{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00803_2012-02-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211528&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e57b5a56cb35ba15a6130bd722230149"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00803"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.02.2012  VB.2011.00803"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.02.2012  VB.2011.00803"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.02.2012  VB.2011.00803"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Gem\u00e4ss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbest\u00e4tigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt (sogenannte Zustellfiktion). Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist n\u00f6tig, dass der Empf\u00e4nger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverh\u00e4ltnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden k\u00f6nnen (E. 2.2.2). Abweichend von der fr\u00fcheren Rechtslage enth\u00e4lt die Zivilprozessordnung keine Regel, dass bei einem gescheiterten Zustellversuch ein zweiter erfolgen m\u00fcsse. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und um der tr\u00f6lerischen Prozessf\u00fchrung einen Riegel vorzuschieben, sind daher gerichtliche Mitteilungen nur noch einmal formell korrekt zuzustellen; Analoges muss auch im Verwaltungs- oder Rekursverfahren gelten (E. 2.2.3). Es spricht eine nat\u00fcrliche Vermutung daf\u00fcr, dass die Post die Abholeinladung f\u00fcr eine Einschreibesendung korrekt in den Briefkasten legt. Im Normalfall gen\u00fcgt also die Bescheinigung der Poststelle auf der Sendung, diese sei nicht innert Frist abgeholt worden, um die Zustellung der Abholeinladung nachzuweisen. Entsprechend obliegt es der Partei, die etwas anderes behauptet, den Gegenbeweis daf\u00fcr zu erbringen. Weitere Beweiserhebungen sind in solchen F\u00e4llen nur dann angezeigt, wenn der Empf\u00e4nger Sachumst\u00e4nde nachweisenkann, die f\u00fcr Unregelm\u00e4ssigkeiten bei der Zustellung der Abholungseinladung sprechen (E. 2.2.5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:11:49", "Checksum": "2f3dbda92d8a89e9b2fb871a046acffb"}