{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00034_2012-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211624&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4f4b1d1b426810e3228d3edf02ded3c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00034"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2012  VB.2012.00034"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2012  VB.2012.00034"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2012  VB.2012.00034"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "(Aufenthaltsbewilligung) Parteientsch\u00e4digung | [Anspruch auf Parteientsch\u00e4digung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren, nachdem dieses als Folge der wiedererw\u00e4gungsweisen Aufhebung der Ausgangsverf\u00fcgung gegenstandslos geworden war.] Wird ein Verfahren gegenstandslos, befindet die zust\u00e4ndige Rechtsmittelbeh\u00f6rde nach Ermessen unter anderem \u00fcber die Kostenfolge, wobei sie ber\u00fccksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt h\u00e4tte (E. 3.2). Eine im Ausland geschlossene Ehe ist nach Art. 45 Abs. 1 IPRG in der Schweiz anzuerkennen, wenn sie im Ausland g\u00fctlig geschlossen wurde und sie nicht im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG mit dem schweizerischen orde public offensichtlich unvereinbar w\u00e4re (E. 4.1). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Ehe mit einer Schweizerin darf nicht allein davon abh\u00e4ngig gemacht werden, dass die Ehe im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen wurde. Kann die Ehe aus Gr\u00fcnden, die nicht mit der G\u00fcltigkeit der Ehe zusammenh\u00e4ngen, nicht eingetragen werden, hat die zust\u00e4ndige Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde vorfrageweise selbst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen, ob eine g\u00fcltige und anerkennungsf\u00e4hige Ehe vorliegt (E. 4.2). Gutheissung URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:12:13", "Checksum": "cff75e1008bfab149a9bc296397569ed"}