|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2011.00812  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.01.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren


Zulässige Kautionierung des Beschwerdeführers durch Rekursinstanz. Streitgegenstand (E. 1.2). Rechtsgrundlagen betreffend Kautionierung (E. 2.1). Nach Massgabe der Zuständigkeitsordnung war die Vorinstanz im Rahmen des vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Rekursverfahrens berechtigt, als Verfahrensvoraussetzung eine Kaution von diesem zu verlangen (E. 4.1). Die eingeforderten und betriebenen Kosten wurden bis anhin nicht beglichen, weshalb der Beschwerdeführer einer Verwaltungsbehörde Kosten nach Massgabe von § 15 Abs. 2 lit. b VRG schuldet (E. 4.2). Die betriebene Forderung beruht auf einem formell rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde. Der Beschwerdeführer stellte bei der Vorinstanz kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Da die Höhe der angesetzten Kaution dem ungefähren Umfang der ihm auferlegten Verfahrenskosten entspricht, falls er in der Sache unterliegen würde, und da dies in der Beschwerdeschrift im Übrigen auch nicht beanstandet wird, war die streitbetroffene Kautionierung zulässig (E. 4.3). Mit dem erhobenen Rechtsvorschlag wandte sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Vollstreckung des rechtskräftigen Beschlusses, weshalb die bestehende rechtskräftige Forderung für die Kautionspflicht berücksichtigt werden durfte (E. 4.4). Da er die Kaution nicht innert der angesetzten Frist leistete, durfte die Vorinstanz androhungsgemäss auf seinen Rekurs nicht eintreten (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BETREIBUNG
KAUTION
KOSTENERLASS
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSVORSCHLAG
SCHULDBETREIBUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VOLLSTRECKUNG
VORSCHUSSPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. II lit. b VRG
§ 19b Abs. II lit. b Ziff. 1 VRG
§ 29a Abs. I VRG
§ 30 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00812

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Januar 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich,
vertreten durch Behörde B,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Gebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Die Behörde B auferlegte A mit 2. Mahnung/Verfügung vom 15. August 2011 einen Betrag in Höhe von Fr. 582.-.

II.  

Dagegen erhob A am 12. September 2011 Rekurs bei der Rechtsabteilung der Behörde C des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 15. August 2011. Eventualiter sei eine formell korrekte Verfügung zu erlassen, worin ersichtlich sei, was die Forderung von Fr. 582.- beinhalte. Am 29. September 2011 forderte ihn die Rechtsabteilung der Behörde C auf, die Kosten des Verfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 2'000.- innert 30 Tagen sicherzustellen, ansonsten der Rekurs durch einen Nichteintretensentscheid erledigt und dafür Verfahrenskosten erhoben werden müssten. Am 16. November 2011 trat die Rekursabteilung der Behörde C auf den Rekurs von A nicht ein.

III.  

Gegen den Nichteintretensentscheid vom 16. November 2011 erhob A am 19. Dezember 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung dieses Entscheids, inklusive der ihm auferlegten Verfahrenskosten. Für den Fall der aus verfahrenstechnischen Gründen bestehenden Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, einen Entscheid zu fällen, stellte er sinngemäss den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Rekursabteilung der Behörde C zur Behandlung der Sache und Entscheidfällung. Überdies sei ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- zuzusprechen.

Am 3. Januar 2012 reichte die Rekursabteilung der Behörde C eine Vernehmlassung ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragte und zur Begründung auf die Akten und die Darlegungen im angefochtenen Rekursentscheid verwies.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts von unter Fr. 20'000.- und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. RB 1983 Nr. 5). Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Vorliegend bilden nur der gestützt auf die Nichtleistung der Kaution erlassene Nichteintretensentscheid und insbesondere die umstrittene Kautionierung des Beschwerdeführers Streitgegenstand. Nicht weiter einzugehen ist auf die in der Beschwerdeschrift enthaltene sachliche Begründung, weshalb die 2. Mahnung/ Verfügung aufzuheben sei.

2.  

