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Geschäftsnummer: VB.2012.00036  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.05.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Berufsausübung als Tierarzt


Berufsausübung als Tierarzt [Im Rahmen einer Inspektion in der Kleintierklinik des Beschwerdeführers stellte das Veterinäramt verschiedene Mängel fest. Nach Durchführung der Nachkontrolle setzte es dem Beschwerdeführer Frist an, die Mängel zu beheben. Zudem forderte es ihn auf, seinen Berufspflichten nachzukommen und erteilte ihm einen Verweis.] Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu. Ebenso wenig ist es für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständig (E. 1.2). Es lässt nichts auf eine Befangenheit eines Mitarbeiters des Beschwerdegegners schliessen (E. 2.1). Das Inspektionsprotokoll ist ein taugliches Beweismittel (E. 2.2). Rechtsgrundlagen bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verstösse gegen die Heilmittel- und Berufsausübungsgesetzgebung (E. 3.). Die diversen Beanstandungen betreffend Qualitätssicherungs-, Dokumentations- und Meldepflichten erweisen sich als korrekt (E. 3.1-10). Dem Umstand, dass Art. 40 lit. b MedBG die Einzelheiten der verlangten Fortbildung nicht näher regelt und sich auch auf Verordnungsebene nichts Näheres findet, lässt sich nicht durch Verweis auf die Regelungen der Gesellschaft Schweizer Tierärzte begegnen. Dem Beschwerdeführer kann nicht rechtsgenügend vorgehalten werden, im Jahr 2008 seiner Fortbildungspflicht nicht nachgekommen zu sein, zumal er im besagten Jahr effektiv Bildungspunkte erlangt hat (E. 3.11). Die Erteilung eines Verweises ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Teilweise Gutheissung, im Übrigen Abweisung Beschwerde im Sinn der Erwägungen, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUFBEWAHRUNGSPFLICHT
BEFANGENHEIT
BERUFSAUSÜBUNG
BERUFSPFLICHT
DISZIPLINARVERFAHREN
DOKUMENTATIONSPFLICHT
FORTBILDUNGSPFLICHT
INSPEKTION
MELDEPFLICHT
SELBSTDISPENSATION
TIERARZT
VERWEIS
Rechtsnormen:
§ 13 GesundheitsG
Art. 3 HMG
Art. 87 Abs. I lit. g HMG
Art. 16 HMV
Art. 23 Abs. II lit. b HMV
§ 40 lit. a MEDBG
§ 40 lit. b MEDBG
§ 43 Abs. I lit. b MEDBG
§ 12 MedBV
§ 27 TAMV
§ 27 Abs. IV TAMV
§ 29 TAMV
Art. 78 TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00036

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 12. Juli 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Berufsausübung als Tierarzt,

hat sich ergeben:

I.  

A. A führt in H eine Kleintierklinik. Nach Durchführung einer Inspektion durch das kantonale Veterinäramt (VETA) am 29. Mai 2008, welches unter anderem durch C vertreten war, wurde A mit rechtskräftiger Verfügung vom 25. Juli 2008 zur Behebung diverser Mängel und Einhaltung von Vorschriften aufgefordert.

B. Anlässlich einer Nachkontrolle vom 15. Juli 2009 wurden erneut Mängel festgestellt. In der Mängelliste gemäss Ziffer 3.1 des von C unterzeichneten Inspektionsberichts des VETA vom 12. August 2009 wurden folgende 11 Punkte aufgeführt:

1        Fehlende Meldung zum Wechsel des AMV-Lagers (AMV = Arzneimittelvormischung) von D nach E

2        Fehlende Vorlage für die Einhaltungskontrolle mit Visumspalte bei der Temperaturkontrolle in den Kühlschränken (geringfügiger Mangel)

3        Leicht zu tiefe Temperatur im Kühlschrank "Mitte" (wesentlicher Mangel)

4        Abgabe von Arzneimitteln gegen Barzahlung ohne Aufzeichnung von Name und Adresse des Tierbesitzers (geringfügiger Mangel)

5        Fehlendes System zur Überwachung der Erledigung der Betriebsbesuche nach Anhang 1 TAMV (= Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2005) (geringfügiger Mangel)

