{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.04.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00025_25-04-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211754&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c19043c7212243dd2c84fb78bac746bf"}, "Num": [" VB.2012.00025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.25.0  VB.2012.00025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.25.0  VB.2012.00025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.25.0  VB.2012.00025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr eine Mobilfunkantennenanlage: Nichteintreten der Vorinstanz mangels Bevollm\u00e4chtigung bzw. Legitimation der Rekurrierenden. Keine g\u00fcltige Bevollm\u00e4chtigung des Rechtsvertreters zur Beschwerdeerhebung f\u00fcr die Stockwerkeigent\u00fcmergemeinschaft (E. 1.2).  Der Rechtsvertreter der Rekurrierenden ersuchte im Rekursverfahren um angemessene Verl\u00e4ngerung der ihm mit Pr\u00e4sidialverf\u00fcgung vom 3. August 2011 angesetzten Frist, welche mit Stempelverf\u00fcgung vom 24. August 2011 einmalig bis 7. September 2011 erstreckt wurde. Das bewilligte Fristerstreckungsgesuch wurde vom Baurekursgericht mit A-Post versandt, ist jedoch beim Vertreter der Rekurrierenden nach seiner Darstellung nicht eingetroffen. Der dem Baurekursgericht obliegende Zustellungsnachweis ist damit nicht erbracht (E. 2.2).  Einem Rechtsanwalt sind die f\u00fcr eine Fristerstreckung massgeblichen Grunds\u00e4tze (vgl. dazu E. 2.4) bekannt. Entscheidet ein Gericht nicht umgehend \u00fcber ein von ihm eingereichtes Fristerstreckungsgesuch, gebietet ein Handeln nach Treu und Glauben, dass er sich \u00fcber dessen Verbleib erkundigt. Jedenfalls durfte der Rechtsvertreter damit nicht mehr als zwei Monate zuwarten. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 lediglich um Durchf\u00fchrung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchte und sich somit auch in diesem Zeitpunkt, in welchem er das Gericht ohnehin kontaktierte, in keiner Weise \u00fcber den Verbleib des Fristerstreckungsgesuchs erkundigte. Ein solches Verhalten ist als treuwidrig zu qualifizieren, weshalb sich der Rechtsvertreter nicht darauf berufen kann, eine Fristwahrung sei auch mehr als zwei Monate nach Einreichung des Fristerstreckungsgesuchs noch m\u00f6glich (E. 2.5). Abweisung, soweit nicht als durch R\u00fcckzug erledigt abgeschrieben bzw. Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:18", "Checksum": "1d5e94dbe2baab82f1592b5c33f28c47"}