2.1 Gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann ein Privater unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Vorschusspflichtig ist, wer die Kosten nicht binnen der in der Rechnung genannten Frist bezahlt hat. Diese Pflicht entfällt erst im Zeitpunkt des Zahlungseingangs; ein zuvor auferlegter Vorschuss bleibt trotz Kostenbegleichung indessen bestehen (ZR 91/92 Nr. 36). Als erledigt und nicht mehr weiterziehbar gelten Verfahren, die nicht mehr mit einem kantonalen oder eidgenössischen Rechtsmittel innert Rechtsmittelfrist an eine obere Instanz weitergezogen werden können (ZR 81 Nr. 41). Die Vorschusspflicht erstreckt sich auf alle Arten von Verfahrenskosten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 20 und 25 f.).

2.2 Öffentlichrechtliche Forderungen der Verwaltungsbehörden und von Privatpersonen werden 30 Tage nach Zustellung der Rechnung fällig (§ 29a Abs. 1 Satz 1 VRG). Nach Ablauf der Zahlungsfrist wird der Schuldner gemahnt. Ab Datum der Mahnung schuldet er Verzugszinsen von 5 % (§ 29a Abs. 2 VRG). Kann die Anordnung einer Verwaltungsbehörde nicht mehr weitergezogen werden oder kommt dem Weiterzug keine aufschiebende Wirkung zu, so kann sie durch Schuldbetreibung nach den Vorschriften des Bundesrechts zwangsweise vollstreckt werden, wenn die Anordnung auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist (§ 30 lit. a VRG).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Zahlungsfrist für die Leistung des Barvorschusses am 7. November 2011 geendet habe. Der eingeforderte Betrag von Fr. 2'000.- sei bisher nicht eingegangen. Es sei weder ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Leistung der Kaution noch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Erlass des Kostenvorschusses gestellt worden, weshalb auf den Rekurs androhungsgemäss nicht einzutreten sei.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm die Verfügung betreffend den zu leistenden Kostenvorschuss nur zugestellt worden sei, weil er der Behörde C angeblich Geld schulde. Für diese Forderung sei er betrieben worden und habe am 12. Oktober 2011 dagegen Rechtsvorschlag erhoben, weil er die Forderung bestreite. Da es jedoch nicht Bestandteil dieses Verfahrens sei, ob die betreffende Forderung gerechtfertigt sei, gelte es festzuhalten, dass die Verfügung betreffend Kostenvorschuss auf einer nicht rechtskräftigen Forderung beruhe. Eine solche Forderung sei jedoch keine Forderung im Sinn des Gesetzes, weshalb die Berufung auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG für diesen Fall nicht anwendbar sei. Eine besondere Problematik bestehe zudem darin, dass die über den Rekurs zu entscheidende Behörde die gleiche sei wie jene, die die Forderung geltend mache und deshalb finanzielle Bedingungen stelle. Es werde nicht auf seinen Rekurs eingetreten, obwohl dieser sachlich begründet sei. Dies könne er nur mittels Vernehmlassung belegen, wobei er in diesem Verfahren bisher keine Möglichkeit gehabt habe, sich inhaltlich zur Vernehmlassung [der Behörde ] zu äussern.

4.  

4.1 Nach Massgabe der Zuständigkeitsordnung war die Behörde C bzw. deren Rechtsabteilung im Rahmen des vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Rekursverfahrens berechtigt, als Verfahrensvoraussetzung eine Kaution von diesem zu verlangen (vgl. § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG in Verbindung mit Anhang 2, Ziff. 2.1 lit. b der Verordnung über die Organisation des Regierungsrats und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007). Die von der Rechtsabteilung der Behörde C eingeleitete Betreibung vom 30. September 2011 bezieht sich dagegen auf die Prozesskosten in Höhe von Fr. 1'648.-, die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens Nr. 2010.0020 betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises auferlegt wurden. Diese Betreibung wurde unabhängig vom Rekursverfahren betreffend 2. Mahnung/Verfügung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Dass dieselbe Behörde in beiden Verfahren auftritt und vom Beschwerdeführer – gestützt auf unterschiedliche Rechtsgründe – Geld verlangt, ist nicht zu beanstanden.