6        Ungenügende Dokumentation in den Krankengeschichten (wesentlicher Mangel)

7        Fehlende Angaben auf den Röntgenbildern über deren Herkunft

8        Fehlende Dokumentation der Anwendungsanweisungen in den Krankengeschichten (wesentlicher Mangel)

9        Fehlende Angabe der Rezeptnummer und des Präparatennamens in der KG bei der Verschreibung für orale Gruppentherapie (wesentlicher Mangel)

10    Abgabe eines Ergänzungsfutters ohne genaue Bezeichnung (wesentlicher Mangel)

11    Fehlende Belege über den Eingang von Roferon A (Interferon) (geringfügiger Mangel)

Am 17. August 2009 beschwerte sich ausserdem F beim VETA, welche eine Bisswunde ihres Hundes G im Juni 2009 durch A hatte behandeln lassen. Der Hund war am 27. Juni 2009 verstorben.

Das Veterinäramt hielt mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 A die diversen Beanstandungen vor und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Im Zusammenhang mit dem "Fall F" wurden ausserdem eine "laienhafte Behandlung" des verletzten Hundes und der Verdacht der ungenügenden Fortbildung gemäss Art. 40 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG) sowie ein Verstoss gegen die Meldepflicht von Bissvorfällen als Tierarzt im Sinn von Art. 78 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) geltend gemacht. A nahm am 4. Januar 2010 dazu Stellung.

C. Am 26. Januar 2010 erging eine Verfügung des VETA, wonach A Frist bis zum 20. Februar 2010 angesetzt wurde, um die unter Ziffer 3.1 im Inspektionsbericht vom 12. August 2009 erwähnten Mängel 1 bis 6 und 8 bis 11 (der Mangel 7 "Fehlende Angaben auf den Röntgenbildern über deren Herkunft" wurde nicht weiter erwähnt) zu beheben. Zudem wurde er angewiesen, seinen Pflichten als Inhaber eines Detailhandelsbetriebes per sofort nachzukommen. A wurde aufgefordert, seinen Berufspflichten, insbesondere jenen gemäss Art. 40 lit. a und b MedBG, nachzukommen und sich auf Verlangen des Veterinäramts über seine erworbene Weiter- und Fortbildung auszuweisen (Dispositiv-Ziffer II). Es wurde ein Disziplinarverfahren eröffnet und A ein Verweis nach Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG erteilt. Diese Disziplinarmassnahme werde nach Eintritt der Rechtskraft ins Medizinalberuferegister eingetragen (Dispositiv-Ziffer III). Weiter erfolgte ein Hinweis auf die Bussandrohung gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. g Heilmittelgesetz (Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte, HMG) bzw. Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Strafgesetzbuch) (Dispositiv-Ziffer IV), unter Auflage der Verfügungskosten einschliesslich Inspektionsgebühr an A (Dispositiv-Ziffer V).

D. Ein innert laufender Rechtsmittelfrist, nämlich am 9. Februar 2010 sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch von A lehnte das VETA mit Schreiben vom 18. Februar 2010 ab.

II.  

Gegen die Verfügung des VETA vom 26. Januar 2010 erhob A, vertreten durch B (und später vertreten durch Fürsprecher I), am 25. Februar 2010 Rekurs an die Gesundheitsdirektion mit dem Antrag um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2011 hiess die Gesundheitsdirektion den Rekurs, soweit darauf eingetreten wurde, teilweise gut und verpflichtete A im Sinn der Erwägungen, die noch nicht behobenen Mängel gemäss Ziff. 3.1 des Inspektionsberichts vom 12. August 2009 innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu beheben (Dispositiv-Ziffer I). A wurde wegen Verletzung der Berufsausübungspflichten ein Verweis nach Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG erteilt. Diese Disziplinarmassnahme werde nach Eintritt der Rechtskraft in das Medizinalberuferegister eingetragen (Dispositiv-Ziffer II). Die Kosten der Verfügung vom 26. Januar 2010 wurden im reduzierten Umfang von Fr. 1'000.- A auferlegt (Dispositiv-Ziffer III), die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer reduzierten Pauschalgebühr von Fr. 800.-, wurden ebenfalls A auferlegt (Dispositiv-Ziffer IV). Es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziffer V).

Die Gesundheitsdirektion hielt in der Begründung fest, in der angefochtenen Verfügung des VETA vom 26. Januar 2010 sei die Durchführung von Betriebsbesuchen durch A nicht bemängelt worden, weshalb diese Frage nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein könne. Dispositiv-Ziffer II in der angefochtenen Verfügung wiederhole bestehende gesetzliche Pflichten. Diese allgemeine Aufforderung zur Beachtung der Berufspflichten sei nicht vollstreckbar und gehöre nicht in das Dispositiv einer Verfügung.

Bezüglich der fehlenden Belege im Zusammenhang mit Roferon A (Interferon) sei sodann zu beachten, dass gemäss Art. 29 TAMV eine Aufbewahrungspflicht von drei Jahren bestehe, weshalb A nicht vorgeworfen werden könne, die Belege des am 24. April 2006 gekauften Roferons A nur drei Jahre aufbewahrt zu haben. Die übrigen im Inspektionsbericht vom 12. August 2009 aufgeführten Punkte habe A hingegen teilwiese anerkannt, worauf er nach Treu und Glauben nicht zurückkommen könne, bzw. sie erwiesen sich als richtig. Sodann sei im Fall F eine "laienhafte" Behandlung des Hundes durch A nicht rechtsgenügend belegt, weshalb ihm kein Verstoss gegen die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung vorgeworfen werden könne. Was den Vorwurf angehe, A habe den Bissvorfall nicht dem Veterinäramt gemeldet, sei zu beachten, dass er den Vorfall der Polizei gemeldet habe. Formal lasse sich die Pflicht einer zusätzlichen Meldung an das Veterinäramt auf Art. 78 Abs. 1 TSchV abstützen, erscheine aber als formalistisch. Im Ergebnis sei eine Verletzung der Meldepflicht durch A zu bejahen, sie wiege aber nicht schwer. Schliesslich sei A seinen Weiterbildungspflichten auch in den Jahren 2007 und 2009, nicht aber im Jahr 2008 nachgekommen. Zusammenfassend sei die Berufsausübung von A in mehreren Punkten zu beanstanden, weshalb sich der vom VETA ausgesprochene Verweis als rechtens erweise.

III.  

Am 17. Januar 2012 ging innert Frist eine Beschwerde von A, vertreten durch B, gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 1. Dezember 2011 beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sodann beantragte er, C vom VETA "im Wirkungsbereich As zurück zu ziehen", da er wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten habe. Weiter sei die Strafbarkeit von C zu prüfen bzw. es sei die Beschwerde auch als eine Strafanzeige gegen Letzteren anzunehmen. Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2012 unter Verweis auf den Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde. Das VETA beantragte am 22. Februar 2012 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge für A.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommt aber keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16, mit Hinweisen). Daher ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, C vom VETA sei künftig in seinen Angelegenheiten zurückzuziehen, nicht einzutreten. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht für die Einleitung eines Strafverfahrens zuständig, weshalb die Beschwerde auch nicht als "eine Strafanzeige gegen C" entgegengenommen werden kann; hierauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2012 hingewiesen.

2.  

2.1  

2.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der in der Sache befangene C habe – obwohl nicht objektivierbar – während den Kontrollen durchwegs einen mürrischen, aggressiven und zynischen Eindruck hinterlassen. Er habe nur an den offensichtlich schon vor der Kontrolle geplanten Ermahnungen Interesse gezeigt. Anlässlich der Kontrolle vom 15. Juli 2009 habe C freien Zugang zu allen Daten im Praxis-PC gehabt, was er auch rege genutzt habe. Er habe wider besseres Wissen gehandelt und auf Staatskosten seine Privatfehde geführt, wie sich unter anderem aufgrund der grundlosen Beleidigungen im Fall F sowie begangener Verfahrensfehler und falscher Gesetzesanwendung zeige.

2.1.2 Der Beschwerdegegner bestreitet, dass C am 15. Juli 2009 Daten aus dem Praxis-PC des Beschwerdeführers abgerufen habe. Sämtliche verwendeten Dateien seien vom Beschwerdeführer selber abgerufen und ausgedruckt worden. Sodann distanziert sich der Beschwerdegegner von der systematischen Verunglimpfung von C durch den Beschwerdeführer. Von einer Privatfehde könne keine Rede sein.

2.1.3 Vorab ist festzuhalten, dass Ablehnungs- oder Ausstandsgründe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung so früh wie möglich geltend zu machen sind. Ein verspätetes Vorbringen kann gegen Treu und Glauben verstossen und die Verwirkung mit sich bringen (BGr, 13. August 2007, 4A_112/2007 E. 2.1; BGE 121 I 225 E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5). Obgleich dem Beschwerdeführer seit dem 15. Juli 2009 die Teilnahme Cs an der Nachkontrolle bekannt war, beruft er sich erst jetzt und somit verspätet auf die Befangenheit des Letzteren.

Sodann kann weder aufgrund der Akten noch der pauschalen Vorwürfe des Beschwerdeführers von einem persönlichen Interesse Cs in der Sache im Sinn von § 5a Abs. 1 lit. a VRG ausgegangen werden, welches allenfalls ein Eingreifen von Amts wegen zur Folge haben könnte (vgl. BGr, 11. November 2010, 1C_198/2010, E. 2.2.1 mit Hinweis auf BGE 136 II 383 E. 4.1 und 136 II 415 E. 1.2). Nachdem der vor Vorinstanz rechtskundig vertretene Beschwerdeführer in der Rekursreplik vom 12. August 2010 noch festgehalten hat:

"(…) Leider haben die Personen, die die Inspektion vom 15. Juli 2009 durchgeführt haben, die entsprechenden Unterlagen überhaupt nicht oder dann nur oberflächlich eingesehen. Denn: Der Rekurrent kann anhand seines EDV-Systems nachverfolgen, dass anlässlich der Inspektion vom 15. Juli 2009 unzählige Dateien geöffnet worden sind – eine Auswertung durch das Veterinäramt der in diesem Dokumenten enthaltenen Informationen hat aber nicht stattgefunden, ansonsten die ihm gemachten Vorhalte nicht erhoben worden wären. Die in den geöffneten Dokumenten enthaltenen Informationen sind offenbar von der verfügenden Behörde nicht oder nur unvollständig zur Kenntnis genommen worden (…)",

erscheint das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach C freien Zugang zu allen Daten im Praxis-PC gehabt habe, was er auch rege genutzt habe, als widersprüchlich. Jedenfalls taugt es nicht, um die behauptete Befangenheit zu belegen.

Aber auch der Umstand, dass die Vorinstanz die Auffassung des Beschwerdegegners im Fall F anders bzw. die erstinstanzliche Begründung als ungenügend und den Sachverhalt als nicht rechtsgenügend erstellt gewürdigt hat, lässt nicht auf die Befangenheit Cs schliessen. Nur wiederholte, krasse Irrtümer, die zugleich als schwere Amtspflichtverletzung zu qualifizieren sind, könnten auf eine Befangenheit eines Behördenmitglieds schliessen lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14), was vorliegend klar nicht der Fall ist.

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Inspektionsblätter vom 15. Juli 2009 seien, gerade auch bezüglich der eingesehenen Krankengeschichten, nicht auf jeder Seite (gegen)visiert und daher nicht verwertbar.

2.2.2 Anlässlich der Inspektion vom 15. Juli 2009 wurde von den Inspektoren ein mehrseitiges "Protokoll für die Inspektion in Detailhandelsbetrieben" ausgefüllt. Dieses wurde auf der letzten Seite vom Beschwerdeführer unterschrieben. In der Folge wurden der Inspektionsbericht vom 12. August 2009 verfasst und die eingesehenen Krankengeschichten namentlich erwähnt. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt, unter anderem unter Beilage des Protokolls vom 15. Juli 2009 und des Berichts vom 12. August 2009. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor, konnte der Beschwerdeführer doch zu allen Beweisergebnissen Stellung nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 19). Aber auch in Bezug auf das Inspektionsprotokoll liegen keine formalen Fehler vor, handelt es sich dabei doch nicht um ein Aussageprotokoll, sondern um die schriftlich festgehaltenen Feststellungen der Inspektoren, analog den schriftlichen behördlichen Feststellungen im Rahmen eines Augenscheins (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 49). Demnach brauchte auch nicht jede Seite des so genannten Protokolls vom Beschwerdeführer visiert zu werden, und es taugt daher als Beweismittel.

3.  

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben dem Beschwerdeführer diverse Verstösse gegen die Heilmittel- und Berufsausübungsgesetzgebung vorgeworfen.

Im Vordergrund stehen Mängel bezüglich der ärztlichen Dokumentationspflicht. Die auf der Heilmittelgesetzgebung basierende Dokumentationspflicht des selbstständigen Tierarztes, insbesondere bei Führen einer tierärztlichen Privatapotheke, dient gesundheitspolizeilichen Motiven und soll die Kontrolle durch die zuständigen Ämter ermöglichen. Sie gründet auf verschiedenen bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen, wie den Art. 42 ff. HMG, den Art. 25 ff. TAMV, welche eine spezielle Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht zum Inhalt haben, sowie den §§ 27 ff. der kantonalen Heilmittelverordnung vom 21. Mai 2008 (HMV). Präzisierungen, unter anderem gestützt auf Art. 82 HMG und Art. 30 TAMV, finden sich sodann in Merkblättern des Schweizerischen Heilmittelinstituts Swissmedic, so im "TAMV-Merklatt 12" vom November 2004 und kantonal in der "Wegleitung für den Beschrieb eines tierärztlichen Praxisbetriebes" vom Veterinäramt Zürich vom 30. Juni 2009 (abrufbar unter www.veta.zh.ch, im Folgenden: "Wegleitung VETA"). Es versteht sich von selbst, dass die Aufzeichnungen des Praxisinhabers auch für Dritte, namentlich die Kontrollorgane, jederzeit nachvollziehbar sein müssen (Wegleitung VETA, Ziff. 4.5; TAMV-Merkblatt 12, Zielvorgabe sowie Ziff. 3 [nachvollziehbare Aufzeichnung]).

Die selbständige ärztliche Berufsausübung ist auf Bundesebene im Medizinalberufegesetz (MedBG) geregelt, kantonal im Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG) und der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV). Die Berufspflichten der selbständig tätigen Medizinalpersonen sind in Art. 40 MedBG abschliessend aufgeführt. Allerdings handelt es sich bei lit. a, wonach die Medizinalpersonen verpflichtet sind, ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben, um eine Generalklausel, woraus sich auch die Verpflichtung zur Führung einer korrekten Patientendokumentation ableitet. Gestützt darauf enthält § 13 GesG Bestimmungen zur Führung der Patientendokumentationen (zum Ganzen vgl. Begründung des Regierungsrats zur Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008, S. 4, S. 16, www.gd.zh.ch, unter "Weisungen/Begründungen").

Während bei der Verletzung der Berufsregeln Art. 43 MedBG (vgl. auch § 10 MedBV) die Ergreifung von Disziplinarmassnahmen, also administrativer Sanktionen, in Form einer Verwarnung (lit. a), eines Verweises (lit. b), einer Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c), eines befristeten oder eines definitiven Verbots der selbstständigen Berufsausübung (lit. d/e) vorsieht, enthält das Heilmittelgesetz eigene Strafbestimmungen, unter anderem bei vorsätzlichen Vergehen die Androhung von Gefängnis oder Busse bis zu Fr. 200'000.- (Art. 86 Abs. 1 HMG) bzw. bei Fahrlässigkeit von Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse bis zu Fr. 100'000.- (Art. 86 Abs. 3 HMG) und bei vorsätzlichen Übertretungen von Haft oder Busse bis Fr. 50'000.- (Art. 87 Abs. 1 HMG) bzw. bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu Fr. 10'000.- (Art. 87 Abs. 3 HMG). Weitere Strafbestimmungen sind in § 39 HMV und § 61 GesG aufgeführt.

3.1  

3.1.1 Die Vorinstanz hat festgehalten, die Betriebsbesuche des Beschwerdeführers in Nutztierbetrieben, in welchen Arzneimittel ohne Bestandesbesuch auf Vorrat abgegeben werden, seien in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2010 nicht bemängelt worden, damals zu Recht aber das Fehlen eines Systems zur Überwachung der Durchführung und Dokumentation gemäss Ziff. 2 Abs. 1 von Anhang 1 der TAMV. Der Mangel sei vom Beschwerdeführer mittlerweile akzeptiert und behoben worden.

3.1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die diesbezügliche Entscheidung der Vorinstanz sei als willkürlich zu werten. Auf Druck der Veterinärbeamten habe er ein erweitertes Kontrollsystem mit einem zusammenfassenden Kontrollblatt erstellt, was aber kein Schuldbekenntnis darstelle, sondern als Kooperationsbereitschaft mit den Behörden zu werten sei.

