{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.01.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00812_26-01-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211472&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8b38f1148d77fe2e08fb626c09b420a4"}, "Num": [" VB.2011.00812"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.26.0  VB.2011.00812"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.26.0  VB.2011.00812"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.26.0  VB.2011.00812"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren | Zul\u00e4ssige Kautionierung des Beschwerdef\u00fchrers durch Rekursinstanz. Streitgegenstand (E. 1.2). Rechtsgrundlagen betreffend Kautionierung (E. 2.1). Nach Massgabe der Zust\u00e4ndigkeitsordnung war die Vorinstanz im Rahmen des vom Beschwerdef\u00fchrer anh\u00e4ngig gemachten Rekursverfahrens berechtigt, als Verfahrensvoraussetzung eine Kaution von diesem zu verlangen (E. 4.1). Die eingeforderten und betriebenen Kosten wurden bis anhin nicht beglichen, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer einer Verwaltungsbeh\u00f6rde Kosten nach Massgabe von \u00a7 15 Abs. 2 lit. b VRG schuldet (E. 4.2). Die betriebene Forderung beruht auf einem formell rechtskr\u00e4ftigen Entscheid einer Verwaltungsbeh\u00f6rde. Der Beschwerdef\u00fchrer stellte bei der Vorinstanz kein Gesuch um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung. Da die H\u00f6he der angesetzten Kaution dem ungef\u00e4hren Umfang der ihm auferlegten Verfahrenskosten entspricht, falls er in der Sache unterliegen w\u00fcrde, und da dies in der Beschwerdeschrift im \u00dcbrigen auch nicht beanstandet wird, war die streitbetroffene Kautionierung zul\u00e4ssig (E. 4.3). Mit dem erhobenen Rechtsvorschlag wandte sich der Beschwerdef\u00fchrer einzig gegen die Vollstreckung des rechtskr\u00e4ftigen Beschlusses, weshalb die bestehende rechtskr\u00e4ftige Forderung f\u00fcr die Kautionspflicht ber\u00fccksichtigt werden durfte (E. 4.4). Da er die Kaution nicht innert der angesetzten Frist leistete, durfte die Vorinstanz androhungsgem\u00e4ss auf seinen Rekurs nicht eintreten (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:54", "Checksum": "e24fc1e63ed08cbfc529c5aae63439a2"}