4.2 Der Grund für die Kautionierung des Beschwerdeführers besteht gemäss dem angefochtenen Rekursentscheid vom 16. November 2011 darin, dass er die erwähnten Prozesskosten bislang schuldig blieb. Tatsächlich wurde er – wie bereits erwähnt – gestützt auf den Beschluss vom 9. September 2010 und die Rechnung Nr. 9000233655 vom 29. Oktober 2010 am 30. September 2011 im Umfang des genannten Betrags betrieben, woraufhin er Rechtsvorschlag erhob. Die eingeforderten und betriebenen Kosten wurden folglich bis anhin nicht beglichen, weshalb er einer Verwaltungsbehörde – nämlich der Behörde C – Kosten nach Massgabe von § 15 Abs. 2 lit. b VRG schuldet.

4.3 Aufgrund der eingeleiteten Betreibung gegen den Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass der besagte Beschluss vom 9. September 2010 in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, er habe gegen diesen Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen. Folglich beruht die betriebene Forderung auf einem formell rechtskräftigen Entscheid einer Verwaltungsbehörde, womit der infrage stehende materielle Anspruch auf Bezahlung der auferlegten Prozesskosten in Höhe von Fr. 1'640.- nicht mehr überprüft werden kann (vgl. nachfolgend E. 4.4), das Verfahren Nr. 2010.0020 als erledigt gilt und der Beschluss vom 9. September 2010 vollstreckbar ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 7). In der vorliegenden Angelegenheit stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um ihm die Bezahlung von Verfahrenskosten oder Kostenvorschüssen im Fall von Mittellosigkeit und nicht offensichtlicher Aussichtslosigkeit seiner Begehren allenfalls einstweilen zu erlassen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Da die Höhe der angesetzten Kaution dem ungefähren Umfang der ihm auferlegten Verfahrenskosten entspricht, falls er in der Sache unterliegen würde (vgl. § 5 der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966; Kölz/Bosshart/Röhl § 15 Rz. 6), und da dies in der Beschwerdeschrift im Übrigen auch nicht beanstandet wird, war die streitbetroffene Kautionierung nach § 15 Abs. 2 lit. b VRG zulässig.

4.4 Mit dem erhobenen Rechtsvorschlag vom 12. Oktober 2011 wandte sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Vollstreckung des rechtskräftigen Beschlusses vom 9. September 2010. Der Rechtsvorschlag ändert daher an der bestehenden rechtskräftigen Forderung nichts, weshalb diese für die Kautionspflicht berücksichtigt werden durfte. Nach Erhebung des Rechtsvorschlags gegen öffentlichrechtliche Ansprüche wie dem vorliegenden ist der anordnenden Verwaltungsbehörde – in diesem Fall die Rechtsabteilung der Behörde C – in der Folge möglich, mit ihrem materiellen Entscheid den Rechtsvorschlag zu beseitigen und nach Eintritt der Rechtskraft die Betreibung fortzusetzen (BGE 119 V 329 E. 2b, mit Hinweisen; BGE 109 V 46 E. 3b; VGr, 11. Februar 1999, VB.98.00393, E. 4a; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 16; Daniel Staehelin, in: Adrian Staehelin etc. [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG I, Art. 1–158 SchKG, 2. A., 2010, Art. 79 N. 14).

4.5 Da der Beschwerdeführer die Kaution nicht innert der angesetzten Frist leistete, durfte die Vorinstanz androhungsgemäss auf seinen Rekurs nicht eintreten (vgl. § 15 Abs. 2 VRG) und brauchte diesen in der Sache nicht zu überprüfen. Infolgedessen stand es dem Beschwerdeführer auch nicht zu, zur Vernehmlassung der Behörde B Stellung zu nehmen, weshalb keine Verletzung des Replikrechts im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vorliegt.

5.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es zulässig war, infolge Ausbleibens der Kautionsleistung auf den Rekurs nicht einzutreten und dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Unterliegen die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…