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Geschäftsnummer: VB.2012.00026  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Vergabe von maschinellen Gleisabbruchs- und Werkleitungsbauarbeiten: Beurteilung des technischen Berichts und der Angaben zu Schlüsselpersonen; Gewichtung des Preiskriteriums.

Die Beschwerdeführerin kann Ausführungen, auf die sie im Technischen Bericht verzichtet hat, nicht im Beschwerdeverfahren nachholen (E. 5.1.2).

Die Benotung des Technischen Berichts erweist sich weitestgehend als vertretbar. Zu Unrecht unberücksichtigt blieb, dass die Mitbeteiligte nicht ausführte, ob die Planierarbeiten mit eigenem Gerät vorgenommen werden. Ferner wurden die knappen Ausführungen der Mitbeteiligten zur Frage, wie auf Bauverzögerungen reagiert werde, zu Unrecht mit der Maximalpunktzahl bewertet (E. 5.1.3-5.1.8).

Die Anstellungsdauer von Schlüsselpersonen bei der aktuellen Firma darf grundsätzlich in die Beurteilung der Erfahrung einfliessen. Durch die Bewertungsmethode der Beschwerdegegnerin erhält dieses Kriterium vorliegend jedoch ein übermässiges Gewicht (E. 5.2).

Beim Vergabegegenstand handelt es sich um komplexere Tiefbauarbeiten, weshalb eine Preisspanne von 50 % noch vertretbar ist. Dass die beiden Angebote nur 1,3 % auseinander liegen, ändert daran nichts. Auch bei Annahme einer Preisspanne von 25 % bliebe die Beschwerdeführerin jedoch hinter der Mitbeteiligten zurück (E. 5.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN
EIGNUNGSKRITERIEN
ERFAHRUNG
ERMESSENSSPIELRAUM
GEWICHTUNG
GLEICHBEHANDLUNG
PREISSPANNE
REFERENZ
SCHLÜSSELPERSONAL
SUBMISSIONSRECHT
TRANSPARENZ
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. III lit. c IVöB
Art. 16 Abs. II IVöB
§ 13I lit. m SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00026

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 27. Juni 2012

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch Stadtrat von Zürich,

diese vertreten durch Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ),

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

E AG,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Ausschreibung vom 2. September 2011 eröffnete die Stadt Zürich ein offenes Submissionsverfahren betreffend maschinellen Gleisabbruch und Werkleitungsbau für die neuen Gleisanlagen auf verschiedenen Baustellen der Verkehrsbetriebe für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 mit Optionen bis Ende 2015. Innert Frist gingen zwei Offerten mit Angebotspreisen von Fr. 9'837'289.- (A AG) und Fr. 9'965'473.- (E AG) ein. Der Zuschlag ging am 21. Dezember 2011 an die E AG. Dieser Entscheid wurde den Offerenten mit Schreiben vom 4. Januar 2012 mitgeteilt; die Publikation im Simap erfolgte am 6. Januar 2012.

II.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 16. Januar 2012 beantragte die A AG, den Zuschlag aufzuheben und den Auftrag an sie zu vergeben, eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur verfahrensrechtlich korrekten Wiederholung des Vergabeverfahrens zurückzuweisen, jeweils unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. Februar 2012, die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin teilweise Einsicht in die Akten gewährt. In ihrer Replik vom 24. Februar 2012 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen vollumfänglich fest und stellte den prozessualen Antrag um teilweise Einsichtsgewährung in die Offerte der Mitbeteiligten.

Am 1. März 2012 wurde der Beschwerde zwar die aufschiebende Wirkung erteilt, die Beschwerdegegnerin aber zugleich ermächtigt, einstweilen über die bis 31. August 2012 anfallenden Arbeiten Verträge abzuschliessen.

Nach Eingang einer Stellungnahme der Mitbeteiligten und der Duplik der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. März 2012 Einsicht in einen Teil der Offerte der Mitbeteiligten gewährt. Am 13. April 2012 erfolgte die Triplik. Dazu äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 27. April 2012 und stellte den prozessualen Antrag, sie zu ermächtigen, einstweilen über die bis Ende November 2012 anfallenden Arbeiten Verträge abzuschliessen. Nach Eingang der ablehnenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Mai 2012 zum Vertragsschluss für Arbeiten bis 15. Oktober 2012 ermächtigt.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1 mit Hinweisen). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in dem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerin das betragsmässig tiefere Angebot eingereicht als die Mitbeteiligte. Sind ihren Rügen betreffend Bewertung der drei Zuschlagskriterien (Gesamtkosten, Technischer Bericht, Ausbildung und Referenzen der Schlüsselpersonen) begründet, hätte sie jedenfalls eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist zu bejahen.

