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Geschäftsnummer: VB.2012.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Einladungsverfahren zwecks Einführung eines Geografischen Informationssystems zur Bewirtschaftung und Nutzung von GIS-Daten: Kriterium der Lehrlingsausbildung. Begründungspflicht der Vergabebehörde. Lehrlingsausbildung als Zuschlagskriterium: Gewichtung mit 10 % (E. 4.1). Bewertung des Kriteriums anhand des Verhältnisses der Anzahl Lehrlinge zur Gesamtzahl der Beschäftigten (E. 4.2). Die Bestimmung der Referenzgrössen hat im jeweiligen Vergabeverfahren nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen. Das Vorgehen der Vergabestelle, welche die Anbieterinnen auf unterschiedlicher Grundlage beurteilt hat, erweist sich als intransparent und mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar (E. 4.3.2). Qualitative Zuschlagskriterien: Anstelle einer Begründung verweist die Vergabebehörde auf die Fachkompetenz des Evaluationsteams und deren methodisches Vorgehen sowie auf das ihr als Vergabestelle zustehende Ermessen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen (E. 5). Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN
BEWERTUNGSMETHODE
EINLADUNGSVERFAHREN
LEHRLINGSAUSBILDUNG
SUBMISSIONSRECHT
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
§ 33 Abs. I SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00001

 

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 27. Juni 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichterin Irene Egloff Martin, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Russikon,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

C AG,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Im September 2011 eröffnete die Gemeinde Russikon ein Einladungsverfahren zwecks Einführung eines Geografischen Informationssystems (WebGIS) zur Bewirtschaftung und Nutzung von GIS-Daten aus verschiedenen Datenquellen. Innert Frist gingen vier Angebote ein mit Offertsummen zwischen Fr. 32'076.- und Fr. 105'948.- (jeweils netto inkl. MwSt.). Mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. Dezember 2011 (versandt am 20. Dezember 2011) ging der Zuschlag an die C AG für deren Angebot im Betrag von Fr. 62'586.- (netto inkl. MwSt.).

II.  

Mit Beschwerde vom 2. Januar 2012 beantragte die unterlegene Mitbewerberin A AG dem Verwaltungsgericht, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Wiederholung des Vergabeverfahrens an die Vergabestelle zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung von Akteneinsicht sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Die Gemeinde Russikon beantragte am 23. Januar 2012, die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die C AG liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2012 wurde das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen und die einstweilige Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestätigt.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Sachbegehren fest. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2012 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 32'076.- (netto inkl. MwSt.) das betragsmässig tiefste Angebot eingereicht und in der Gesamtbewertung mit 86 Punkten den zweiten Rang belegt vor der Mitbeteiligten mit 86,7 Punkten. Falls sich ihre Rügen als begründet erweisen, hat die Beschwerdeführerin eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist daher zu bejahen.

3.  

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) erfolgt der Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SubmV). Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt. Sie verfügt sowohl bei der Festlegung der Zuschlagskriterien, die für eine bestimmte Beschaffung massgeblich sind, als auch beim Urteil darüber, welches Angebot aufgrund der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, über einen erheblichen Beurteilungsspielraum (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26, E. 6a; Martin Beyeler, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, Zürich etc. 2008, N. 143). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Über- oder Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. dazu VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00623, E. 3).

Vorliegend wurden in Ziffer 1 der Offertbedingungen/Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung bekannt gegeben:

30 %    Handling und Funktionalitäten WebGIS (Anbieterlösung)

25 %    Lösungskonzept zukünftige Datennutzung über das WebGIS
(gemäss "Offertumfang" Ziff. 3)

20 %    Preis (gemäss "Offertumfang" Ziff. 1)

15 %    Firmenportrait, Projektorganisation, Referenzprojekte WebGIS (gemäss "Offertumfang" Ziff. 4 und 5)

10 %    Lehrlingsausbildung

Die Auswertung der eingegangenen Angebote ergab die nachfolgenden Resultate:

 

Beschwerdeführerin

Anbieterin 2

Mitbeteiligte

Anbieterin 4

Preis netto, exkl. MwSt.

Max. 20 Punkte

29'700.-

20

55'290.-

12,52

57'950.-

11,74

98'100.-

0

Demo WebGIS

Max. 30 Punkte

 

22,5

 

12.5

 

27.5

Keine Präsentation

Lösungskonzept

Max. 25 Punkte

 

25

 

11,11

 

25

Keine Präsentation

Profil Anbieter

Max. 15 Punkte

 

12,5

 

6,67

 

15

Keine Präsentation

Lehrlingsausbildung

Max. 10 Punkte

 

6

 

10

 

7,5

 

2,5

Total Punkte

86

52,8

86,7

 

Die Auswahl der Zuschlagskriterien blieb unbestritten, nicht dagegen die Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Lehrlingsausbildung", die die Beschwerdeführerin als zu hoch erachtet. Bezüglich der drei qualitativen Zuschlagskriterien rügt die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des Transparenzgebots, weil die zur Anwendung gelangten Unterkriterien nicht bereits in den Ausschreibungsunterlagen, sondern erst mit der Einladung zur Angebotspräsentation bekannt gegeben worden seien. Im Übrigen richten sich die Beschwerdevorbringen gegen die konkrete Beurteilung der Angebote bei sämtlichen Zuschlagskriterien.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Stellenwert der Lehrlingsausbildung im Verhältnis zu den anderen Zuschlagskriterien, insbesondere dem Preiskriterium, sei vorliegend viel zu hoch. Die Gewichtung dieses Kriteriums sei auf maximal 5 % zu reduzieren.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf der Gesichtspunkt der Lehrlingsausbildung trotz seiner nicht am Nutzen des Angebots orientierten Zielsetzung als Zuschlagskriterium verwendet werden, wenngleich nur mit einer untergeordneten Gewichtung von höchstens 10 % (VGr, 9. Juli 2003, VB.2002.00255, E. 3e = RB 2003 Nr. 52 = BEZ 2003 Nr. 38). Diese Grenze wurde vorliegend eingehalten. Gründe, die zwingend für eine weiter gehende Reduktion der Gewichtung sprechen würden, sind weder substanziiert dargetan noch ersichtlich.

4.2 Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, erfolgte die Bewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium Lehrlingsausbildung anhand des Verhältnisses der Anzahl Lernenden zur Anzahl Mitarbeitenden.

Die Beschwerdeführerin sieht darin eine einseitige Bevorzugung kleinerer Unternehmungen, weil sich dort wenige Lernende stärker zu Buche schlagen würden als bei Unternehmungen mit hohem Mitarbeiterbestand. Nach der Ansicht der Beschwerdeführerin wäre vielmehr die Anzahl Lernenden, die Grösse des Betriebs und das Verhältnis zwischen Lernenden und Mitarbeitern gleichmässig zu gewichten. – Dem kann nicht gefolgt werden. Dass es nicht auf die absolute Zahl der Lehrlinge ankommen kann, liegt auf der Hand, da dadurch grosse gegenüber kleineren Unternehmungen bevorzugt würden. Inwiefern kleinere Unternehmungen durch ein Abstellen auf eine Verhältniszahl bevorzugt würden, ist sodann nicht ersichtlich. Vielmehr sind Verhältniszahlen der einzige erkennbare Garant dafür, dass bei der jeweiligen Belastung eines Betriebs infolge Lehrlingsausbildung im Ergebnis Gleiches mit Gleichem verglichen wird. Es entspricht denn auch ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, bei der Bewertung des Kriteriums Lehrlingsausbildung auf das Verhältnis der Anzahl Lehrlinge zur Gesamtanzahl der Beschäftigten abzustellen (VGr, 5. Dezember 2007, VB.2007.00326, E. 3.2; 20. Dezember 2006, VB.2006.00359, E. 7.2; 23. November 2001, VB.2001.00215, E. 6).

4.3 Der Beschwerdeführerin ist aber insofern beizupflichten, dass die konkrete Umsetzung dieser Bewertungsmethode vorliegend durchaus Fragen aufwirft.

4.3.1 Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, erzielt die Anbieterin 2 bei diesem Kriterium das beste Ergebnis und damit die Maximalbewertung von 10 Punkten. Gemäss ihren Offertangaben beschäftige diese Anbieterin 21 Mitarbeitende, wovon 5 Lernende. Die besagte Anbieterin gehöre jedoch in eine Firmengruppe, wobei die GIS-Anwendungen schwergewichtig von einer anderen AG dieser Gruppe betrieben würden. Bezüglich der Zahl von Mitarbeitenden und Lernenden sei deshalb auf die an der Präsentation vorgestellten Zahlen zur gesamten Firmengruppe mit 55 Mitarbeitenden, wovon 11 Lernende, abgestellt worden. Der Anteil der Lernenden betrage demnach 20 %.

Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot drei leicht abweichende Angaben zum Mitarbeiterbestand gemacht. In Ziffer 4.3 sei die Rede von rund 100 Mitarbeitenden, in der Personaleinsatzliste (Ziff. 4.6) und in der Beschwerdeschrift von 98 Mitarbeitenden und in den Unterlagen zur Präsentation sodann von 103 Arbeitsplätzen. Einheitlich seien dagegen die Angaben zum Lehrlingsbestand mit 12 Lernenden. Für ihre Bewertung sei die Beschwerdegegnerin von einem Anteil von 12 % Lernenden ausgegangen, was zur Vergabe von 6 Punkten geführt habe.

Die Mitbeteiligte habe sodann sowohl in der Personaleinsatzliste zum Angebot als auch in ihrer Präsentation "korrekterweise" nur die Zahl der Mitarbeitenden und Lernenden im massgeblichen Geschäftsbereich "Vermessung + Landinformation" aufgeführt. In beiden Dokumenten habe sie übereinstimmend einen Bestand von 20 Mitarbeitenden, davon 3 Lernende, angegeben. Dies ergebe einen Anteil von 15 % und eine Bewertung mit 7,5 Punkten.

4.3.2 Die Vergabestelle hat die Anbieterinnen demnach erklärtermassen auf unterschiedlicher Grundlage beurteilt, was die Beschwerdeführerin zu Recht als nicht haltbar rügt. Ein solches Vorgehen ist intransparent und mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar; die Bestimmung der Referenzgrössen hat im jeweiligen Vergabeverfahren nach einheitlichen Grundsätzen zu erfolgen. Wie die Beschwerdeführerin sodann zutreffend bemerkt, beinhaltet dies auch die Anwendung einer einheitlichen Bewertungsmatrix. Gemäss der von der Beschwerdegegnerin in ihrer Kriterienauswertung verwendeten Bewertungsmatrix sind die bei der Bewertung des Lehrlingskriteriums resultierenden Punktzahlen somit – ebenso wie bei den anderen Kriterien – auf zwei Dezimalstellen genau zu bestimmen.

Beim Kriterium der Lehrlingsausbildung geht es nicht um die Erfüllung des konkreten Auftrags, sondern um einen sozialpolitischen Gesichtspunkt, der zusätzlich berücksichtigt wird (vgl. VGr, 9. Juli 2003, VB.2002.00255, E. 3e und 4). Es kommt daher nicht darauf an, ob die von einem Anbieter ausgebildeten Lehrlinge gerade in dem Geschäftsbereich tätig sind, der bei der Ausführung des vorgesehenen Auftrags zum Einsatz gelangt. Dementsprechend ist bei allen Anbieterinnen auf den Gesamtbestand der Mitarbeitenden abzustellen.

Bei der Beschwerdeführerin wurde der Lehrlingsbestand bereits auf dieser Grundlage erhoben; er beträgt rund 12 % und erzielt eine Bewertung von 6 Punkten. Gemäss den Angaben der Mitbeteiligten in ihrem Angebot (Firmenportrait, Personalliste) und in ihren Unterlagen zur Offertpräsentation beschäftigt sie insgesamt rund 190 Mitarbeiter, davon rund 20 Lernende. Dies entspricht einem Lehrlingsbestand von 10,53 %. Die Punktebewertung der Mitbeteiligten reduziert sich demnach von zuvor 7,5 auf 5,26 Punkte. Damit fällt sie im Ergebnis mit einer Gesamtpunktzahl 84,46 Punkten auf den zweiten Platz hinter die Beschwerdeführerin mit 86 Punkten zurück.

Massgebliche Bezugsgrösse für die Punktevergabe ist der Lehrlingsanteil der Anbieterin 2. Wie ihre beiden Konkurrentinnen weist auch diese Anbieterin die Gesellschaftsform einer Aktiengesellschaft auf. Gemäss ihren Offertangaben beschäftigt das Unternehmen 21 Mitarbeitende, wovon 5 Lernende. Das entspricht einem Lehrlingsanteil von 23,81 %. Die Beschwerdegegnerin hat indes nicht auf diesen Wert abgestellt, sondern berücksichtigt, dass diese Anbieterin mit zwei weiteren Unternehmen eine Firmengruppe bildet, deren Lehrlingsanteil bei 20 % liegt. Inwiefern diese rechtlich selbständigen Partnerunternehmen mit dem zu vergebenden Auftrag etwas zu tun haben, geht aus den Akten nicht hervor. Es erscheint daher fraglich, ob der Einbezug im Sinn einer Gruppenbetrachtung gerechtfertigt war. Die Frage kann indes offenbleiben, da ein Verzicht auf die Gruppenbetrachtung keinen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Ausgehend von einer maximalen Verhältniszahl von 23,81 % würde sich die Einzelbewertung der Beschwerdeführerin von 6 auf 5,04 Punkte und ihr Gesamtergebnis folglich von 86 auf 85,04 Punkte reduzieren. Gleichzeitig würde die Einzelbewertung der Mitbeteiligten von 5,26 auf 4,42 Punkte und ihr Gesamtergebnis von 84,46 auf 83,62 sinken. Der Vorsprung der Beschwerdeführerin würde sich dadurch nur unwesentlich verringern.

Nachdem die notwendige Korrektur bei der Bewertung des Kriteriums "Lehrlingsausbildung" dazu führt, dass die Beschwerdeführerin an erster Stelle rangiert, erübrigt sich eine Prüfung ihrer weiteren Beschwerdevorbringen.

5.  

Damit bleibt noch der gegen die eigene Beurteilung gerichtete Einwand der Beschwerdegegnerin zu prüfen, wonach das Angebot der Beschwerdeführerin bei den qualitativen Kriterien rückblickend "eigentlich deutlich zu gut abgeschnitten" habe. Sie begründet dies damit, dass die von der Mitbeteiligten angebotene Basisversion bereits gewisse zusätzliche Anwendungsmöglichkeiten biete, welche die Beschwerdeführerin zwar über das Zusatzportal Desktop-GIS "Geoportal für Anwender" ebenfalls anbieten könne, was aber mit erheblichen Zusatzkosten verbunden wäre. Dieser Umstand sei zu wenig in die Bewertung eingeflossen, rechtfertige es aber jedenfalls bei "insgesamt nahezu gleichwertigen" Angeboten, demjenigen der Mitbeteiligten den Vorzug zu geben.

Ob diese zusätzlichen Anwendungen bzw. Erweiterungsmöglichkeiten zum ausgeschriebenen Leistungsumfang gehörten und deren Berücksichtigung bei der Preisbewertung überhaupt zulässig gewesen wäre, erscheint fraglich. Nachdem jedoch die Mitbeteiligte keine Anträge gestellt hat, bleibt die Vergabestelle an ihre Angebotsbeurteilung gebunden, weshalb diese Frage im vorliegenden Verfahren offenbleiben kann.

Bei den qualitativen Kriterien wurden die zusätzlichen Anwendungen bzw. Erweiterungsmöglichkeiten im Übrigen sehr wohl beurteilt. Es ist in diesem Zusammenhang auf die nachträglich bekannt gegebenen Unterkriterien zum am stärksten gewichteten Zuschlagskriterium "Handling und Funktionalitäten WebGIS (Anbieterlösung)" zu verweisen (vgl. act.12/16):

30 %    Handling und Funktionalitäten WebGIS (Anbieterlösung)

-                      Oberfläche, Einstieg, Sicherheiten usw.

-                      Möglichkeiten (vergleichbare Projekte, Themen)

-                      Grenzen, Vorbehalte

-                      Geplante Erweiterungen

Demnach wurden neben den "Möglichkeiten" und "Grenzen/Vorbehalte" der offerierten Lösungen auch die "Geplanten Erweiterungen" verglichen und bewertet. Gemäss der entsprechenden Auswertungstabelle vom 22. November 2011 erzielten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte beim Unterkriterium "Geplante Erweiterungen" die Bestnote 3. Beim Unterkriterium "Grenzen/Vorbehalte" liegen die beiden Kontrahentinnen jeweils mit der Note 2 ebenfalls gleich auf. Dagegen fällt die Bewertung der Beschwerdeführerin beim Unterkriterium "Möglichkeiten" um eine Note schlechter aus als diejenige der Mitbeteiligten mit der Note 3. Inwiefern diese Bewertungen der Beschwerdeführerin im Vergleich zu denjenigen der Mitbeteiligten "deutlich zu gut" ausgefallen seien, ist nicht nachvollziehbar, da die betreffende Bewertungsmatrix nur Noten und keine Begründung enthält. Weitere Dokumente, welche die konkreten Benotungen näher begründen würden, sind keine vorhanden.

Anzumerken ist, dass dies auch für die Angebotsbewertungen bei den übrigen qualitativen Kriterien bzw. Unterkriterien gilt. Auch dort geht aus der Bewertungsmatrix zwar hervor, unter welchem Titel die jeweilige Bewertung erfolgte; welche Gründe dafür massgebend waren, ist indes nicht ersichtlich. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergab sich die konkrete Benotung aus dem Durchschnitt der individuellen Benotungen durch die Mitglieder des Evaluationsteams. Zuvor seien die einzelnen Beurteilungspunkte im Team eingehend diskutiert worden. Weder die Diskussion noch die Beweggründe der einzelnen Mitglieder wurden jedoch protokolliert. Im Rechtsmittelverfahren wurde dieser Begründungsstand kaum mehr ergänzt. Vielmehr beruft sich die Beschwerdegegnerin in ihren Rechtsschriften weitestgehend nur auf die angeblichen Unterschiede zwischen den Angeboten, ohne diese jedoch im Einzelnen zu substanziieren. Anstelle einer Begründung verweist sie auf die Fachkompetenz des Evaluationsteams und deren methodisches Vorgehen sowie auf das ihr als Vergabestelle zustehende Ermessen. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen (vgl. VGr, 13. November 2002, VB.2001.00198, E. 3c und d).

Abschliessend wendet die Beschwerdegegnerin noch ein, angesichts des vehementen Auftretens der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren sei es für sie nicht mehr denkbar, mit dieser Anbieterin einen auf mindestens 5 Jahre angelegten Vertrag einzugehen, bei dem die enge Zusammenarbeit und das gegenseitige Vertrauen wesentliche Elemente einer guten Zusammenarbeit wären. – Dieser Einwand ist nicht geeignet ist, den Verfahrensausgang zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie bei der Durchführung eines Einladungsverfahrens an die dafür geltenden Verfahrensgrundsätze gebunden ist. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Rechtsmittelerhebung mit all ihren Konsequenzen.

6.  

6.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Vergabeentscheid des Gemeinderats Russikon vom 16. Dezember 2011 aufzuheben ist. Da das Angebot der Beschwerdeführerin an die erste Stelle rückt und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht selber, die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035, E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ferner hat sie der Beschwerdeführerin für die Umtriebe des Beschwerdeverfahrens eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit der Replik eine Kostennote über Fr. 7'971.25 eingereicht, die einen Aufwand von 27 Stunden zu Fr. 260.- zuzüglich Administrations- und Auslagenpauschale ausweist. Festzulegen ist indessen lediglich eine angemessene und nicht eine kostendeckende Entschädigung; es ist der obsiegenden Partei zuzumuten, einen Teil der anwaltlichen Aufwendungen selber zu tragen (VGr, 12. Januar 2004, VB.2004.00477, E. 8, mit weiteren Hinweisen). In Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und des erforderlichen Zeitaufwands (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]) erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen.

7.  

Da der Wert des zu vergebenden Dienstleistungs-/Werkvertrags den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013; AS 2011 5581), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, um den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    250.--     Zustellkosten,
Fr. 2'750.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…