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Geschäftsnummer: VB.2012.00019  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.03.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Kostenverteilung


Fragliche Auferlegung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz auf die Importeurin und Vertreiberin eines Pflanzenschutzmittels. Rechtsgrundlagen betreffend Auferlegung von Kosten für Feuerwehreinsätze (E. 2.1-4) und gesetzliche Pflichten des Herstellers bzw. Vertreibers von Pflanzenschutzmitteln (E. 2.5-6). Richtige und genügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz (E. 3). Letztere bejahte zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem von der Beschwerdeführerin fälschlicherweise mit "giftig"/"T" statt "sehr giftig"/"T+" gekennzeichneten Pflanzenschutzmittel und dem kostenverursachenden Feuerwehreinsatz (E. 4). Die mangelhafte Deklaration des infrage stehenden Pflanzenschutzmittels erweist sich nicht als unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrentatsache durch den unzulässigen Verkauf an die private Endverbraucherin (E. 5.3). Nichts anderes ergibt die Beurteilung der Kostenverteilung nach der Adäquanztheorie: In Missachtung der revidierten Abgabebeschränkungen durch das Gartencenter und in der Falschanwendung des Pflanzenschutzmittels durch die private Anwenderin liegt ein Drittverschulden vor, das bei Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs diesen jedenfalls unterbrochen hätte (E. 5.5). Die Kosten des Rekursverfahrens sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Gegenstandslosigkeit des Antrags, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin zu überbinden, da keine Kostenauflage erfolgte; Zusprechung einer Parteientschädigung für den notwendigen Rechtsverfolgungsaufwand im Rekursverfahren; Nichteintreten auf den Antrag betreffend Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (E. 6.2). Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (E. 7). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ADÄQUANZ
ADÄQUATER KAUSALZUSAMMENHANG
DRITTVERSCHULDEN
FALSCHDEKLARATION
FEUERWEHR
KAUSALZUSAMMENHANG
KOSTENVERTEILUNG
NATÜRLICHER KAUSALZUSAMMENHANG
PFLANZENSCHUTZMITTEL
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
STÖRER
UNMITTELBARKEIT
UNTERBRECHUNG DES KAUSALZUSAMMENHANGS
VERTRIEB
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 40 Abs. II aPSMV
Art. 5 Abs. I lit. b ChemG
Art./§ 39 Abs. I lit. d ChemV
Art./§ 79 Abs. I ChemV
§ 29 Abs. I FFG
Art./§ 64 Abs. III PSMV
Art. 59 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00019

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 15. März 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Kostenverteilung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A AG ist Importeurin und Vertreiberin von F, das in der Schweiz zur Bekämpfung von Nagern im Gartenbau zugelassen ist. Im Frühjahr 2009 verkaufte das Gartencenter C AG in D (nachfolgend Gartencenter) dieses Pflanzenschutzmittel an eine private Anwenderin. Infolge einer unsachgemässen Anwendung des giftigen Fs durch Letztere kam es am 18. Februar 2010 zu einer Gasentwicklung, die zu einem grösseren Feuerwehreinsatz in der Gemeinde E – insbesondere unter Aufgebot der Chemiewehr und mit Evakuierung einer Liegenschaft – führte.

B. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (nachfolgend GVZ) auferlegte der A AG am 8. Dezember 2010 einen Anteil von 45 % der Gesamtkosten in Höhe von Fr. 46'899.10 (Fr. 21'104.60), die durch den Feuerwehreinsatz vom 18. Februar 2010 entstanden waren.

C. Dagegen erhob die A AG Einsprache bei der GVZ, die den Rechtsbehelf am 31. März 2011 abwies.

II.  

Am 2. Mai 2011 reichte die anwaltlich vertretene A AG gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2011 Rekurs beim Baurekursgericht ein und stellte den Antrag um Aufhebung der Verfügung der GVZ vom 8. Dezember 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zulasten der GVZ. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 24. November 2011 ab.

III.  

Dagegen reichte die A AG am 10. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, der Rekursentscheid vom 24. November 2011 sowie die durch diesen Entscheid geschützte Verfügung der GVZ vom 8. Dezember 2010 aufzuheben. Festzustellen sei, dass sie für die durch den Feuerwehreinsatz vom 18. Februar 2010 entstandenen Kosten überhaupt nicht haftbar sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive des erstinstanzlichen Verfahrens und einschliesslich Mehrwertsteuer, zulasten der GVZ. Das Baurekursgericht beantragte am 31. Januar 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 14. Februar 2012 reichte die GVZ die Beschwerdeantwort ein. Die A AG verzichtete am 21. Februar 2012 auf eine Vernehmlassung. Am 27. Februar 2012 stellte ihr Rechtsvertreter die Kostennote für das Beschwerdeverfahren sowie eine ergänzende Kostennote für das Rekursverfahren zu.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 24. November 2011 erhobenen Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.  

2.1 Das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG) erwähnt in § 27 Abs. 1, dass Einsätze der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich sind, ausgenommen Einsätze nach Abs. 2 sowie §§ 28 und 29 FFG. Gemäss § 29 Abs. 1 FFG trägt der Verursacher eines A-, B- oder C-Ereignisses sämtliche Aufwendungen für den Einsatz und die nachfolgende Sanierung einschliesslich eines nach der Schwere des Ereignisses bemessenen Anteils an die Aufwendungen für den ABC-Schutz (vgl. auch § 13 der Verordnung über den ABC-Schutz vom 28. Februar 2007 [ABCV]). Als ABC-Schutz gelten Massnahmen zur Vorbereitung von Einsätzen bei und zur Bewältigung von A-, B- oder C-Ereignissen (§ 16 lit. a FFG). Ein C-Ereignis umfasst die tatsächliche oder vermeintliche Freisetzung von toxischen oder umweltgefährdenden Stoffen, deren Auswirkungen durch die direkt Betroffenen nicht bewältigt werden können (§ 16 lit. d FFG). Die Einsatzkosten werden anhand der Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 8. Mai 2009 berechnet.

2.2 Das Verursacherprinzip ist in allgemeiner Weise in Art. 2 und Art. 59 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) verankert. Es handelt sich dabei um eine obligatorische Kostentragung des Verursachers im Rahmen einer antizipierten Ersatzvornahme (Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, S. 209 Rz. 277). Als Verursacher gelten Störer im polizeilichen Sinn. Es wird zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer unterschieden (BGr, 29. November 2011, 1C_146/2011, E. 2; BGr, 31. Oktober 2005, 1A.158/2005, E. 3.1). Verhaltensstörer ist, wer durch sein eigenes Verhalten – d. h. sein Tun oder Unterlassen – oder durch das Verhalten Dritter, für die er verantwortlich ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit unmittelbar stört oder gefährdet. Wer "es bewusst in Kauf nimmt, dass andere durch sein an sich nicht rechtswidriges Verhalten zur Übertretung von polizeilichen Vorschriften veranlasst werden", ist ein Zweckveranlasser und haftet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Verhaltensstörer (BGE 91 I 144 E. 2a). Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer die tatsächliche oder rechtliche Herrschaft über Sachen innehat, welche die Polizeigüter unmittelbar stören oder gefährden. Die polizeiliche Verantwortlichkeit setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes privat- oder strafrechtliches Verschulden voraus (BGr, 29. November 2011, 1C_146/2011, E. 2; zum Ganzen siehe Griffel, S. 171 f., Rz. 222 f. mit weiteren Verweisen; Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich etc. 2011, S. 861; Hans Rudolf Trüeb, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich etc. 2004, Art. 59 N. 15 ff.; Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Bern 2004, S. 58 f.). In Anlehnung an das private Haftungsrecht setzt die Kostenauflage nach Art. 59 USG jedenfalls eine Sorgfaltswidrigkeit, eine objektive Ordnungswidrigkeit der beherrschten Sache oder eine besondere Gefahrensituation voraus, die vom ersatzpflichtigen Verursacher geschaffen oder unterhalten wurde (Trüeb, Art. 59 N. 30).

2.3 Die natürliche Kausalität reicht für sich allein nicht aus, um die Verursachereigenschaft bzw. eine Kostenpflicht zu begründen. Zur Begrenzung der Kostenpflicht hat die Praxis im Rahmen von Art. 59 USG das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (BGr, 31. Oktober 2005, 1A.158/2005, E. 3.2; BGE 118 Ib 407 E. 4c; BGE 114 Ib 44 E. 2a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Störer nach Massgabe der Unmittelbarkeitstheorie nur dann kostenpflichtig, wenn ihr Handeln oder (rechtswidriges) Unterlassen bzw. der Zustand einer unter ihrer Gewalt stehenden Sache unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrtatsachen war (erstmals BGE 102 Ib 203 E. 3; BGr, 31. Oktober 2005, 1A.158/2005, E. 3.2). Als erhebliche Ursache kommen nur Umstände in Betracht, die bereits die Gefahrengrenze überschritten haben (BGE 118 Ib 407 E. 4c). Es ist damit notwendig, dass ein Störer eine Ursache für eine Gefahr oder den Eintritt eines Schadens setzt. Entfernte Möglichkeiten oder nur mittelbare Ursachen scheiden damit von vornherein aus (Trüeb, Art. 59 N. 31; Griffel, S. 187 Rz. 249; Frick, S. 59). Wo genau die Grenze zwischen mittelbarer und unmittelbarer Verursachung verläuft, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Eine Abgrenzung ist durch ein wertendes Urteil zu gewinnen. Der Verhaltensstörer muss folglich durch sein Verhalten oder Unterlassen den polizeiwidrigen Zustand in objektiv zu missbilligender Weise direkt bewirkt haben. Bei Zustandsstörern verlangt die Rechtsprechung, dass eine Sache selber die "unmittelbare Gefahrenquelle" bildet (BGE 114 Ib 44 E. 2a).

2.4 Die Adäquanztheorie erkennt nur diejenigen Bedingungen eines Erfolgs als im Rechtssinn kausal an, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 123 III 110 E. 3a). Ausgehend von den tatsächlichen Auswirkungen ist retrospektiv zu beurteilen, ob "der eingetretene Erfolg objektiv geeignet ist, als Wirkung einer bestimmten Ursache betrachtet zu werden", wobei ein an sich gegebener adäquater Kausalzusammenhang durch das Hinzutreten neuer Ursachen unterbrochen werden kann. Mögliche Unterbrechungsgründe sind Zufall, höhere Gewalt sowie Drittverschulden. Ein solcher Grund muss eine gewisse Intensität aufweisen, andernfalls dieser lediglich als mitwirkende Teilursache zu betrachten ist, die den ursprünglichen Kausalzusammenhang bestehen lässt. Die Adäquanztheorie erweist sich häufig als nicht sachgerecht, da sie den Kreis der Verursacher zu weit fasst (Frick, S. 65 ff.). In vielen Fällen führt die Adäquanztheorie aber zum gleichen Ergebnis wie die Unmittelbarkeitstheorie (BGE 131 II 743 E. 3.2; BGE 132 II 371 E. 3.5).

2.5 Wer als Hersteller/in gefährliche Stoffe oder Zubereitungen an Dritte abgibt, muss diese nach Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) entsprechend ihrer Gefährlichkeit verpacken und kennzeichnen. Gemäss Art. 40 Abs. 2 der als lex specialis für den vorliegenden Fall zur Anwendung kommenden Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, aPSMV) in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) müssen insbesondere die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen nach Anhang 1 Ziff. 1, unter anderem der Totenkopf als Warnsymbol und die Kennzeichnung "T+"/"sehr giftig", angegeben werden (vgl. auch Art. 40 Abs. 3 lit. b aPSMV).

2.6 Stoffe und Zubereitungen, die als sehr giftig gekennzeichnet sind, dürfen nach Massgabe von Art. 79 Abs. 1 ChemV nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden. Gemäss Anhang 6 Ziff. 6C-2.4.1.3 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 2005 unterliegen Pflanzenschutzmittel, die aufgrund ihrer Eigenschaften oder bei unsachgemässer Handhabung oder Anwendung sehr gefährlich sein können, besonderen Beschränkungen in Bezug auf Verpackungsgrösse, Art der Zubereitung, Vermarktung sowie Anwendungsweise und -bedingungen. Ausserdem dürfen als sehr giftig eingestufte Pflanzenschutzmittel nicht für eine Anwendung durch nichtgewerbliche Anwender und Anwenderinnen zugelassen werden (vgl. Anhang 9 Ziff. 9CI‑2.4.1.3 PSMV vom 12. Mai 2010). Seit der Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 21. November 2007, die am 1. Januar 2008 in Kraft trat, dürfen giftige Pflanzenschutzmittel ebenfalls nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden (Art. 64 Abs. 3 PSMV vom 12. Mai 2010; vgl. AS 2007 6292 f).

3.  

3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die beim fraglichen Ereignis entstandenen Einsatz- und Sanierungskosten in der Höhe von Fr. 46'899.10 nicht bestritten werden. Die Beschwerdeführerin rügt vielmehr den ihr auferlegten Kostenanteil. Sie macht dabei insbesondere geltend, dass im Rekursentscheid erhebliche und entscheidrelevante Teile des von ihr dargelegten Sachverhalts ignoriert oder in einer Art und Weise dargestellt oder vorausgesetzt worden seien, die keine der Parteien je behauptet habe. Damit rügt sie sinngemäss die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG.

3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der auf die polizeilichen Ermittlungen gestützte Sachverhalt nach wie vor unbestrittenermassen entscheidrelevant bleibt. Des Weiteren wurde auf der Packung unter dem Totenkopfsymbol statt der Deklaration "sehr giftig"/"T+" nur die Gefahrenbezeichnung "Giftig/Toxique" angegeben, obgleich die entsprechende Pflanzenschutzmittelbewilligung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) vom 27. April 2007 der Beschwerdeführerin auferlegte, auf der Packung die Gefahrenkennzeichnung "T+"/"sehr giftig" aufzudrucken. Hinzuzufügen bleibt, dass die Produkteinformationen der Beschwerdeführerin – insbesondere auf der hinteren Umschlagsseite, die als Werbefläche benutzt wurde – bis 2010 allesamt die falsche Deklaration "T" enthielten; erst in der Produkteinformation 2011 wird die richtige Gefahrenbezeichnung "T+" angegeben. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass bei der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Stoffs das Hauptaugenmerk des Verbrauchers für gewöhnlich auf den Gefahrenkennzeichnungen und -symbolen der Packungsbeilage/-etikette liegt. Der Hinweis, dass keine Abgabe an die breite Öffentlichkeit erfolgen darf, ist schliesslich zwar im Fliesstext, jedoch ohne spezielle Hervorhebung zu finden.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie sich an die Beschränkung der Vertriebskanäle gehalten und lediglich Grossisten und Genossenschaftsverbände mit F beliefert habe. Indessen sind in der ins Recht gereichten Verkaufsliste Detailhandelsunternehmen sowie einige Drogerien und Apotheken aufgeführt. Es ist dabei festzuhalten, dass die suggerierte geringere Gefährlichkeit des Pflanzenschutzmittels aufgrund der erwähnten Falschdeklaration und die bis 31. Dezember 2007 bestehende Zulässigkeit des Verkaufs von als "giftig"/"T" eingestuften Pflanzenschutzmitteln an nichtgewerbliche Anwenderinnen und Anwender die Grundlage für einen Zwischenhandel des Produkts förderte. Damit wird auch erklärbar, weshalb das Gartencenter schliesslich in den Besitz von F-Dosen kommen konnte, ohne auf der Verkaufsliste der Beschwerdeführerin aufgeführt zu sein. Folglich konnten die F-Dosen an für die Beschwerdeführerin unbekannte Detailhandelsunternehmen und schliesslich unzulässig in die Hände von Privaten und somit an die breite Öffentlichkeit gelangen. Im Vergleich dazu war der Verkauf an gewerbliche Nutzer mit entsprechenden Fachkenntnissen – auch durch das Gartencenter – zu jeder Zeit zulässig.

3.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Unterscheidung zwischen "giftigem" und "sehr giftigem" Pflanzenschutzmittel sehr wohl von Relevanz: Nach Art. 5 lit. a ChemV sind Stoffe und Zubereitungen sehr giftig, wenn sie in sehr geringer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können. Giftig sind Stoffe und Zubereitungen, wenn sie in geringerer Menge durch Einatmen, Verschlucken oder Hautresorption zum Tode führen oder akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen können (Art. 5 lit. b ChemV). Die Unterscheidung hat denn auch rechtliche Konsequenzen: So konnten giftige Pflanzenschutzmittel bis 31. Dezember 2007 an private Anwender/innen für den privaten Gebrauch abgegeben werden, während die Abgabe an Private für sehr giftige Pflanzenschutzmittel danach bereits verboten war (Anhang 6 Ziff. 6C-2.4.1.3 aPSMV). Ferner sind die zurzeit der Abgabe des Fs im Frühjahr 2009 und des Schadensereignisses im Februar 2010 in Kraft stehenden Erlasse, und nicht die am 1. Dezember 2010 in Kraft getretene Revision der Chemikalienverordnung für den vorliegend zu treffenden Entscheid massgebend. Im Übrigen wird F von den schweizerischen Behörden nach wie vor als sehr giftig eingestuft, wobei eine Änderung der bestehenden Gefahrenkennzeichnung einer Bewilligungsänderung im Rahmen eines formellen Verfahrens bedürfte (vgl. Art. 22 aPSMV; Art. 21 und 29 f. PSMV), was bislang offenbar nicht erfolgte.

3.5 Dass die Vorinstanz suggeriert habe, bei einer richtigen Deklaration als "sehr giftig" statt "giftig" wäre auch ein Totenkopfsymbol auf der Packungsetikette zu sehen gewesen, wobei der vorliegende Schadenfall damit möglicherweise verhindert worden wäre, ist eine unkorrekte Wiedergabe des vorinstanzlichen Entscheids. Vielmehr ist der Textausschnitt nach Massgabe von Anhang 1 Ziff. 1 der Chemikalienverordnung ohne Weiteres dahingehend zu verstehen, dass sowohl im Fall von "sehr giftig"/"T+" als auch bei der Kennzeichnung "giftig"/"T" das Totenkopfsymbol als Warnhinweis zu verwenden ist (vgl. AS 2007 832). Wie bereits vorgängig erwähnt, ist die unbestrittenermassen unterlassene Deklarierung als "sehr giftig"/"T+" rechtserheblich (vgl. E. 3.4), weshalb das Wort "sehr" entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin von Bedeutung ist. Im Übrigen wies die Beschwerdeführerin in ihren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unter dem Titel "Chemikalien- und Pflanzenschutzmittelverordnung" selbst darauf hin, dass die Kennzeichnungen auf den Packungen mit den Gefahrensymbolen, Gefahren- und Sicherheitshinweisen zu beachten seien.

3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und genügend feststellte und keine Verletzung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG besteht.

4.  