3.  

In der Beschwerdebegründung beanstandete die Beschwerdeführerin vorab zwei verfahrensrechtliche Aspekte, nämlich eine mangelhafte Transparenz der Vergabeunterlagen sowie eine ungenügende Begründung des Vergabeentscheids.

An diesen Vorbringen zum Verfahren hält die Beschwerdeführerin in der Replik nicht weiter fest, wenn sie eingangs ausführt, nach genauer Durchsicht der Beschwerdeantwort und der Beilagen sei sie zum Schluss gekommen, dass der angefochtene Entscheid auf einer unrechtmässigen Bewertung beruhe und es zudem fraglich sei, ob die Mitbeteiligte überhaupt alle Eignungskriterien erfülle.

Tatsächlich bestehen denn auch keine Anhaltspunkte für die Annahme mangelnder Transparenz der Ausschreibungsunterlagen.

Sodann entspricht es langjähriger Praxis, dass die Vergabebehörde die Begründung des Zuschlagsentscheids im Rahmen der Beantwortung einer Submissionsbeschwerde ergänzen kann (VGr, 28. September 2011, VB.2010.00708, E. 2.1 mit Hinweisen).

4.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte habe als Referenzen Bauobjekte angegeben, die die vorliegend verlangten Anforderungen nicht erfüllen würden. Sie sei folglich aus dem Verfahren auszuschliessen.

Gemäss den Ausschreibungsunterlagen hatten die Anbietenden unter dem Titel „Fachliche Leistungsfähigkeit“ Referenzobjekte zu nennen, die mit dem Beschaffungsgegenstand vergleichbar sind. Verlangt wurden drei Referenzangaben mit folgendem Inhalt:

-         Eine Referenzangabe zur Erfahrung im Abbruch von Gleisanlagen in fester Fahrbahn in städtischem Umfeld. Erfahrung mit grossen Kubaturen und Aushub;

-         Eine Referenzangabe zur Erfahrung im Abbruch von Gleisanlagen in fester Fahrbahn. Erfahrung mit grossen Kubaturen und Aushub;

-         Eine Referenzangabe zur Erfahrung im Werkleitungsbau.

 

Die Mitbeteiligte hatte in ihrer Offerte entsprechende Referenzangaben gemacht und damit die Anforderungen erfüllt. Indessen hatte die Beschwerdegegnerin diese Referenzen beim Ausfüllen des Formulars "Vollständigkeitsprüfung der eingereichten Unterlagen" versehentlich unterschlagen bzw. verwechselt. Dieses Versehen der Beschwerdegegnerin kann selbstverständlich nicht der Mitbeteiligten angelastet werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie weiterhin einen Ausschluss der Mitbeteiligten fordert, entbehren der Grundlage.

5.  

Die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen nannten in Ziff. 21.3 drei Zuschlagskriterien, nämlich – in dieser Reihenfolge – die "Gesamtkosten", den "Technischen Bericht" sowie "Ausbildung und Referenzen der Schlüsselpersonen"; die Zuschlagskriterien sollten jeweils mit 0 bis 5 Punkten bewertet werden. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien wurde mit den Ausschreibungsunterlagen noch nicht bekannt gegeben, was zulässig ist; die Zuschlagskriterien müssen, um die notwendige Transparenz eines Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB) zu gewährleisten, in den Ausschreibungsunterlagen mit deren Rangordnung oder Gewichtung bekannt gegeben werden (§ 13 Abs. 1 lit. m der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Die Gewichtung im Rahmen der Auswertung erfolgte gemäss der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Rangfolge wie folgt: Gesamtkosten 50 %, Technischer Bericht 35 %, Ausbildung und Referenzen der Schlüsselpersonen 15 %.

5.1 Mit dem von den Anbietern verlangten Technischen Bericht (TB) sollen gemäss Ausschreibungsbedingungen Ziff. 21.3.2 der Zugang zur gestellten Aufgabe und die gemachten Aussagen auf Plausibilität überprüft werden.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin die eingereichten TB in verschiedenen Punkten unrechtmässig bewertet. Die Beschwerdegegnerin habe ihr verschiedentlich Punkte abgezogen im Bemühen, das Fehlen von Überflüssigkeiten und Selbstverständlichkeiten als Unvollständigkeit darzustellen.

