|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2011.00821  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren (für die Kontrolle des Verkehrskundeunterrichts von Fahrlehrern)


Gebühr für Inspektion des Verkehrskundeunterrichts Rechtsgrundlagen der Inspektion des Verkehrskundeunterrichts der Fahrlehrer und der dafür erhobenen Gebühr (E. 2.1, 2.2). Grundsätze des Gebührenrechts (E. 2.3). Genügende gesetzliche Grundlage der Kontrollgebühr (E. 4.1). Die unangemeldete Kontrolle des Beschwerdeführers ist angesichts seiner Pflicht, dem Strassenverkehrsamt Zutritt zum Betrieb zu gestatten, nicht zu beanstanden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Verkehrsexperte irrtümlich von der Anwesenheit des noch nicht geprüften Kollegen des Beschwerdeführers ausging und dann angesichts dessen Abwesenheit beschloss, den zuletzt im Jahr 2003 erfolgreich kontrollierten Beschwerdeführer erneut zu inspizieren (E. 4.2). Durch die Zutrittsverweigerung des Beschwerdeführers entfiel die Verpflichtung zur Entrichtung der Kontrollgebühr nicht, denn das Strassenverkehrsamt hatte trotz Irrtums über die Anwesenheit des Kollegen des Beschwerdeführers das Recht, bei ihm eine Kontrolle durchzuführen (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
FAHRLEHRER
GEBÜHREN
GEBÜHRENAUFLAGE
INSPEKTION
KONTROLLE
KONTROLLGEBÜHR
STRASSENVERKEHR
VERKEHRSKUNDEUNTERRICHT
ZUTRITT
Rechtsnormen:
§ 1 GebührenO
§ 8 Abs. I GebührenO
§ 13 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00821

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 8. Mai 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Gebühren,

hat sich ergeben:

I.  

Ein Verkehrsexperte des Strassenverkehrsamts des Kantons Zürich wollte am 1. März 2010 unangekündigt den Verkehrskundeunterricht von A im Theoriecenter in B inspizieren, weil der Fahrlehrer, dessen Unterricht inspiziert werden sollte, nicht anwesend war. Da A die Inspektion verweigerte, drohte ihm das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 2. März 2010 den befristeten Entzug der Fahrlehrerbewilligung an. Nach einer Aussprache zwischen A und dem Strassenverkehrsamt nahm Letzteres die Drohung mit Schreiben vom 17. Juni 2010 zurück und kündigte an, die Hälfte der entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Am 27. September 2010 wurden A für die Verweigerung der Kontrolle des Verkehrskundeunterrichts Fr. 150.- in Rechnung gestellt. Am 15. Dezember 2010 wurde er erstmals – kostenlos – gemahnt, am 3. Januar 2011 zum zweiten Mal (mit einer Mahngebühr von Fr. 20.-).

II.  

Gegen die zweite Mahnung vom 3. Januar 2011 rekurrierte A am 1. Februar 2011 bei der Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 24. November 2011 ab.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 23. Dezember 2011 an das Verwaltungsgericht und wiederholte seinen Rekursantrag. Die Sicherheitsdirektion beantragte am 6. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde, während sich das Strassenverkehrsamt nicht vernehmen liess. A liess sich zur Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer rekurrierte zu Recht erst gegen die zweite Mahnung, denn gemäss deren Rechtsmittelbelehrung stellt erst diese eine mit Rekurs anfechtbare Verfügung dar. Überdies hatte er dem Strassenverkehrsamt bereits mit Schreiben vom 9. und 23. August 2010 mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, die in Rechnung gestellte Gebühr zu bezahlen.

2.  

2.1 Die Fahrlehrerverordnung vom 28. September 2007 (FV) regelt die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen, ihre Berufsausübung sowie ihre Weiterbildung (Art. 1 FV). Nach Art. 24 Abs. 1 FV überwachen die Kantone die Tätigkeit der bei ihnen gemeldeten Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen im praktischen und theoretischen Unterricht sowie ihre Einrichtungen durch regelmässige Inspektionen. Inhaber und Inhaberinnen von Fahrschulen müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte erteilen, die für die Anwendung der Fahrlehrerverordnung erforderlich sind, und ihr den Zutritt zum Betrieb und die nötigen Abklärungen gestatten (Art. 16 Abs. 1 lit. a FV).

2.2 Gemäss § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen, wobei der Regierungsrat die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung bezeichnet. Gemäss § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) werden zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, Staats- und Schreibgebühren erhoben. Gemäss § 8 Abs. 1 GebührenO werden die Gebühren im einzelnen Fall von der Amtsstelle festgesetzt, der die Entscheidung zusteht. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 legte die Sicherheitsdirektion die für das Strassenverkehrsamt ab 1. Januar 2010 gültigen Gebührenansätze fest. Aus dieser geht hervor, dass die Gebühr für eine Kontrolle des Verkehrskundeunterrichts Fr. 300.- und diejenige für eine zweite Mahnung Fr. 20.- beträgt.

2.3 Nach dem Äquivalenzprinzip darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 58 N. 19 f.).

3.  

