sollte die Ermittlung der Gesamtstaubimmissionen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin übermässige Immissionen ergeben. Die Ermittlung der Gesamtstaubimmissionen sei zudem sofort vorzunehmen.

6.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 LRV überwacht die Behörde die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zu diesem Zweck führt sie selber Emissionsmessungen oder -kontrollen durch bzw. lässt solche durchführen. Dabei soll die erste Messung oder Kontrolle gemäss Art. 13 Abs. 2 LRV wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Die von der Vorinstanz festgelegten Fristen orientieren sich an diesen gesetzlichen Vorgaben und sind nach dem Gesagten nicht zu beanstanden.

6.2 Bereits heute für den Fall, dass die Messungen übermässige Immissionen ergeben, verbindliche und vollziehbare Konsequenzen anzuordnen, die bezüglich ihrer Bestimmtheit über Disp.-Ziff. III lit. g der lufthygienerechtlichen Bewilligung vom 2. Dezember 2010 hinausgehen, erscheint – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht sachgerecht. Die zu ergreifenden Massnahmen hängen von der Art und dem Ausmass allfälliger Grenzwertüberschreitungen ab. Sie müssen zudem verhältnismässig sein. Der Ermittlung konkreter notwendiger Massnahmen kann daher nicht vorgegriffen werden. Die Bauherrschaft wird solchen Massnahmen nicht den Grundsatz von Treu und Glauben entgegenhalten können (vgl. BGE 131 II 470 E. 7.3).

6.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend das Institut der Rechtsverweigerungsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass Kontrollen bei möglicher Nichteinhaltung des Umweltrechts primär von Amtes wegen erfolgen sollen, gegen die von der Vorinstanz erwähnte Möglichkeit von betroffenen Anwohnern sprechen soll, von der zuständigen Behörde den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen und allenfalls Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben (vgl. auch die bereits von der Vorinstanz in E. 6.3 zitierten Entscheide sowie Thomas Gächter, Durchsetzung von Sanierungspflichten mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde, URP 2005, S. 775 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

7.  

Nicht zu beanstanden sind im Übrigen die Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Massnahmenplan Lufthygiene und der Mitteilung Nr. 14 des BUWAL zur LRV (Entscheid der Vorinstanz, E. 4.5.7). Aus dem Massnahmenplan und der erwähnten Mitteilung Nr. 14 ergibt sich keine Verpflichtung, im jetzigen Zeitpunkt weiter gehende Massnahmen der Emissionsbegrenzung anzuordnen.

8.  

Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich die von der Vorinstanz festgesetzte Gerichtsgebühr sowie die Verteilung der Verfahrenskosten.

8.1 Hinsichtlich der Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr macht die Beschwerdeführerin geltend, es könne nicht von einem Streitwert von Fr. 500'000.- ausgegangen werden, da die Erstellung eines Carports auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin nur Kosten von Fr. 140'000.- verursachen würde. Hinzu komme, dass die ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz zur Zonenkonformität unnötig und nicht durch den Rekurs veranlasst gewesen seien.

8.1.1 Das Kriterium des Streitwerts kommt bei der Bemessung der Gerichtsgebühr vorliegend nicht zur Anwendung, weil kein solcher bestimmbar ist. Die Gebühr richtet sich vielmehr nach dem tatsächlichen Streitinteresse (vgl. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Auch bei Fällen ohne bestimmbaren Streitwert ist für die Festsetzung der Gerichtsgebühr vor allem die Tragweite eines Entscheids bzw. einer Streitsache von Bedeutung. Diese Tragweite ist in erster Linie vom Streitgegenstand abhängig. Dieser richtet sich nach der angefochtenen Anordnung und dem Rechtsmittelantrag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Tragweite abgestellt, die eine vollständige Gutheissung des Rekurses für die private Beschwerdegegnerin gehabt hätte. Diesbezüglich muss sich die Beschwerdeführerin ihre weitgehenden Rekursanträge entgegenhalten lassen (BGE 135 III 578 E. 6.5). Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass mit dem Rekurs u. a. verlangt worden war, die Beschwerdegegnerin 1 zur Einhausung des gesamten staubemittierenden Areals zu verpflichten. Nicht ankommen kann es auf die Kosten für die Erstellung eines Carports auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin.

8.1.2 Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Ausführungen der Vorinstanz zur Zonenkonformität seien unnötig und nicht durch den Rekurs veranlasst gewesen. Zwar hatte die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekurs keine gänzliche Aufhebung der Baubewilligung beantragt. In ihrer Rekursschrift führte die Beschwerdeführerin jedoch unter Ziff. 6 aus, der Gemeinderatsbeschluss vom 30. November entbehre in mehreren im Folgenden dargelegten Punkten der Rechtmässigkeit. Unter dem Titel "6.4 Zonenkonformität" führte die Beschwerdeführerin sodann Folgendes aus: "Im Zusammenhang mit der vorliegenden, permanenten Überschreitung der Immissionsgrenzwerte durch die E ist zudem fraglich, ob der Betrieb dieser Anlage noch als 'mässig störend' im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Rümlang gelten darf und ob die Zonenkonformität der projektierten Anlage somit noch gegeben ist." Unter diesen Umständen war die Vorinstanz gehalten, die Zonenkonformität der Anlage zu prüfen.

Die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtsgebühr liegt nach dem Gesagten noch innerhalb des der Vorinstanz bei der Gebührenfestsetzung zustehenden weiten Ermessensspielraums.

8.2 Die Verteilung der von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten ist infolge des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin hingegen anzupassen. Diese hat im Rechtsmittelverfahren nicht unwesentliche weiter gehende Anordnungen zur Emissionsbegrenzung erreicht. Angesichts ihrer weitreichenden Rekursanträge (vgl. insbesondere Rekursanträge Nr. 1, 2 und 7) unterliegt die Beschwerdeführerin dennoch mehrheitlich. Es erscheint daher angemessen, die Kosten des Rekursverfahrens zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu je einem Achtel der privaten Beschwerdegegnerin und der Baudirektion aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz. 1 VRG). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin für das Rekursverfahren eine (reduzierte) Parteientschädigung zu bezahlen. Angemessen erscheint eine solche in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-.

9.  

9.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Disp.-Ziff. III lit. c der Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 um folgende zusätzliche Massnahmen zu ergänzen:

-       Das Förderband zum Magnetabscheider ist einzuhausen.

-     Die Sprinkleranlagen sind auch während der Betriebszeiten automatisch zu betreiben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es bei der bereits von der Vorinstanz vorgenommenen Neufassung von Disp.-Ziff. III lit. f der Bewilligung der Baudirektion vom 2. Dezember 2010 bleibt, weshalb Disp.-Ziff. I des Entscheids der Vorinstanz nicht aufzuheben ist.

Anzupassen sind mit dem vorliegenden Entscheid hingegen die Kostenverteilung sowie die Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Entscheids.

9.2 Da im Beschwerdeverfahren nicht mehr alle im Rekursverfahren noch zu prüfenden Streitpunkte zu beurteilen waren (vgl. oben, E. 3) und bezüglich der beantragten Einhausung von einem reduzierten Antrag auszugehen war (vgl. E. 5.5.2), ist angesichts der erwähnten im Beschwerdeverfahren erwirkten weiter gehenden Anordnungen zur Emissionsbegrenzung, von einem je hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft auszugehen. Die Kosten sind daher im Ergebnis je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren dementsprechend keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Disp.-Ziff. III lit. c des angefochtenen Beschlusses der Baudirektion des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2010 wird durch folgende Anordnungen ergänzt:

-       Das Förderband zum Magnetabscheider ist einzuhausen.

-       Die Sprinkleranlagen sind auch während der Betriebszeiten automatisch zu betreiben.

In Abänderung von Disp.-Ziff. II des Rekursentscheids werden die Rekurskosten von Fr.  15'280.- zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu je einem Achtel den Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 auferlegt.

In Abänderung von Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    8'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      220.--    Zustellkosten,
Fr.    8'220.--    Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je einem Viertel den Beschwerdegegnerinnen 1 und 3 auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…