5.1.1 Der Behörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00351, E. 3 mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

5.1.2 Wie erwähnt sollten die TB dazu dienen, den Zugang der Anbieter zur gestellten Aufgabe aufzuzeigen (Ausschreibungsunterlagen, Ziff. 21.3.2). Zudem war das Kriterium an zweiter Stelle der Zuschlagskriterien aufgeführt und hatte die Beschwerdegegnerin unter Ziff. 2.1 des TB-Formulars explizit darauf hingewiesen, dass dem TB eine zentrale Bedeutung zukommt. Wenn die Anbieter, wie dies die Beschwerdeführerin zwar zu Recht ausführt, an derselben Stelle zu kurzen Ausführungen angehalten worden waren, so entband dies die Anbieter nicht davon, die Fragen in den wesentlichen Punkten zu beantworten. Selbstredend können im Technischen Bericht fehlende Ausführungen nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

5.1.3 In TB Ziff. 3.3.1 hatten die Anbieter die "Emissionen (Lärm, Erschütterungen ….)" zu beschreiben, die ihr Rückbausystem erzeugt. In der abschliessenden Bewertung erhielt die Mitbeteiligte die Note 4, die Beschwerdeführerin dagegen die Note 3. In der Begründung heisst es für beide Anbieterinnen, dass die Emissionen Lärm und Erschütterungen aufgeführt und die Einhaltung der Grenzwerte erwähnt seien. Für die Mitbeteiligte wird ergänzt, dass die wichtige Emission Staub, und für die Beschwerdeführerin, dass die wichtigen Emissionen Staub und Splitter nicht erkannt würden. Diese Anmerkung stimmt mit den Akten überein – der TB der Beschwerdeführerin enthält keine Hinweise auf Staub oder Splitter. Der TB der Mitbeteiligten erwähnt dagegen die Abschirmung des Schienenhobels zur Vermeidung der Splitterwirkung.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin sind die Staubemissionen im Vergleich zu den Hauptemissionen Lärm und Erschütterungen eher klein. Auf das Thema "Staubbekämpfung" sei daher im TB nicht eingegangen worden.

Auch wenn die in der Fragestellung namentlich erwähnten Emissionen Lärm und Erschütterungen beim Gleisabbruch die Hauptemissionen darstellen sollten, ist es durchaus angebracht, die TB auch bezüglich der Emissionen Staub und Splitter zu bewerten. Es mag sein, dass der Abzug von zwei Punkten bei der Beschwerdeführerin auf die Note 3 (genügend) streng ist; von einer unhaltbaren Bewertung kann aber noch nicht gesprochen werden, zumal der bei der Mitbeteiligten fehlende Hinweis auf Staubentwicklung auch zu einem Punkteabzug (Note 4) geführt hat.

5.1.4 Für Ziff. 4.1.3 des TB (Reaktion auf Baupausen oder Terminverschiebungen) erhielt die Mitbeteiligte die Maximalnote 5. Gemäss Bewertung wurde in der Offerte beschrieben, wie Schwankungen aufgefangen werden; der TB enthalte einen Hinweis auf Subunternehmer und Lieferanten und zeige Flexibilität in Bezug auf die Mitarbeiter auf. Für den TB der Beschwerdeführerin hielt die Bewertung "ungenügende Ausführungen" fest. Es seien keine Ausführungen zum Vorgehen gemacht worden; es sei z. B. nicht beschrieben worden, wie Schwankungen aufgefangen werden. Die Ausführungen wurden mit 2 Punkten (ungenügend) benotet.

Tatsächlich hatte die Beschwerdeführerin im TB lediglich ausgeführt, kurzfristige Verschiebungen würden zum Baualltag gehören und seien zu akzeptieren. Nach ihrer Auffassung im Beschwerdeverfahren konnte die Frage: "Wie reagieren Sie auf eventuelle kurzfristige Baupausen (Bau-Verschiebungen)?", nur dahingehend verstanden werden, ob sich im Fall von kurzfristigen Baupausen ein betriebliches Problem stellen könnte. Mit ihrer Antwort habe sie zum Ausdruck bringen wollen, dass sich bei einer Firma ihrer Grösse keine diesbezüglichen Probleme stellen könnten.

Dass Bauverschiebungen akzeptiert werden müssen, ist tatsächlich eine Selbstverständlichkeit, hingegen ging die Frage dahin, wie darauf reagiert wird. Dies hat nur die Mitbeteiligte erklärt. Allerdings sind die Ausführungen der Mitbeteiligten recht knapp gehalten. Dafür die Maximalnote zu geben, erscheint ebenso wenig vertretbar, wie hier eine Differenzierung von 3 Punkten vorzunehmen. Wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin hier mit der Note 2 streng bewertet wurden, so hätte die Mitbeteiligte nur die Note 4 erhalten dürfen. Die Benotung ist in diesem Sinn zu korrigieren; für eine weiter gehende Korrektur, wie sie die Beschwerdeführerin verlangt, besteht unter Berücksichtigung des Ermessens der Vergabebehörde kein Raum.

5.1.5 In Ziff. 5.1.1 des TB hatten die Anbieter die Frage zu beantworten, wie sie bei grossflächigen Abbrüchen die Planierhöhe bestimmen. Das System oder Vorgehen war zu beschreiben. Die Mitbeteiligte kam dieser Aufforderung in Form einer ausführlichen Darstellung nach, die mit der Maximalnote 5 bewertet wurde. Der TB der Beschwerdeführerin enthielt den Hinweis auf die Verwendung von technisch ausgerüsteten Bulldozern, sofern die entsprechenden Modelle vorhanden seien. Diese Ausführungen erhielten die ungenügende Note 2.

Mit dem spezifizierten Hinweis auf die technischen Systeme ihrer Bulldozer hat die Beschwerdeführerin zwar erwähnt, über welche Systeme sie normalerweise verfügt; eine Beschreibung, wie sie in der Fragstellung ausdrücklich verlangt worden war, kann darin aber kaum erblickt werden. Zu Recht werden auch Ausführungen dazu vermisst, welche Massnahmen greifen sollen, wenn die ausgerüsteten Bulldozer nicht vorhanden sind. Unter Ansetzung eines strengen Massstabs, wie dies der Vergabebehörde durchaus zusteht, erscheint die Note 2 als vertretbar.

Die Beschwerdeführerin wirft der Mitbeteiligten hier vor, sie verfüge nicht über Maschinen mit der entsprechenden Ausrüstung. Sie müsse die Planierarbeiten von einem Drittunternehmen ausführen lassen. Dazu ist festzuhalten, dass sich die ausführliche Beschreibung der Höhenbestimmung im TB der Mitbeteiligten nicht explizit dazu äussert, ob sie die Arbeiten selbst mit eigenen Geräten ausführt oder nicht. Da ein Beizug von Hilfspersonen nicht unzulässig wäre, muss dieser Frage allerdings nicht weiter nachgegangen werden. Für eine weiter gehende Einsicht in die Offerte der Mitbeteiligten, wie sie die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nach wie vor verlangt, besteht daher kein Anlass. Der TB der Mitbeteiligten ist allerdings insoweit unvollständig, als er – im Gegensatz zum TB der Beschwerdeführerin – nicht explizit ausführt, ob die Planierarbeiten mit eigenem Gerät vorgenommen werden. Dieser Umstand ist bei Geltung des von der Vergabebehörde gewählten strengen Massstabs zu Unrecht nicht in die Bewertung eingeflossen. Die Note der Mitbeteiligten ist um einen Punkt auf die Note 4 zu reduzieren.

5.1.6 In Ziffer 7.2.1 des TB waren die Massnahmen zur Einhaltung der Arbeitssicherheit und der entsprechenden gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben aufzuzeigen. Die Angaben der Mitbeteiligten (Ausrüstung der Mitarbeiter, Vorbereitung in internen Audits und Kursen, Instruktion von neuem Personal, Durchführen von Sitzungen, besonderes Augenmerk auf verkehrs- und fussgängernahe Bereiche usw.) erhielten die Bestnote 5. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin vermisst die Beurteilung Hinweise auf den Ablauf sowie auf den Sicherheitsbeauftragten und vergibt die Note 4. Es trifft zu, dass die Mitbeteiligte die Abläufe zur Gewährleistung der Sicherheit anschaulich geschildert hat, während die Beschwerdeführerin lediglich Stichworte nannte. Die Differenzierung um einen Punkt ist vertretbar.

5.1.7 Folgende Frage war in Ziff. 8.1.1 des TB zu beantworten: „Beschreiben Sie, wie Sie sicherstellen, dass technische Neuerungen jederzeit berücksichtigt werden können und dass nach den neusten Technologien gearbeitet werden kann?“

Bei der Beschwerdeführerin kritisiert die Beurteilung, dass die Schulung/Weiterbildung des Personals nicht ersichtlich sei, und vergibt deshalb die Note 4. Schulung und Weiterbildung des Personals ist fraglos ein zentraler Aspekt für die Frage, wie das Arbeiten nach neusten Technologien sichergestellt werden kann. Es ist daher vertretbar, an die Beschwerdeführerin mit der Note 4 nicht die Bestnote zu vergeben.

Die Antwort der Mitbeteiligten erhielt ebenfalls die Note 4 mit dem kritischen Hinweis, dass Forschung und Entwicklung zu wenig konkret ersichtlich seien. Die Beschwerdeführerin erachtet es als befremdlich, dass die Mitbeteiligte hier die gleiche Note erhalten habe wie sie, denn hier gehe es um Fähigkeiten im Umgang mit neuen Technologien, die von der Beschwerdeführerin selber erfunden worden seien. Wie gesehen ist es angesichts der unvollständigen Ausführungen der Beschwerdeführerin im TB vertretbar, ihr in diesem Punkt die Note 4 zu vergeben; daran ändern ihre bisherigen Verdienste an der Entwicklung neuer Technologien nichts. Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin, der nachträglich Einsicht in Ziff. 8.1.1 des TB der Mitbeteiligten gewährt wurde, auch nicht aufgezeigt, weshalb der Mitbeteiligten hier eine Note unter 4 hätte vergeben werden müssen.

5.1.8 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Unter Wahrung des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens erweist sich die Benotung der TB weitestgehend als vertretbar. Nicht mehr haltbar erweist sich die Notenvergabe nur in zwei Fällen, was insgesamt dazu führt, dass der Mitbeteiligten für den TB zwei Punkte weniger (73 statt 75) zu vergeben sind. Für die Mitbeteiligte ergibt sich neu die Note 4,29 bzw. unter Berücksichtigung der Gewichtung die Note 1,50 statt 1,54. Bei der Beschwerdeführerin bleibt es bei der gewichteten Note 1.30. Somit resultiert für die Mitbeteiligte eine neue Gesamtnote von 4,66.

5.2 Die Anbieter hatten weiter Angaben zu machen zum Zuschlagskriterium "Ausbildung und Referenzobjekte der Schlüsselpersonen". Als Schlüsselpersonen galten der Bauführer und der stellvertretende Bauführer. In Ziff. 4.1.2.1 wurden verschiedene Angaben zum stellvertretenden Bauführer verlangt; u. a. wurde gefragt, seit wann dieser in der Baubranche und in der Unternehmung tätig ist, welche Funktion er in der Unternehmung hat und wie viele Jahre Arbeitserfahrung er als Bauführer vorweisen kann. Gemäss Bewertungsschema für Ausbildung und Referenzen der Schlüsselpositionen vergab die Beschwerdegegnerin für die fünf Kriterien "Berufliche Aus- und Weiterbildung", "In der Baubranche tätig seit", "In der Unternehmung tätig seit", "Leistungsumfang und Auftragssumme Referenzprojekt" und "Aufgabe/Funktion im Projekt" jeweils maximal 5 Punkte.

Die Mitbeteiligte nannte als stellvertretenden Bauführer einen sehr erfahrenen Mann, der in allen fünf untersuchten Punkten die Vergabe der Maximalnote 5 verdient. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin eine jüngere Person genannt, die seit rund neun Jahren als Bauführer tätig ist und seit fünf Jahren bei der Beschwerdeführerin arbeitet. Er erhielt für die berufliche Aus- und Weiterbildung die Note 4, für die Dauer der Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin die Note 3 (Pos. 2.3) und für die übrigen drei Punkte je die Note 5.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass neben der Berufserfahrung auch die spezifische Erfahrung im aktuellen Unternehmen derart stark gewichtet worden sei. Statt mit der Note 3 müsse der stellvertretende Bauführer der Beschwerdeführerin, der seit rund fünf Jahren für diese tätig sei, in Pos. 2.3 ebenfalls mit der Note 5 bewertet werden.

Die einschlägige Erfahrung des Personals ist ein sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität eines Unternehmens bzw. ihrer Leistungen. Sie kann namentlich dazu geeignet sein, die in der Submissionsverordnung unter anderem genannte fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit (§ 22 SubmV) zu belegen. In diesem Zusammenhang darf durchaus auch die Anstellungsdauer bei der aktuellen Firma in die Beurteilung der Erfahrung einfliessen. Allerdings erhält dieses Kriterium durch die Bewertungsmethode der Beschwerdegegnerin ein übermässiges Gewicht, indem in Pos. 2.3 dieselbe Abstufung nach Jahren verwendet wird, wie bereits in den Positionen 2.1 und 2.2. Es erweist sich nicht als haltbar, der Beschwerdeführerin in diesem Punkt eine tiefere Note zu vergeben als der Mitbeteiligten.

Erhält die Beschwerdeführerin hier demnach wie die Mitbeteiligte die Note 5, ergibt sich für das Kriterium der Schlüsselpersonen eine gewichtete Note von 0,74 statt 0,71, was zu einer neuen Gesamtnote von 4,53 statt 4,50 führt. Damit bleibt die Gesamtnote der Beschwerdeführerin um 0,13 bzw. im Fall einer Anpassung der Preisspanne (vgl. sogleich, E. 5.3) um 0,07 hinter jener der Mitbeteiligten zurück.

5.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Kriterium Preis, das an sich am stärksten gewichtet werden sollte, mit der Annahme einer Preisspanne von 50 % verwässert. Die Preisspanne habe sich an den realistischerweise zu erwartenden Preisofferten zu orientieren. Zwar seien die infrage stehenden Arbeiten anspruchsvoll; dennoch handle es sich um standardisierte Aufträge, bei denen realistischerweise nicht mit grossen Preisspannen gerechnet werden müsse. Offertabweichungen von über 25 % seien gar nicht möglich, weshalb korrekterweise eine Spanne von 25 % hätte angewandt werden müssen. Gestützt darauf errechnet die Beschwerdeführerin für die Mitbeteiligte eine gewichtete Preisnote von 2,37 statt 2,43, während es für sie selbst bei 2,50 Punkten bleibe.

Folgt man dieser Auffassung, so reduziert sich die Gesamtnote der Mitbeteiligten um weitere 0,06 Punkte auf 4,60. Dies zeigt auf: Selbst wenn die Preisnote der Mitbeteiligte entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin reduziert wird, verbleibt die Mitbeteiligten aufgrund der zulässigen Höherbewertung des Technischen Berichts an erster Stelle, nämlich um 0,07 Punkte vor der Beschwerdeführerin. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, ohne dass der Frage der zulässigen Preisspanne nachgegangen werden müsste.

Dennoch sei angemerkt, dass die gewählte Preisspanne von 50 % noch innerhalb des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens liegt: Für komplexere, aber noch nicht aussergewöhnliche Tiefbauarbeiten ist eine Preisspanne von 30 % bis 50 % üblich (vgl. etwa VGr, 22. September 2010, VB.2010.00170, E. 5.4; 26. August 2009, VB.2009.00047, E. 4.3). Vorliegend handelt es sich durchaus um anspruchsvolle Arbeiten, die den Gleisabbruch und den anschliessenden Werkleitungsbau für neue Gleisanlagen, jeweils unter Zeitdruck, beinhalten. Der von der Rechtsprechung entwickelte Rahmen von 30 % bis 50 % ist damit für die vorliegend infrage stehenden Arbeiten anwendbar. Daran ändert auch nichts, dass die beiden Angebote lediglich 1,3 % auseinander liegen. Ein solch tiefer Wert kann sich zufällig ergeben (vgl. VGr, 22. März 2006, VB.2005.00602, E. 4.3 = RB 2006 Nr. 47 = BEZ 2006 Nr. 36) und bildet kein genügendes Indiz für die Annahme, vorliegend habe die Bandbreite der Angebote gar nicht mehr als 25 % betragen können. Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach von vornherein nur eine relativ geringe Preisdifferenz realistisch gewesen sei, vermögen nicht zu überzeugen. Solche Argumente zu einzelnen relativ fixen Material- und Dienstleistungskosten können selbst bei komplexeren Bauarbeiten regelmässig vorgebacht werden; sie sind vorliegend jedenfalls nicht geeignet, eine notwendigerweise geringere Bandbreite plausibel zu machen. Auch im Umstand, dass sich die von der Beschwerdegegnerin gewählte Preisspanne von 50 % am oberen Rand des vorliegend Zulässigen bewegt, ist noch keine Rechtsverletzung erkennbar.

6.  

Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dagegen ist sie zu einer solchen an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass diese mit der Beschwerdeantwort weitgehend nur die ihr obliegende Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat. Als angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-.

7.  

Da der geschätzte Wert der zu vergebenden Tiefbauarbeiten den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert übertrifft (Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013), ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; andernfalls steht gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  20'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.      230.--   Zustellkosten,
Fr.  20'230.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…