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Geschäftsnummer: VB.2012.00034  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.03.2012
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

(Aufenthaltsbewilligung) Parteientschädigung


[Anspruch auf Parteientschädigung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren, nachdem dieses als Folge der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Ausgangsverfügung gegenstandslos geworden war.] Wird ein Verfahren gegenstandslos, befindet die zuständige Rechtsmittelbehörde nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge, wobei sie berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E. 3.2). Eine im Ausland geschlossene Ehe ist nach Art. 45 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anzuerkennen, wenn sie im Ausland gütlig geschlossen wurde und sie nicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG mit dem schweizerischen orde public offensichtlich unvereinbar wäre (E. 4.1). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Ehe mit einer Schweizerin darf nicht allein davon abhängig gemacht werden, dass die Ehe im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wurde. Kann die Ehe aus Gründen, die nicht mit der Gültigkeit der Ehe zusammenhängen, nicht eingetragen werden, hat die zuständige Ausländerbehörde vorfrageweise selbständig zu prüfen, ob eine gültige und anerkennungsfähige Ehe vorliegt (E. 4.2). Gutheissung URB. Gutheissung.
 
Stichworte:
ANERKENNUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDISCHER EHEGATTE
EHE
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
GÜLTIGKEITSPRÜFUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PERSONENSTAND
PERSONENSTANDSREGISTER
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
ZIVILSTANDSREGISTER
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AuG
Art. 29 Abs. 3 IPRG
Art. 45 Abs. 1 IPRG
Art. 45 Abs. 2 IPRG
§ 16 Abs. 2 VRG
§ 17 Abs. 2 VRG
Art. 102 Abs. 2 ZGB
Art. 102 Abs. 3 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00034

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. März 2012

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich, 

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

betreffend (Aufenthaltsbewilligung) Parteientschädigung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1980 geborener Ausländer, hielt sich in den Jahren 2003 und 2004 mit hinsichtlich Namen und Staatsangehörigkeit falscher Identität in der Schweiz auf.

Im Jahr 2006 heiratete A im Ausland die Schweizerin D und ersuchte um Familiennachzug zu seiner Ehefrau bzw. um Erteilung eines Einreisevisums zu diesem Zweck. Das Migrationsamt des Kantons Zürich verlangte in der Folge unter anderem einen Familienausweis als Nachweis, dass die Ehe im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen sei. Ein entsprechendes Gesuch um Eintragung der Ehe im schweizerischen Personenstandsregister wies das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 ab, weil die Identität von A nicht zweifelsfrei feststehe.

A stellte am 6. September 2010 ein erneutes Gesuch um Bewilligung der Einreise zu seiner Ehefrau. Das Migrationsamt erliess zunächst am 1. Februar 2011 eine mit fehlerhaftem Dispositiv versehene Verfügung, hob diese mit Verfügung vom 10. Februar 2011 auf und verfügte darin die Abweisung des Gesuchs vom 6. September 2010.

II.  

A liess dagegen am 14. März 2011 rekurrieren und die Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2011 sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter einer Kurzaufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss des Zivilverfahrens unter Entschädigungsfolge beantragen, ausserdem um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen.

Am 3. April 2011 reiste A zum Verbleib bei seiner schwangeren Ehefrau illegal in die Schweiz ein und liess am 4. April 2011 darum ersuchen, ihm sei superprovisorisch der Aufenthalt bei seiner Ehefrau während des Verfahrens zu gestatten, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen und es sei von Wegweisungshandlungen abzusehen. Mit Zwischenentscheid vom 8. April 2011 gestattete die Sicherheitsdirektion A den Aufenthalt im Kanton Zürich einstweilen und wies das Migrationsamt an, jegliche Wegweisungshandlungen zu unterlassen. Am 31. Mai 2011 kam ein gemeinsamer Sohn von A und seiner Frau zur Welt.

Mit Entscheid vom 11. Juli 2011 hiess der Einzelrichter am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Klage von D auf Eintragung ihrer Ehe mit A gut und wies das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand an, die Ehe im Personenstandsregister einzutragen. Die Sicherheitsdirektion forderte in der Folge das Migrationsamt auf, mitzuteilen, ob aufgrund der neuen Sachlage eine Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung in Betracht gezogen werde, was das Migrationsamt mit an die Rechtsvertreterin von A gerichtetem Schreiben vom 25. August 2011 unter Verweis auf den weiterhin (wegen der fehlenden Rechtskraft des Entscheids vom 11. Juli 2011) fehlenden Registereintrag verneinte.

Nachdem die Ehe von A und D mit Verfügung vom 9. November 2011 im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen worden war, ermächtigte das Migrationsamt die zuständige schweizerische Vertretung im Ausland zur Visumserteilung mit der Bemerkung "In Wiedererwägung unserer Verfügung vom 01.02.2011".

Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 schrieb die Sicherheitsdirektion das Rekursverfahren in der Hauptsache wegen Gegenstandslosigkeit ab, nahm die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse, verweigerte A eine Parteientschädigung und wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.

III.  

A liess am 18. Januar 2012 Beschwerde führen und unter Entschädigungsfolge beantragen, es sei ihm für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu zahlen und eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Weiter liess er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren ersuchen. Am 24. Januar 2012 liess er Belege zur Mittellosigkeit nachreichen. Die Sicherheitsdirektion schloss mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2012 auf Abweisung der Beschwerde; das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Die Zuständigkeit für Beschwerden gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung bzw. die Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich nach der Zuständigkeit in der Hauptsache (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 19, § 17 N. 9). Für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen betreffend etwa das Aufenthaltsrecht ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die geltend gemachte Parteientschädigung sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung haben einen Fr. 20'000.- nicht übersteigenden Streitwert, weshalb die Sache kraft § 38b lit. c VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG). Ermessensentscheide der Vorinstanz kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 ff.).

3.  

3.1 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn unter anderem die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte.

Im Rechtsmittelverfahren existiert allgemein ein bedingter Anspruch auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine Entschädigung nur unter besonderen Umständen verweigern (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 17 N. 5 und 24). Insofern stellt das prinzipielle Problem des Anspruchs auf eine Parteientschädigung – im Gegensatz zu jenem von deren Höhe – nicht weitgehend ein solches des (Rechtsfolge-)Ermessens, sondern des (tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar (VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00742, E. 2.1; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1). Die den Anspruch begründende Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung richtet sich nach den konkreten Umständen des Falls, wobei sich die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten an den Fähigkeiten und der prozessualen Erfahrung der Betroffenen messen. Der Beizug einer Vertretung erscheint dabei umso unerlässlicher, je wichtiger die Sache für die Vertretenen ist (VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3a).

Vorliegend war der im Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsverfügung im Ausland weilende und zudem der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführer aufgrund der komplexen Rechtsfragen offensichtlich auf eine Rechtsvertretung angewiesen. Strittig erscheint denn auch nur, ob er als im Rekursverfahren obsiegend zu betrachten sei.

3.2 Nachdem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Einreise zum Verbleib bei seiner Ehefrau bewilligt hatte, schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren wegen Gegenstandslosigkeit ab. Wird ein Verfahren gegenstandslos, befindet die zuständige Rechtsmittelinstanz nach Ermessen unter anderem über die Kostenfolge, wobei sie berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach anderweitiger Billigkeit vorgehen (RB 2002 Nr. 7; VGr, 15. September 2004, VB.2004.00215, E. 5.1 Abs. 1, mit Hinweisen).

Die Vorinstanz verweigerte in diesem Sinne dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung mit der Begründung, erst das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 11. Juli 2011 und die darauf erfolgte Eintragung der Ehe des Beschwerdeführers in das schweizerische Personenstandsregister hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Ausgangsverfügung in Wiedererwägung gezogen habe. Damit erweise sich die Ausgangsverfügung ursprünglich weder formell noch materiell als fehlerhaft, womit der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit des Rekurses nicht zu vertreten habe.

Es bleibt deshalb im Folgenden zu prüfen, wer die Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens zu vertreten hat bzw. ob die Ausgangsverfügung ursprünglich weder formell noch materiell fehlerhaft war.

4.  

4.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt.

Der Beschwerdeführer und die Schweizerin D heirateten im Jahr 2006 im Ausland. Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) wird eine im Ausland gültig geschlossene Ehe in der Schweiz anerkannt. Nach wohl herrschender Lehrmeinung ist eine Ehe in diesem Sinne nur ungültig, wenn sie nach allen anwendbaren Gültigkeitsstatuten von Amtes wegen für ungültig (nichtig) erklärt werden müsste (Maurice Courvoisier, Basler Kommentar, 2007, Art. 45 IPRG N. 13; Andrea Büchler/Stefan Fink, Eheschliessungen im Ausland, FamPra 2008, S. 48 ff., 50; vgl. auch EMRAK 2006 Nr. 7 E. 4 mit Hinweisen). Nach anderer Lehrmeinung genügt es jedenfalls, wenn die Ehe im Eheschliessungsland gültig zustande gekommen ist (Paul Volken, Zürcher Kommentar, 2004, Art. 45 IPRG N. 17). Wie der Verfügung des Amts für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 23. Oktober 2008 zu entnehmen ist, ergaben entsprechende Abklärungen, dass die Ehe des Beschwerdeführers im Ausland gültig geschlossen wurde, woran auch die Vorlage eines gefälschten Passes bei der Eheschliessung nichts ändere. Damit liegt im Sinne von Art. 45 Abs. 1 IPRG eine gültige ausländische Eheschliessung vor.

Sind Braut oder Bräutigam Schweizer Bürger oder haben beide Wohnsitz in der Schweiz, steht die Anerkennung unter dem Vorbehalt, dass der Abschluss der Ehe nicht in der offenbaren Absicht ins Ausland verlegt worden ist, die Vorschriften des schweizerischen Rechts über die Eheungültigkeit zu umgehen (Art. 45 Abs. 2 IPRG). Unter diese Bestimmung fallen die Brautleute indes nur, wenn beide bei Eheschliessung ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten oder beide die schweizerische Staatsangehörigkeit besassen (Courvoisier, Art. 45 N. 31). Weil der Beschwerdeführer weder die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt noch im Zeitpunkt der Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz hatte, findet Art. 45 Abs. 2 IPRG auf ihn keine Anwendung. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, dass Vorschriften über die Eheungültigkeit umgangen worden wären.

Weil keine Gründe ersichtlich sind, dass die im Ausland geschlossene Ehe mit dem schweizerischen ordre public offensichtlich unvereinbar wäre (Art. 27 Abs. 1 IPRG), ist die Ehe des Beschwerdeführers mit D nach Art. 45 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anzuerkennen.

4.2 Der Beschwerdegegner verweigerte die Erteilung einer Einreisebewilligung bzw. einer Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen mit der Begründung, die Ehe sei nicht ins schweizerische Personenstandsregister eingetragen. Es bleibt deshalb zu prüfen, wie es sich im Zusammenhang mit Art. 42 Abs. 1 AuG mit der Eintragung im Personenstandsregister verhält.

Nach Art. 102 Abs. 2 und 3 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) wird eine Ehe als geschlossen erklärt, wenn die Verlobten die Frage, ob sie miteinander die Ehe eingehen wollen, übereinstimmend bejahen. Konstitutiv ist dabei einzig die übereinstimmende Willenserklärung der persönlich anwesenden Brautleute; die amtliche Erklärung über das Zustandekommen der Ehe hat ebenso wie die spätere Unterzeichnung des Belegs für die Erfassung der Trauung im Personenstandsregister (Art. 71 Abs. 4 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004) keine konstitutive Wirkung (Michel Montini/Willi Heussler, Basler Kommentar, 2010, Art. 102 ZGB N. 3 f.). Demnach ist eine Ehe nach schweizerischem Recht bereits vor ihrer Eintragung ins Personenstandsregister rechtsgültig geschlossen worden und hat der Eintrag keine konstitutive Wirkung. Entsprechendes muss auch im Zusammenhang mit den Rechtswirkungen einer im Ausland geschlossenen Ehe gelten, die in der Schweiz anerkannt werden kann. Diese entfaltet ihre Rechtswirkungen sofort und nicht erst mit der Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister.

Der Beschwerdegegner scheint dies zu verkennen, wenn er die Abweisung des Gesuchs vom 6. September 2010 einzig damit begründet, eine Beurkundung der Ehe im Infostar (dem elektronischen Register) sei nicht erfolgt. Zwar ist aus Gründen der Einfachheit und im Sinn übereinstimmender Entscheide naheliegend, um Familiennachzug ersuchende Personen ihren Familienstand in erster Linie durch einen Auszug aus dem Personenstandsregister nachweisen zu lassen und damit die Frage der Gültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe der zuständigen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zu übertragen. Kann aber – wie hier – die geltend gemachte Ehe aus nicht mit deren Gültigkeit im Zusammenhang stehenden Gründen nicht eingetragen werden, haben die Ausländerbehörden im Hinblick auf Art. 42 Abs. 1 AuG vorfrageweise selbständig zu prüfen, ob eine gültige und anerkennungsfähige Ehe vorliegt und demnach eine Aufenthaltsbewilligung vorbehältlich des Rechtsmissbrauchs und des Vorliegens von Widerrufsgründen (Art. 51 Abs. 1 AuG) zu erteilen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 IPRG). Nach dem vorgängig unter 3 Ausgeführten hätte der Beschwerdegegner im Rahmen dieser Prüfung zum Schluss kommen müssen, die Ehe des Beschwerdeführers mit D sei in der Schweiz anzuerkennen.

Weil weder Anzeichen ersichtlich sind, dass die Ehe einzig der Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften diene, noch andere Verweigerungsgründe vorliegen, namentlich der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung über einen nunmehr echten Reisepass seines Heimatlandes verfügte, wäre das Gesuch vom 6. September 2010 gutzuheissen gewesen.

4.3 Nach dem Gesagten litt die Ausgangsverfügung schon im Zeitpunkt ihres Erlasses an einem materiellen Mangel, weshalb der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hätte obsiegen müssen und damit der Beschwerdegegner die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens als Folge der Wiedererwägung der Ausgangsverfügung verursacht hat.

Der Beschwerdeführer hat demnach für das Rekursverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Da die Vorinstanz bei der Festsetzung der Parteientschädigung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt, rechtfertigte sich eigentlich eine Rückweisung (§ 64 Abs. 1 VRG). Aus prozessökonomischen Gründen und weil sich keine schwierigen Rechtsfragen stellen, rechtfertigt sich indes, die Höhe der Parteientschädigung in Anwendung von § 63 Abs. 1 VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5).

Angesichts des Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Rekursverfahren als angemessen.

5.  

Der Beschwerdeführer liess vor Vorinstanz zudem um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuchen.

Gemäss § 16 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 16 N. 32).

Weil sich die Ausgangsverfügung als ursprünglich fehlerhaft erwiesen hat, war das Rechtsmittel entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht nur nicht offensichtlich aussichtslos, sondern hätte – wäre es in der Hauptsache nicht gegenstandslos geworden – gutgeheissen werden müssen. Da der Beschwerdeführer mittellos ist, hat er Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.

Die Nebenfolgenregelung des Rekursentscheids ist demnach wie folgt abzuändern: Die Vorinstanz ist einzuladen, die Entschädigung der beschwerdeführerischen Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren festzusetzen.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und Dispositiv Ziff. III des vor­instanzlichen Entscheids aufzuheben. Der Vertreterin des Beschwerdeführers – und aufgrund der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht dem Beschwerdeführer selbst (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 50) – ist für das Rekursverfahren zu Lasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen. Die Vor­instanz ist sodann einzuladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren festzusetzen.

7.  

7.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Vertreterin des Beschwerdeführers – und aus sich noch herausstellendem Grund nicht dem Beschwerdeführer selbst – ist für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen.

7.2 Weil dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos.

Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist – weil die Beschwerde erfolgreich und der Beschwerdeführer mittellos ist – gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Zur Festlegung von deren Entschädigung ist nach § 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252) vorzugehen.

Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.3 Die Parteientschädigungen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind auf die jeweiligen Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen (VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 7.3).

8.  

Die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegen Entscheide betreffend die Zusprechung einer Parteientschädigung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung richtet sich nach der Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9). Auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu erheben, soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2), was vorliegend zutrifft.

 

Demgemäss  der Einzelrichter:

 

1.        Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.        Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.        Der Vertreterin des Beschwerdeführers läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde;

 

und erkennt:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Januar 2012 aufgehoben. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren festzusetzen.

       Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rekursverfahren angerechnet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwältin B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. Dieser Betrag wird an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren angerechnet.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …