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Geschäftsnummer: VB.2012.00031  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


10-tägiger Arrest wegen Provokationen eines Gefangenen im Speisesaal. Die Anordnung eines 10-tägigen Arrests im Strafvollzug stellt zwar einen empfindlichen (zusätzlichen) Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Gefangenen dar (E. 4.1). Angesichts der im vorliegenden Fall erhobenen Vorwürfe sowie des weiten Ermessens der Strafbehörden erscheint diese Disziplinarsanktion jedoch als rechtmässig: Der Beschwerdeführer, der bereits früher wegen Beschimpfung des Anstaltspersonals diszipliniert werden musste, protestierte bei der Essensausgabe gegen die neu eingeführte Regelung, dass Gefangene beim Mittagessen nicht mehr als drei Brotscheiben beziehen dürfen; er warf das Brot in Richtung Küche, schmiss das Esstablar hin und schritt wutentbrannt stampfend, wild gestikulierend und laut fluchend hinaus. Der äusserst provokative, demonstrativ inszenierte Protest des Beschwerdeführers spielte sich vor dem vollbesetzten Speisesaal ab; da die neue Brotregelung auch bei anderen Gefangenen Unmut ausgelöst hatte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine die öffentliche Sicherheit gefährdende Konflikteskalation unter Einbezug zahlreicher Mitgefangener bewusst in Kauf nahm (E. 4.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung: Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist auzugehen, da das Arbeitsentgelt, das ihm aufgrund seiner kürzlichen Entlassung zustand, grösstenteils für die Ausschaffung in sein Heimatland verwendet wurde. Seine Begehren können sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, zumal davon auszugehen ist, dass der 10-tägige Arrest angesichts der erhobenen Vorwürfe als eher strenge Disziplinarsanktion einzustufen ist (E. 5.2). Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels Notwendigkeit (E. 5.3). Abweisung soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARBEITSENTGELT
ARREST
BEDROHUNG
DISZIPLINARMASSNAHME
DISZIPLINARSANKTION
ENTSCHÄDIGUNG
FREIHEITSBESCHRÄNKUNG
GEFÄHRDUNG
HAUSORDNUNG
KONFLIKTESKALATION
MEINUNGSFREIHEIT
MITTELLOSIGKEIT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SICHERHEIT
SPERRKONTO
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
§ 89 JVV
§ 164 Abs. II JVV
Art. 83 Abs. II StGB
Art. 91 Abs. I StGB
Art. 91 Abs. II lit. d StGB
§ 23b Abs. I lit. a StJVG
§ 23b Abs. II StJVG
§ 23c Abs. I lit. i StJVG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00031

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. März 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

Der Strafgefangene A verlangte bei der Ausgabe des Mittagessens vom 19. Oktober 2011 in der Strafanstalt B drei zusätzliche Brotscheiben. Nachdem ihm dieser Wunsch verwehrt worden war, eskalierte ein Streit, der damit endete, dass er die bereits erhaltenen Brotscheiben wegwarf und laut schimpfend den Esssaal verliess. Das Amt für Justizvollzug hörte A am gleichen Tag an und verfügte einen sofort vollziehbaren 10-tägigen Arrest wegen (1) bedrohlichen Verhaltens gegenüber dem Personal der Vollzugseinrichtung, (2) Gefährdung der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung, (3) Widerhandlung im Zusammenhang mit Ermahnungen des Anstaltspersonals und (4) Verstosses gegen Ordnungsvorschriften.

II.  

Einen gegen die Arrestverfügung gerichteten Rekurs As wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 4. Januar 2012 ab, soweit sie darauf eintrat. Ferner wies sie sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.

III.  

Am 15. Januar 2012 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1) auf seine Beschwerde sei einzutreten, (2) es seien weder Kosten noch Gebühren zu erheben, (3) alle Insassen der Strafanstalt, die die Szene beim Mittagessen vom 19. Oktober 2011 miterlebt hätten, seien als Zeugen zu befragen, (4) ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, (5) es sei ihm eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'222.75 zuzusprechen (Fr. 200.- pro Arresttag und Fr. 29.70 pro entgangenen Arbeitstag), (6) das Verwaltungsgericht habe die Beschwerde auch nach seiner voraussichtlich am 3. März 2012 erfolgenden Ausschaffung in die Tschechische Republik zu behandeln, (7) er ersuche um Durchführung eines korrekten Verfahrens. 

Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 26. Januar 2012 die Beschwerdeabweisung und verwies zur Begründung auf ihre Rekursverfügung. Am 3. Februar 2012 stellte das Amt für Justizvollzug den gleichen Antrag, unter Verweis auf die Erwägungen in der Rekursverfügung und auf die Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren. 

Am 3. März 2012 wurde A bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und in die Tschechische Republik ausgeschafft. Aufgrund seiner Wohnsitzverlegung ins Ausland wies ihn das Verwaltungsgericht mit Brief vom 7. März 2012 auf seine Pflicht hin, innert 20 Tagen ein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte. Dies gilt namentlich bei sofort umgesetzten Disziplinarmassnahmen (vgl. BGr, 4. August 2004, 1P.4/2004, E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b), folglich auch bei dem vorliegend strittigen, unverzüglich vollzogenen Arrest. Es besteht somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse für den Beschwerdeführer, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Massnahme zu überprüfen. 

1.3 Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Entschädigungszahlung nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten.

2.  

2.1 Gegen Gefangene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden (Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Mit Disziplinarmassnahmen geahndet werden können auch Verstösse gegen Hausordnungen und Reglemente (§ 23b Abs. 1 lit. a StJVG). Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 StJVG unter anderem, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (lit. a), die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (lit. c) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (lit. k). Als Disziplinarsanktion gilt unter anderem ein Arrest bis zu 20 Tagen als zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB in Verbindung mit § 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

2.2 Verurteilte Personen müssen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten; sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet (§ 89 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV] sowie § 11 Abs. 1 der gestützt auf §§ 126 f. JVV erlassenen Hausordnung der Strafanstalt B [HO B]). Die Gefangenen haben die Vorschriften der Justizvollzugsverordnung, der Hausordnung und der ergänzenden Weisungen sowie die Anordnungen des Anstaltspersonals zu befolgen und auf dienstliche Fragen wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (§ 74 Abs. 1 HO B).

2.3 Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV).

2.4 Gemäss der Rechtsprechung steht der Vollzugsbehörde bei der Bemessung einer Disziplinarsanktion ein grosses Ermessen zu (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00365, E. 2.3; vgl. BGr, 30. Juni 2011, 6B_376/2011, E. 3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Anordnung eines 10-tägigen Arrests erweise sich aufgrund des vorgeworfenen Sachverhalts zwar als eher streng, grundsätzlich aber als angemessen. Am Morgen des 19. Oktobers 2011 sei am Anschlagbrett der Strafanstalt die neue Regelung bekanntgegeben worden, dass Gefangene beim Mittagessen nicht mehr als drei Brotscheiben erhalten könnten. Trotzdem sei der Beschwerdeführer bei der Ausgabe des Mit­tag­essens vom 19. Oktober 2011 wütend geworden, als man ihm die Herausgabe von drei zusätzlichen Brotstücken verweigert habe. Er habe sich auch nicht beruhigt, nachdem ein Gefängnismitarbeiter ihm die neuen Brotausgaberegeln nochmals erklärt habe. Vielmehr habe er die drei bereits erhaltenen Brotstücke in Richtung Küchenkombination geworfen, das Tablett auf die Theke geknallt und laut schimpfend und fluchend den Saal verlassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei von den anwesenden Aufsehern als massive Bedrohung bzw. als Gefährdung von Ordnung und Sicherheit aufgefasst worden: Die Situation sei unberechenbar gewesen und hätte eskalieren können, zumal unter den Gefangenen im vollbesetzten Speisesaal Unmut über die neu eingeführte Brotregelung geherrscht habe. Mit seinem bedrohlichen Verhalten habe der Beschwerdeführer, der bereits früher einmal wegen Widerstands gegen Anordnungen des Anstaltspersonals habe diszipliniert werden müssen, die Ordnung und Sicherheit in der Anstalt gefährdet. 

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorfall beim Mittagessen vom 19. Oktober 2011 rechtfertige keine Anordnung eines 10-tägigen Arrests. Er habe an jenem Tag bei der Essensausgabe sechs Scheiben Brot verlangt, weil das angebotene Essen sehr schlecht gewesen sei. Ein Aufseher habe ihm daraufhin erklärt, dass er nach dem Mittagessen weitere Brotscheiben erhalten könne. Als er dann aber von einem Hausarbeiter drei weitere Brotscheiben verlangt habe, habe ihm dieser gesagt, dass er erst beim Abendessen wieder Brot beziehen könne. Daraufhin sei er etwas laut geworden, habe die drei bereits erhaltenen Brotscheiben in einen Abfalleimer geschmissen, habe das Tablett auf die Theke geschoben, habe den Speisesaal verlassen, sei – über die Strafanstalt schimpfend – in seine Zelle gegangen und habe dort begonnen, einen Beschwerdebrief an den Gefängnisdirektor zu schreiben. Sein Verhalten könne nicht als unrechtmässig bezeichnet werden; er habe lediglich die Wahrheit gesagt und einen Beschwerdebrief geschrieben, wobei die Situation zu keinem Zeitpunkt bedrohlich oder unberechenbar gewesen sei. Die Arrestanordnung stelle einen Machtmissbrauch und eine Verletzung der Meinungs- und Informationsfreiheit dar, die dem Resozialisierungsgedanken zuwiderlaufe. Im Übrigen verstosse die neue Regelung, dass Gefangene beim Mittagessen nicht mehr als drei Brotscheiben erhalten könnten, gegen die im Justizvollzug geltende Pflicht der hinreichenden Versorgung der Strafgefangenen. Die Neuregelung habe am Tag des Vorfalls (19. Oktober 2011) ohnehin noch nicht gelten können, da sie erst am Folgetag (20. Oktober 2011) am Anschlagbrett kommuniziert worden sei.  

4.  

4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die drei Aufseher, die beim vorliegend umstrittenen Vorfall vom 19. Oktober 2011 anwesend waren, den Ablauf der Ereignisse auf übereinstimmende Weise beschreiben: Der grossgewachsene Beschwerdeführer sei wütend geworden, weil er bei der Ausgabe des Mittagessens keine zusätzlichen Brotscheiben erhalten habe; ein Aufseher habe den Beschwerdeführer zurechtgewiesen und ihm die neue, am Morgen am Anschlagbrett bekanntgegebene Brotregelung erklärt; der Beschwerdeführer sei danach sehr erregt gewesen und habe den Anschein gemacht, auszurasten; er habe das Esstablar auf die Theke geknallt und die drei erhaltenen Brotstücke in Richtung Küchenbereich geschmissen; dann sei er wutentbrannt stampfend, wild gestikulierend und laut fluchend hinausgeschritten; das impulsive, ausfällige und unberechenbare Verhalten des Beschwerdeführers habe eine unmittelbare Bedrohung dargestellt; die Aufseher hätten einzig deshalb auf eine sofortige Intervention verzichtet, weil sie eine Streiteskalation im vollbesetzten Speisesaal befürchtet hätten. Angesichts der übereinstimmenden, glaubhaften Schilderungen der drei anwesenden Anstaltsmitarbeiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf deren Sachverhaltsbeschreibung abstellte und die davon abweichenden Darstellungen des Beschwerdeführers als reine Schutzbehauptungen einstufte. Unter diesen Umständen ist der Antrag des Beschwerdeführers, sämtliche beim Mittagessen vom 19. Oktober 2011 anwesenden Gefangenen als Zeugen zum Sachverhalt zu befragen, abzuweisen.  

4.2 Die Anordnung eines Arrests stellt zwar die schärfstmögliche Disziplinarmassnahme dar, die angesichts der im vorliegenden Fall angeordneten Dauer – 10 von maximal 20 Tagen – zu einem empfindlichen (zusätzlichen) Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers führte (vgl. BGr, 5. August 2004, 1P.29/2004, E. 2.5). Doch vor dem Hintergrund der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe sowie des weiten Ermessens der Strafbehörden (vgl. E. 2.4) erscheint die angeordnete Disziplinarsanktion nicht als unrechtmässig: Mit seinem Verhalten bei der Ausgabe des Mittagessens vom 19. Oktober 2011 gab der Beschwerdeführer auf äusserst provokative Weise zu erkennen, dass er die neue, am Morgen des gleichen Tages am Anschlagbrett bekanntgegebene Brotausgaberegelung nicht akzeptiere und sich den Ermahnungen des Anstaltspersonals widersetze. Der Eindruck der drei anwesenden Aufseher, die das Verhalten des Beschwerdeführers übereinstimmend als Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Justizvollzugsanstalt beschrieben (vgl. E. 4.1), erscheint nachvollziehbar: Der lautstarke und auf demonstrative Weise inszenierte Protest des Beschwerdeführers spielte sich vor dem Speisesaal ab, in dem sich 26 Mitgefangene befanden, und richtete sich gegen eine neue Regelung, die auch bei den anderen Gefangenen Unmut ausgelöst hatte. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Konflikteskalation unter Einbezug zahlreicher Mitgefangener bewusst in Kauf genommen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrmals Disziplinarmassnahmen verfügt werden mussten; unter anderem wurde gegen ihn am 26. Oktober 2010 wegen Beschimpfung des Werkmeisters ein 7-tägiger Zelleneinschluss und einfacher Gruppenausschluss mit TV-, Computer- und Spielkonsolenentzug angeordnet.

5.  

5.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der sich während mehreren Jahren im Strafvollzug befand und erst vor wenigen Tagen bedingt entlassen wurde, kann ohne Weiteres ausgegangen werden: Zwar werden jeweils 30 % des Arbeitsentgelts der Gefangenen einem Sperrkonto gutgeschrieben, auf dem eine Rücklage für die erste Zeit nach der Entlassung gebildet wird (Art. 83 Abs. 2 Satz 2 StGB in Verbindung mit § 28 Abs. 1 HO B). Doch bei Gefangenen, die – wie der Beschwerdeführer – die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen müssen, wird ein angemessener Teil des Sperrkontoguthabens zur Deckung der Heimschaffungskosten zurückbehalten (§ 28 Abs. 3 HO B). Sodann erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos, zumal mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der strittige 10-tägige Arrest angesichts der erhobenen Vorwürfe zwar als zulässige, aber eher strenge Disziplinarsanktion einzustufen ist. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Er ist darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.3 Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Parteien, denen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Angesichts der vom Beschwerdeführer eingereichten Rechtsmitteleingabe ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich notwendig gewesen sein könnte bzw. weshalb er nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist somit abzuweisen.

5.4 Nachdem der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer seiner Pflicht hin, ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben, innert Frist nicht nachgekommen ist, wird die Zustellung durch Publikation des Dispositivs dieses Urteils im Amtsblatt des Kantons Zürich ersetzt (§ 6b Abs. 2 und § 10 Abs. 5 VRG; § 71 VRG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.        Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.        Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…