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bejahte die Vorinstanz zu Recht einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem von der Beschwerdeführerin vertriebenen sowie von dieser fälschlicherweise mit "giftig"/"T" statt "sehr giftig"/"T+" gekennzeichneten F und dem kostenverursachenden Feuerwehreinsatz. Diese zutreffende Schlussfolgerung ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Inverkehrbringung dieses Pflanzenschutzmittels in der Schweiz berechtigt ist. Andererseits wurde das F mit der besagten Falschdeklaration vertrieben, an ein der Beschwerdeführerin unbekanntes Detailhandelsunternehmen verkauft und schliesslich in unzulässiger Weise an eine private Anwenderin abgegeben. Letztere wendete das F sodann unsachgemäss in ihrem eigenen Garten an und rief das schädigende Ereignis hervor, was den Feuerwehreinsatz nötig machte. Für die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs als massgeblich erweist sich, dass das F mit der mangelhaften Gefahrenkennzeichnung in Verkehr gebracht wurde und infolgedessen für den erwerbenden Detailhändler als weniger gefährlich erschien sowie ein Weiterverkauf aufgrund dieser Gefahrenbezeichnung wenigstens bis 31. Dezember 2007 unbeschränkt und insbesondere an Private zulässig war. Entsprechend hätten sich der unzulässige Weiterverkauf an die private Anwenderin und die daraus resultierende Falschanwendung des Fs sehr wahrscheinlich gar nicht ereignet, wenn das besagte Schädlingsbekämpfungsmittel von Anfang an als "sehr giftig"/"T+" bezettelt worden wäre, weil dafür ein Verkaufsverbot an Private bereits vor der Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung im Jahr 2008 bestanden hatte. Im Rahmen der Prüfung der natürlichen Kausalität bleibt dagegen unerheblich, dass es die Endverbraucherin unterliess, die Produktebeschreibung auf der Etikette vor Gebrauch zu lesen.

5.  

5.1 Die Vorinstanz ging nach Massgabe der Adäquanztheorie davon aus, dass es einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Vertrieb des zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nicht ordnungsgemäss gekennzeichneten Fs und dem eingetretenen Schaden gäbe: Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei das Inverkehrbringen eines falsch deklarierten, (sehr) giftigen, gasbildenden Rodentizids geeignet, einen unsachgemässen Wiederverkauf und in der Folge eine Falschanwendung zu begünstigen, die wiederum einen Feuerwehreinsatz wegen Gasentwicklung nach sich ziehen könne.

5.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die fragliche Dose F schon gar nicht an die vorliegende Letztanwenderin habe gelangen dürfen. Das Verkaufspersonal des Gartencenters hätte auf jeden Fall wissen müssen, dass F "nicht an die breite Öffentlichkeit", das heisst an eine private Endanwenderin, verkauft werden dürfe.

5.3 Wie erwähnt dürfen Pflanzenschutzmittel, die im Sinn von Art. 5 lit. b ChemV giftig sind, seit 1. Januar 2008 nicht mehr an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden (vgl. E. 2.6). Der Verkauf der F-Dose durch das Gartencenter an die Endanwenderin erfolgte indessen im Frühling 2009, somit rund eineinviertel Jahre nach Einführung des Abgabeverbots von als giftig deklarierten Pflanzenschutzmitteln an Private, was ungeachtet der Falschdeklaration unzulässig war. Überdies enthielt die Produktebeschreibung auf der Etikette zur Zeit des Verkaufs an die private Anwenderin immerhin den Gefahrenhinweis "Keine Abgabe an die breite Öffentlichkeit". Folgt man der vom Bundesgericht bevorzugten Unmittelbarkeitstheorie, so war es folglich nicht die mangelhafte Gefahrenbezeichnung "giftig"/"T", die den Weiterverkauf des Fs an eine nichtgewerbsmässige Anwenderin ermöglichte, was schliesslich die unsachgemässe Verwendung des besagten Pflanzenschutzmittels hervorrief. Vielmehr unterliess es der Fachhändler, sich laufend über den neusten Stand des Chemikalienrechts zu informieren, und missachtete dadurch die geänderten gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Abgabeverbots von giftigen Pflanzenschutzmitteln an Private. Der Verkäufer räumte denn auch ein, dass weder er noch sein Team von der Vorschrift Kenntnis gehabt hätten, als giftig klassierte Pflanzenschutzmittel nicht an private Anwender/innen verkaufen zu dürfen. Die mangelhafte Deklaration des Fs erweist sich jedenfalls nicht als unmittelbar kausal für den Eintritt der Gefahrentatsache durch den unzulässigen Verkauf an die private Endverbraucherin.

5.4 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdeführerin als Vertreiberin des Fs keine umfassende Übersicht über die Vertriebskanäle gewährleisten konnte und dieses Pflanzenschutzmittel schliesslich im Fachhandel landete, denn ein Verkauf des Produkts an Personen mit entsprechenden Fachkenntnissen für die berufliche Anwendung war jedenfalls gesetzlich zulässig.

5.5 Nichts anderes ergibt die Beurteilung der Kostenverteilung nach der Adäquanztheorie: Wie bereits festgestellt, übergab der Verkäufer des Gartencenters als im Fachhandel tätiges Unternehmen das F in unzulässiger Weise der privaten Anwenderin (vgl. E. 5.3). Ferner zeichnete er – den Vorschriften von Art. 80 Abs. 3 ChemV zuwiderhandelnd – weder den Verkauf der F-Dose auf noch liess er den Erhalt der Information über die fachgerechte Handhabung von der Kundin mit Unterschrift bestätigen. In Missachtung der revidierten Abgabebeschränkungen durch das Gartencenter und in der Falschanwendung des Pflanzenschutzmittels durch die private Anwenderin liegt ein Drittverschulden vor, das bei Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs diesen jedenfalls unterbrochen hätte. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 2 aPSMV, wonach Pflanzenschutzmittel ordnungsgemäss verwendet werden müssen, insbesondere dem Verschulden der Anwenderin eine gewisse Intensität nicht abgesprochen werden kann: Angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit als Floristin ist davon auszugehen, dass ihr der Umgang mit Pflanzen und deren Behandlung vertraut war. Folglich hätte es ihr zumindest bewusst sein müssen, dass im Gartenbau teilweise (sehr) giftige Substanzen zum Einsatz gelangen und dabei entsprechende Vorsicht geboten ist. Schliesslich erfolgte die Verwendung des Pflanzenschutzmittels offenbar erst einige Zeit nach dem Kauf der F-Dose mit entsprechender Beratung durch den Fachhändler, weshalb es unausweichlich geboten gewesen wäre, die Anwendungs- und Warnhinweise auf der Etikette vor Verwendung des Pflanzenschutzmittels durchzulesen, was sie indessen unterlassen hatte.

6.  

6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin weder unter Berücksichtigung der Unmittelbarkeits- noch der Adäquanztheorie Kosten im Zusammenhang mit dem Feuerwehreinsatz vom 18. Februar 2010 auferlegt werden können. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Entsprechend sind die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben.

6.2 Infolgedessen sind die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin nicht zur Zahlung von Kosten verpflichtet, weshalb sich ihr Antrag, diese Kosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden, als gegenstandslos erweist. Angesichts der sich in der vorliegend zu behandelnden Angelegenheit stellenden Rechtsfragen war der Beizug eines Rechtsbeistands gerechtfertigt. Die unterliegende Amtsstelle ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für deren Umtriebe im Rekursverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im Rahmen der Zusprechung einer Parteientschädigung ist aber lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand zu ersetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 10). Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-, 8 % Mehrwertsteuer inbegriffen. Der Antrag betreffend Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wird erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgebracht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Darüber hinaus würden im Rahmen des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens ohnehin keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (§ 17 Abs. 1 VRG).

7.  

Da die Beschwerdeführerin im Hauptantrag obsiegt, sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aus den gleichen Gründen wie im Rekursverfahren rechtfertigt sich der erneute Beizug eines Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren. Die unterliegende Amtsstelle ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für deren Umtriebe eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Da der beigezogene Rechtsanwalt vom Sachwissen profitieren konnte, das er sich im Rahmen des Rekursverfahrens aneignen konnte, und da sich die Beschwerde- von der Rekursschrift nicht grundlegend unterscheidet bzw. die gleichen Rechtsfragen abgehandelt werden mussten, erweist sich eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 1'000.-, Mehrwertsteuer inbegriffen, als angemessen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Der Rekursentscheid des Baurekursgerichts vom 24. November 2011 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2010 werden aufgehoben.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 2'640.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 3'080.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…