{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.07.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00036_12-07-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212023&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "85bc8c009c8aeabf2ded82dc783f2ed9"}, "Num": [" VB.2012.00036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.12.0  VB.2012.00036"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.12.0  VB.2012.00036"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.12.0  VB.2012.00036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsaus\u00fcbung als Tierarzt | Berufsaus\u00fcbung als Tierarzt [Im Rahmen einer Inspektion in der Kleintierklinik des Beschwerdef\u00fchrers stellte das Veterin\u00e4ramt verschiedene M\u00e4ngel fest. Nach Durchf\u00fchrung der Nachkontrolle setzte es dem Beschwerdef\u00fchrer Frist an, die M\u00e4ngel zu beheben. Zudem forderte es ihn auf, seinen Berufspflichten nachzukommen und erteilte ihm einen Verweis.] Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegen\u00fcber den Verwaltungsbeh\u00f6rden zu. Ebenso wenig ist es f\u00fcr die Einleitung eines Strafverfahrens zust\u00e4ndig (E. 1.2). Es l\u00e4sst nichts auf eine Befangenheit eines Mitarbeiters des Beschwerdegegners schliessen (E. 2.1). Das Inspektionsprotokoll ist ein taugliches Beweismittel (E. 2.2). Rechtsgrundlagen bez\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfenen Verst\u00f6sse gegen die Heilmittel- und Berufsaus\u00fcbungsgesetzgebung (E. 3.). Die diversen Beanstandungen betreffend Qualit\u00e4tssicherungs-, Dokumentations- und Meldepflichten erweisen sich als korrekt (E. 3.1-10). Dem Umstand, dass Art. 40 lit. b MedBG die Einzelheiten der verlangten Fortbildung nicht n\u00e4her regelt und sich auch auf Verordnungsebene nichts N\u00e4heres findet, l\u00e4sst sich nicht durch Verweis auf die Regelungen der Gesellschaft Schweizer Tier\u00e4rzte begegnen. Dem Beschwerdef\u00fchrer kann nicht rechtsgen\u00fcgend vorgehalten werden, im Jahr 2008 seiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen zu sein, zumal er im besagten Jahr effektiv Bildungspunkte erlangt hat (E. 3.11). Die Erteilung eines Verweises ist nicht zu beanstanden (E. 4.2).  Teilweise Gutheissung, im \u00dcbrigen Abweisung Beschwerde im Sinn der Erw\u00e4gungen, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:42", "Checksum": "1a800ec2a398e2ad9e49011cd77a5e00"}