{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.01.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00820_31-01-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211480&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3aed28e21abbe0c6eba26049f7b68ecd"}, "Num": [" VB.2011.00820"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.31.0  VB.2011.00820"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.31.0  VB.2011.00820"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.31.0  VB.2011.00820"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kostengutsprache f\u00fcr eine Zahnbehandlung. Notwendige zahn\u00e4rztliche Behandlungen geh\u00f6ren zu dem durch \u00a7 15 SHG und \u00a7 17 SHV garantierten sozialen Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen so einfach wie m\u00f6glich, wirtschaftlich und zweckm\u00e4ssig sein (E. 2.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat keinen Anspruch auf den Einbau einer Br\u00fccke anstelle einer g\u00fcnstigeren Teilprothese. Vorliegend besteht kein Grund, die Beurteilung der Vertrauenszahn\u00e4rztin infrage zu stellen, welche zwar keine pers\u00f6nliche Untersuchung der Beschwerdef\u00fchrerin vornahm, sich jedoch auf die Unterlagen des behandelnden Zahnarztes st\u00fctzen konnte (E. 4.1). Mit der pauschalierten Form des Grundbedarfs und der hieraus folgenden Dispositionsfreiheit des Sozialhilfeempf\u00e4ngers w\u00e4re es nicht vereinbar, wenn es der Beschwerdef\u00fchrerin vorliegend verwehrt bliebe, den Differenzbetrag zwischen den beiden Behandlungspl\u00e4nen aus ihrem Grundbedarf selbst zu \u00fcbernehmen. Dass die Beschwerdef\u00fchrerin hierzu in der Lage sein d\u00fcrfte, ergibt sich \u00fcberdies aus dem Umstand, dass es ihr vor ihrem Umzug offenbar auch m\u00f6glich gewesen war, monatlich Fr. 354.- aus dem Grundbedarf an den damaligen (\u00fcberh\u00f6hten) Mietzins zu bezahlen, welche Belastung nun weggefallen ist (E. 4.2). Es ist an der Beschwerdef\u00fchrerin, die Zahlungsmodalit\u00e4ten f\u00fcr den Restbetrag mit dem behandelnden Zahnarzt zu regeln. Um ihr die Behandlung zu erm\u00f6glichen, ist die Frist der Kostengutsprache antragsgem\u00e4ss zu verl\u00e4ngern (E. 4.3). Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeist\u00e4ndung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 5). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 6.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:55", "Checksum": "0b1562bfe8a59342a24ec5efcbe6ac0e"}