3.1 Die Sicherheitsdirektion erwog, die Praxis des Strassenverkehrsamts, den Verkehrskundeunterricht der Fahrlehrer durch unangemeldete Kontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls einen anderen Fahrlehrer als den ursprünglich vorgesehenen zu kontrollieren, sei nicht zu beanstanden, da die Fahrlehrerverordnung den Kantonen die Kontrolle der Fahrlehrer durch regelmässige Inspektionen vorschreibe und die Fahrlehrer verpflichte, der Aufsichtsbehörde Zutritt zum Betrieb zu gestatten. Die Fahrlehrerverordnung belasse den Kantonen in der Organisation und Ausgestaltung ihrer Kontrolltätigkeit viel Spielraum und verbiete kurzfristige Planänderungen nicht. Von einem willkürlichen Verhalten des Verkehrsexperten könne keine Rede sein, zumal sich der Beschwerdeführer der Pflicht, Zutritt zum Betrieb zu gestatten, widersetzt habe. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer – im Unterschied zum ursprünglich zu prüfenden Fahrlehrer – bereits im Jahr 2003 kontrolliert und dabei mit "sehr gut" bewertet worden sei.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Verkehrsexperten an jenem Abend (1. März 2010) darauf aufmerksam gemacht, dass der zu prüfende Fahrlehrer C – wie auf dessen Homepage vermerkt – nicht anwesend sei, worauf der Experte nach einigem Überlegen entschieden habe, ihn (den Beschwerdeführer) zu kontrollieren. Er habe ihm darauf erklärt, dass er dies nicht wolle, da er – im Unterschied zu C und vielen anderen Fahrlehrern – bereits kontrolliert und mit "sehr gut" bewertet worden sei. Zudem sei er nicht bereit, für einen Irrtum des Strassenverkehrsamts Fr. 300.- zu bezahlen, für den es sich bei ihm entschuldigt habe.

4.  

4.1 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Erhebung einer Gebühr für die Kontrolle des Verkehrskundeunterrichts sowie für die zweite Mahnung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und dass die Höhe dieser Gebühren in einem generell-abstrakten Erlass präzis festgelegt ist (vgl. E. 2.2).

4.2 Angesichts der Verpflichtung des Beschwerdegegners zu regelmässigen Inspektionen des praktischen und theoretischen Unterrichts der Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen und der Pflicht des Beschwerdeführers, der Aufsichtsbehörde u. A. Zutritt zum Betrieb zu gestatten, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Kontrolle beim Beschwerdeführer unangemeldet durchführen wollte, kann doch nur durch überraschende Inspektionen eine zuverlässige Qualitätskontrolle gewährleistet werden. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Verkehrsexperte irrtümlich von der Anwesenheit von Herrn C ausging, den er eigentlich kontrollieren wollte, und dann angesichts dessen Abwesenheit beschloss, den Beschwerdeführer zu inspizieren. Dieser wäre aufgrund von Art. 16 Abs. 1 lit. a FV verpflichtet gewesen, dem Verkehrsexperten Zutritt zum Theorieunterricht zu gewähren, auch wenn er letztmals im Jahr 2003 erfolgreich kontrolliert worden war. Der Umstand, dass C bis am 1. März 2010 noch nicht kontrolliert worden war, während die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers im Jahr 2003 erfolgt war, verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit nicht, soweit der Beschwerdeführer dessen Verletzung überhaupt rügen wollte, denn es entspricht dem gewollten Konzept der unangekündigten Kontrollen, dass diese nicht nach einem bestimmten Muster oder in einer bestimmten Regelmässigkeit erfolgen. Überdies lag die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 1. März 2010 bereits rund sieben Jahren zurück, weshalb sich eine erneute Kontrolle auch in zeitlicher Hinsicht rechtfertigte.

4.3 Hätte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner Zutritt gewährt und dieser die Kontrolle durchgeführt, so hätte der Erstere eine Kontrollgebühr von Fr. 300.- bezahlen müssen. Durch die Zutrittsverweigerung des Beschwerdeführers entfiel die Verpflichtung zur Entrichtung der Kontrollgebühr nicht, denn der Beschwerdegegner hatte das Recht, beim Beschwerdeführer eine Kontrolle durchzuführen. Daran ändert der Irrtum des Beschwerdegegners über die Anwesenheit von Herrn C nichts. Für die verweigerte Kontrolle auferlegte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Kontrollgebühr, was gemäss Gebührenverordnung einem Aufwand von einer Stunde entspricht. Dass diese halbierte Gebühr in einem Missverhältnis zum Aufwand des Beschwerdegegners stehe, macht weder der Beschwerdeführer geltend noch ist dies ersichtlich. So verwendete der Verkehrsexperte Zeit für den Weg zum Theorielokal und zurück und wartete einige Zeit vor dem Theorielokal. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips liegt demnach nicht vor.

5.  

Nach dem Gesagten sind die Kontrollgebühr und die aufgrund des unbestrittenen Verzugs fällig gewordene Mahngebühr nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an...