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VB.2011.00820
Urteil
der Einzelrichterin
vom 31. Januar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird seit mehreren Jahren von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Im September 2010 beantragte sie die Übernahme von Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 3'807.30 gemäss einem Kostenvoranschlag ihres behandelnden Zahnarztes vom 16. September 2010. Mit Schreiben vom 17. bzw. 30. September 2010 teilten die Sozialen Dienste dem behandelnden Zahnarzt sowie A mit, dass die Kostenposition 4707 der vorgeschlagenen Zahnbehandlung (Verbund-Metallkeramik [Brücke]) nicht übernommen würde. Nachdem der behandelnde Zahnarzt am 9. Dezember 2010 einen alternativen Behandlungsplan mit einem Kostenvoranschlag in der Höhe von Fr. 2'604.15 eingereicht hatte, wurden beide Behandlungspläne der Vertrauenszahnärztin des Sozialdepartements der Stadt Zürich zur Begutachtung unterbreitet. Mit Schreiben vom 5. Februar 2011 empfahl sie die Kostenübernahme für den zweiten Behandlungsplan. Der Sozialarbeiter erteilte A in der Folge am 10. Februar 2011 Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung (Teilprothese) in der Höhe von Fr. 2'604.15 gemäss dem Kostenvoranschlag vom 9. Dezember 2010, wobei deren Gültigkeit zeitlich bis 9. Dezember 2011 befristet wurde. Eine von A gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache mit dem Antrag auf Übernahme der Zahnarztkosten im Betrag von Fr. 3'807.30 gemäss dem Kostenvoranschlag vom 16. September 2010 wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde am 12. Mai 2011 ab. II. Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, am 30. Juni 2011 Rekurs beim Bezirksrat Zürich (fortan: Bezirksrat) und beantragte, es sei für die Zahnbehandlung (Brücke) mit einer vollkeramischen Krone im Betrag von Fr. 3'807.30 inklusive allfälliger Labor- und Technikerkosten gemäss dem Kostenvoranschlag des Zahnarztes vom 16. September 2010 Kostengutsprache zu erteilen. Eventualiter sei für die Zahnbehandlung ein Betrag von Fr. 2'604.15 zuzusprechen. Überdies ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 17. November 2011 wies der Bezirksrat den Rekurs und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. III. Am 22. Dezember 2011 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Nunmehr nicht mehr anwaltlich vertreten, beantragte sie erneut, es sei ihr für die Zahnbehandlung mit einer vollkeramischen Krone im Betrag von Fr. 3'807.30 gemäss dem Kostenvoranschlag vom 16. September 2010 Kostengutsprache zu erteilen. Eventualiter sei für die Zahnbehandlung ein Betrag von Fr. 2'604.15 zuzusprechen. Sodann sei die Frist der Gültigkeit der Kostengutsprache des Sozialamts der Stadt Zürich vom 10. Februar 2011 bis zum 1. Dezember 2012 zu verlängern. Überdies ersuchte A um Gewährung der „unentgeltlichen Rechtspflege“. Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 4. Januar 2012 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte am 6. Januar 2012 unter Hinweis auf die Erwägungen ihres Entscheids vom 12. Mai 2011, die Rekursantwort vom 28. Juli 2011 sowie den Beschluss des Bezirksrats vom 17. November 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss § 15 Abs. 2 SHG hat die wirtschaftliche Hilfe auch die notwendige ärztliche und therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, einem Heim oder zu Hause sicherzustellen. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträge (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). 2.2 Notwendige zahnärztliche Behandlungen gehören zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV garantierten sozialen Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Gemäss den SKOS-Richtlinien besteht eine einfache und zweckmässige Sanierung in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden (vor allem Modellguss). Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung (SKOS-Richtlinien, Kap. H.2 und B.4.2). Diese Richtlinien entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, namentlich dem Ziel, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten, und sind daher nicht zu beanstanden. Es wäre gesetzwidrig, wenn Sozialhilfebezüger zulasten der Öffentlichkeit ohne zwingende medizinische Notwendigkeit aufwendige Behandlungen für Probleme beanspruchen könnten, für welche auch eine zahnmedizinisch zweckmässige und kostengünstigere Lösung vorhanden ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 17. November 2011, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf den Einbau einer Brücke anstelle einer günstigeren Teilprothese. Die Vertrauensärztin habe das Einsetzen einer Teilprothese als zweckmässig, einfach und wirtschaftlich beurteilt. Eine persönliche Untersuchung sei nicht zwingend erforderlich gewesen, da sie sich auf die Unterlagen des behandelnden Zahnarztes abgestützt habe. Zwar erachte dieser die teurere als die bessere Lösung, eine (lediglich) zweckmässige Lösung sei jedoch ausreichend. Dass die Zähne bei einer Teilprothese beschliffen werden müssten, bedeute nicht, dass sie zerstört würden. Von einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit könne daher keine Rede sein. Auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Zeugnis ändere daran nichts, attestiere dieses doch lediglich, dass sie unter der momentan wesentlich eingeschränkten Kaufunktion leide. Die beantragte Bezahlung des Differenzbetrags zwischen der Teilprothese und der Brückenversorgung durch die Beschwerdeführerin selbst aus dem monatlichen Grundbetrag würde dem Ziel der Stabilisierung oder Verbesserung ihrer finanziellen Situation zuwiderlaufen, umso mehr, als sie bereits monatlich Fr. 354.- aus dem Grundbetrag an den (überhöhten) Mietzins zu bezahlen habe. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2011 geltend, eine Teilprothese sei im Vergleich zu einer Zahnbrücke die medizinisch schlechtere Lösung und lasse ihre bereits bestehenden Zahnprobleme unberücksichtigt. Sie sei bereit, den Differenzbetrag zwischen den beiden Varianten selbst zu bezahlen; es bestünde aber auch die Möglichkeit, dass dieser teilweise oder ganz von der Israelitischen Cultusgemeinde Zürich übernommen würde. Im Übrigen betrage die Wohnungsmiete seit ihrem Umzug im Juli 2011 nicht mehr Fr. 1'439.-, sondern nur noch Fr. 836.40. 4. 4.1 Hinsichtlich der verweigerten Erteilung einer Kostengutsprache im Betrag von Fr. 3'807.30 für eine Zahnbehandlung entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 16. September 2010 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat gemäss den erwähnten Grundsätzen der SKOS-Richtlinien (vorn E. 2.2) keinen Anspruch auf den Einbau einer Brücke anstelle einer günstigeren Teilprothese. Vorliegend besteht sodann kein Grund, die Beurteilung der Vertrauenszahnärztin infrage zu stellen, welche zwar keine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vornahm, sich jedoch auf die Unterlagen des behandelnden Zahnarztes stützen konnte. 4.2 Näher einzugehen ist auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin, wonach für die Zahnbehandlung gemäss dem Kostenvoranschlag vom 16. September 2010 Fr. 2'604.15 gutzusprechen seien und sie für den Differenzbetrag von Fr. 1'203.15 aus ihrem Grundbedarf selbst aufkommen würde. Im Zusammenhang mit der Bemessung der Sozialhilfe ist zu berücksichtigen, dass diese, ‑ soweit es nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten sowie um die Gewährung (speziellen Umständen Rechnung tragender) situationsbedingter Leistungen geht ‑ in pauschalierter Form, als Pauschale für den so genannten Grundbedarf, ausgerichtet wird (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6). Der Grundbedarf umfasst zahlreiche Positionen, nämlich all jene Ausgaben, die ihrer Art nach bei der Bestreitung des Lebensbedarfs regelmässig anfallen. Die Höhe des Grundbedarfs sowie die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die als darin enthalten gelten, entsprechen dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils, das heisst der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Diese Pauschalierung bedeutet zum einen, dass es dem Empfänger überlassen bleibt, wie er die erhaltene Pauschale für die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende Dispositionsfreiheit bedeutet beispielsweise auch, dass es dem Hilfeempfänger freistehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen. Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass solche möglicherweise für Bedürfnisse getätigt werden, die nicht durch den Grundbedarf abgedeckt werden (vgl. VGr, 2. Juni 2009, VB.2009.00178, E. 5). Im Rahmen des Grundbedarfs, welcher unter anderem auch Ausgaben für die Gesundheitspflege umfasst (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1), ist es damit den Betroffenen überlassen, wie sie ihr Geld einteilen. Solange die unterstützte Person in der Lage ist, diese Geldeinteilung selber vorzunehmen, soll daran nichts geändert werden (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 39, Fassung vom Dezember 2010; SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Mit der pauschalierten Form des Grundbedarfs und der hieraus folgenden Dispositionsfreiheit des Sozialhilfeempfängers wäre es somit nicht vereinbar, wenn es der Beschwerdeführerin vorliegend verwehrt bliebe, den Differenzbetrag zwischen den beiden Behandlungsplänen von Fr. 1'203.15 aus ihrem Grundbedarf selbst zu übernehmen. Dass die Beschwerdeführerin hierzu in der Lage sein dürfte, ergibt sich überdies aus dem Umstand, dass es ihr vor ihrem Umzug im Juli 2011 offenbar auch möglich gewesen war, monatlich Fr. 354.- aus dem Grundbedarf an den damaligen (überhöhten) Mietzins zu bezahlen, welche Belastung nun seit August 2011 weggefallen ist. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. 4.3 Die Entscheide der Vorinstanzen sind demzufolge teilweise aufzuheben und Kostengutsprache im Betrag von Fr. 2'604.15 für die Zahnbehandlung gemäss dem Kostenvoranschlag vom 16. September 2010 zu erteilen. Es ist an der Beschwerdeführerin, die Zahlungsmodalitäten für den Restbetrag mit dem behandelnden Zahnarzt zu regeln. Um ihr die Behandlung zu ermöglichen, ist die Frist der Kostengutsprache antragsgemäss bis 1. Dezember 2012 zu verlängern. 5. Hinsichtlich der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung führte die Vorinstanz aus, es liege nicht ein so schwerer Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin vor, dass eine anwaltliche Vertretung schon allein deshalb geboten wäre. Zudem würden sich keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten stellen und sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ihren Standpunkt selbst darzulegen. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden Obsiegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdeführerin stellte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Aufgrund der Sozialhilfebedürftigkeit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Entsprechend dem Verfahrensausgang kann die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der auf sie fallende Teil der Gerichtskosten ist daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziffer 1 des Entscheids des Sozial-arbeiters vom 10. Februar 2011 wird wie folgt geändert: „ Für die Zahnbehandlung von A gemäss Kostenvoranschlag vom 16. September 2010 von Dr. med. dent. C wird Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 2'604.15 erteilt.“ In Abänderung von Disp.-Ziff. 4 wird die Kostengutsprache zeitlich bis 1. Dezember 2012 befristet. Disp.-Ziff. 2 und 3 bleiben aufrecht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |