{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.07.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00015_10-07-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213041&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "613f32643b11bbe91d4dcd40c8d16872"}, "Num": [" VB.2012.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.10.0  VB.2012.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.10.0  VB.2012.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.10.0  VB.2012.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abbruchbefehl | Befehl zum Abbruch von Terrassen\u00fcberdachungen des Hotelrestaurants auf dem \u00dcetliberg. Der Umstand, dass die Rekursinstanz die Parteistellung des beigeladenen Z\u00fcrcher Heimatschutzes nicht pr\u00fcfte, stellt im vorliegenden Fall keinen Begr\u00fcndungsmangel dar (E. 2). Im Zusammenhang mit der Frage, wie gross der Umfang der abzubrechenden Bauten ist, liegt eine geringf\u00fcgige Geh\u00f6rsverletzung vor, die im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann (E. 3 und 5). Die Anordnung der Baubeh\u00f6rde, die Verglasung und \u00dcberdachung der S\u00fcd- und Rondoterrasse des Hotelrestaurants auf dem Gipfel des \u00dcetlibergs abzubrechen, erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig: Die Bauherrin handelte b\u00f6sgl\u00e4ubig, indem sie die fraglichen Bauten - in Kenntnis der Baubewilligungspflicht - ohne Bewilligung erstellte. Der Befehl, die rechtswidrig erstellten Bauten wieder abzubrechen, dient raumplanungsrechtlichen Interessen, die h\u00f6her zu gewichten sind als die gegenl\u00e4ufigen wirtschaftlichen Interessen der Restaurantbetreiberin (E. 6).  Der Umstand, dass der Z\u00fcrcher Kantonsrat vor drei Jahren eine \u00c4nderung des (beh\u00f6rdenverbindlichen) Richtplans verabschiedete, um dem Interesse, den \u00dcetliberg als Naherholungsziel zu nutzen, besser gerecht zu werden, f\u00fchrt nicht zu einer \"Legalisierung\" der vorschriftswidrig erstellten Bauten (E. 7).   Das Recht, das m\u00f6glicherweise k\u00fcnftig gelten wird, steht dem Befehl, die illegal erstellten Bauten abzubrechen, nicht entgegen. Die Baudirektion hat zwar vor einem Jahr einen Gestaltungsplan f\u00fcr den Gipfelbereich des \u00dcetlibergs festgesetzt. Dagegen wurde aber ein Rechtsmittel erhoben, das zur Zeit vor dem Regierungsrat h\u00e4ngig ist; der Entscheid wird beim Verwaltungsgericht und hernach beim Bundesgericht angefochten werden k\u00f6nnen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist nicht davon auszugehen, dass der Gestaltungsplan mit einiger Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft rechtskr\u00e4ftig werden wird (E. 8). Die Halbjahresfrist, die die Beh\u00f6rde der Bauherrin ansetzte, um die unrechtm\u00e4ssig erstellten Bautenabzubrechen, ist nicht zu beanstanden (E. 9). \rDie Vorinstanz durfte im Rahmen des Rekursentscheids Ersatzmassnahmen androhen f\u00fcr den Fall, dass die Bauherrin es unterl\u00e4sst, die unrechtm\u00e4ssig erstellten Bauten innert Frist abzubrechen. Zwar verletzte die Vorinstanz das rechtliche Geh\u00f6r der Bauherrin, indem sie diese \u00fcber die in Aussicht stehende reformatio in peius (Androhung von Ersatzmassnahmen) nicht informierte und ihr keine Gelegenheit gab, den Rekurs zur\u00fcckzuziehen. Die Geh\u00f6rsverletzung wurde indessen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geheilt (E. 10). \rDie Beschwerde ist praktisch vollst\u00e4ndig abzuweisen und nur insoweit gutzuheissen, als die Verfahrenskosten, die die Vorinstanz der Bauherrin auferlegte, infolge Geh\u00f6rsverletzung zu reduzieren sind (E. 12).\rAbweichende Auffassung einer Minderheit des Spruchk\u00f6rpers (Antrag auf Sistierung des Verfahrens)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:25", "Checksum": "929349290166c09d764c1ea2fa6e53c0"}