3.1.3 Nachdem der Beschwerdeführer die Entscheidung des Beschwerdegegners betreffend "Betriebsbesuche nach Anhang 1 TAMV" mit Schreiben vom 9. Februar 2010 ausdrücklich akzeptiert hat, ist nicht ersichtlich, weshalb die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen bezüglich des (damals) fehlenden Systems zur Überwachung der Durchführung der Dokumentation gemäss Anhang 1 TAMV "willkürlich" sein sollen. Da mit rechtskräftiger Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2008 derselbe Punkt (Mangel 9) unter ähnlichen Konstellationen ebenfalls gerügt worden war, musste dem Beschwerdeführer umso mehr bewusst sein, welche Anforderungen die Dokumentationsführung hätte erfüllen müssen.

3.2  

3.2.1 Bei den, wie schon mit Verfügung vom 25. Juli 2008, beanstandeten Patientendokumentationen ging es konkret um die Krankengeschichten in den Fällen J und L. Der Beschwerdegegner hielt in seiner Verfügung vom 26. Januar 2010 fest, es hätten im ersteren Fall insbesondere Angaben "zu Anamnese, Operationsverlauf, Prognose, Information der Besitzerin, Vereinbarung mit der Besitzerin sowie zu Kosten bei optimalem Krankheitsverlauf und bei Auftreten von Komplikationen" gefehlt, im letzteren "zudem zusätzlich Angaben zum diagnostischen Vorgehen, Diagnose und Differentialdiagnosen sowie zur Art der durchgeführten Operation". Der Beschwerdegegner qualifizierte dies als erheblichen und andauernden Verstoss gegen die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung nach Art. 40 lit. a MedBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GesG.

Die Vorinstanz verwies auf die Eingeständnisse des Beschwerdeführers in den Schreiben vom 4. Januar 2010 und 9. Februar 2010, worauf er nach Treu und Glauben nicht zurückkommen könne.

3.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt auch diesbezüglich, die vorinstanzliche Entscheidung als willkürlich zu werten, könne doch von einer vorbehaltlosen Akzeptanz bzw. einem Eingeständnis keine Rede sein. Vielmehr habe er die Krankengeschichten gemäss den gesetzlichen Erfordernissen jederzeit nachvollziehbar und klar geführt.

3.2.3 Der Beschwerdeführer hatte mit Schreiben vom 4. Januar 2010 gegenüber dem Beschwerdegegner fettgeschrieben was folgt festgehalten: "Fazit: Ihre diesbezügliche Feststellungen sind teilweise richtig."

Es kann daher keine Rede von einer willkürlichen Sachverhaltswürdigung in Sachen "Patientendokumentation" seitens des Beschwerdegegners bzw. der Gesundheitsdirektion sein. Vielmehr beruhte die Einschätzung des Beschwerdegegners auf entsprechenden Dokumentationen, während sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Bestreitungen beschränkt.

Die mangelhafte Führung der genannten Patientendokumentationen verstösst somit gegen die allgemeine Berufsregel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 40 lit. a MedBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GesG.

3.3  

3.3.1 Die Vorinstanz hat die Beanstandung des Beschwerdegegners bezüglich der Unterlassung der Meldepflicht gemäss § 12 MedBV wegen der Verlegung der Arzneimittelvormischungen von D nach E als rechtens erachtet.

3.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus dem Gesetz lasse sich nicht herleiten, innerhalb welcher Frist die Meldung eines Umzugs der Medikamentensäcke hätte gemeldet werden müssen. Die mündliche Meldung des gezügelten AMV-Lagers sei innert drei Tagen nach dem Umzug schriftlich am 17. Juli 2009 erfolgt. Die diesbezügliche Entscheidung der Vorinstanz sei daher unangemessen und willkürlich.

3.3.3 Nach § 12 lit. a und lit. b MedBV hat die selbstständig tätige Person der zuständigen Stelle schriftlich die Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit bzw. die Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort zu melden. Die Meldung ist anerkanntermassen erst nach der effektiven Verlegung und somit verspätet erfolgt. Dass die Anmeldung vor der Verlegung bzw. spätestens mit Vornahme derselben hätte erfolgen müssen, ergibt sich ohne weiteres aus Sinn und Zweck der Bestimmung.

3.4  

3.4.1 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdegegner monierte fehlende Vorlage für die Einhaltungskontrolle mit Visumspalte der Temperaturkontrolle in den Kühlschränken, welcher Mangel mittlerweile behoben worden sei, als korrekt gewürdigt.

3.4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sehe die gesetzliche Grundlage für die Führung der genannten Kontrolle nicht.

3.4.3 Der Beschwerdegegner hat die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen in der Verfügung vom 26. Januar 2010 zutreffend genannt, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). § 16 HMV verlangt ein Qualitätssicherungssystem für die Temperaturkontrolle. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Zusammenhang belegbare Einhaltungskontrollen durchzuführen sind. Dementsprechend wird in Ziff. 4.2 der Wegleitung des VETA (siehe Erwägung 3) eine "Vorlage für Einhaltungskontrolle mit Visum-Spalte" verlangt.

3.5  

3.5.1 Die Vorinstanz hat die Beanstandung des Beschwerdegegners geteilt, wonach die gemäss Art. 27 Abs. 4 TAMV erforderlichen Anwendungsanweisungen für abgegebene Arzneimittel in den Patientendokumentationen fehlen würden. Jedenfalls genüge der Standardsatz in den Rechnungen: "wenn nicht anders verzeichnet, sind die Anwendungsanweisungen im Einklang des Art. 5 TAMV", den Anforderungen nicht.

3.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Vorgehensweise nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, und reicht 16 Anwendungsanweisungen und Rezepte ins Recht, welche die Einhaltung der Vorschriften belegen sollen. Aus Art. 27 Abs. 4 TAMV lasse sich nicht herleiten, dass er zu einer anderen Handhabung verpflichtet gewesen wäre.

Der Beschwerdegegner weist in Bezug auf die neu eingereichten Rezepte auf weitere gravierende Mängel hin.

3.5.3 Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob die neu eingereichten Rezepte Mängel enthalten, bildet diese Frage doch nicht Beschwerdegegenstand. Hingegen ist unbestritten und belegt, dass im Zusammenhang mit den Besuchen bzw. Konsultationen der Tiere von M und der N AG die Anwendungsanweisungen für die Arzneimittel nur mittels des Standardsatzes in den Rechnungen dokumentiert sind, was die Vorinstanzen beanstandet haben. Art. 27 Abs. 4 TAMV bestimmt aber, dass, wer Arzneimittel nach Artikel 26 abgebe, die Lieferscheine für alle bezogenen Arzneimittel sowie die Belege über jede Rückgabe oder Vernichtung von Arzneimitteln chronologisch geordnet aufbewahren müsse. Sie müssten auch die Anwendungsanweisungen "entsprechend dokumentieren". Somit ergibt sich schon aus dem unter das "4. Kapitel: Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht" der TAMV fallenden Art. 27 Abs. 4 ohne Weiteres, dass ein allgemeiner Verweis in den Rechnungen, wie dies der Beschwerdeführer vorgenommen hat, den Anforderungen einer "Buchführung" bzw. einer "Dokumentation" keineswegs zu genügen vermag. Nichts anderes lässt sich aus dem TAMV-Merkblatt 12 schliessen. Wenn der Beschwerdeführer den Satz aus Ziff. 3 Abs. 2 dieses Merkblatts aufführt, wonach die abgegebenen Anwendungsanweisungen entweder in Kopie oder "durch Verweis auf Standard-Anwendungsanweisungen" vorhanden sein müssen, so ist dies aus dem Zusammenhang gerissen. Der Verweis auf Standard-Anwendungsanweisungen ist gemäss dem Merkblatt namentlich dort möglich, wo diese "obligatorisch schriftlich sind". In solchen Fällen kann der Verweis auf die abgegebene schriftliche Anwendungsanweisung gerechtfertigt sein. Keinesfalls ist damit aber gemeint, der Aufzeichnungspflicht könne auch in übrigen Fällen mittels einer Verweisung in den Rechnungen Genüge getan werden. Es kann vorausgesetzt werden, dass dies dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Veterinärmediziner bekannt sein musste, weshalb keine Rede von einer willkürlichen Entscheidung der Vorinstanzen sein kann. Im Übrigen ist auf die entsprechenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen.

3.6  

3.6.1 Der Beschwerdegegner hat auch die "Fehlende Angabe der Rezeptnummer und des Präparatenamens in der Patientendokumentation" als Dokumentationsmangel im Sinn von Art. 27 TAMV beanstandet und dazu ausgeführt, allein aufgrund diverser Angaben zu den Abgaben von Arzneimittelvormischungen sei nicht klar, wofür der Beschwerdeführer ein Rezept ausgestellt habe. Im Rekursentscheid wurde die Einschätzung der Erstinstanz geteilt.

3.6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein rechtswidriges Verhalten seinerseits vor, sei doch aus seinen übrigen Unterlagen immer eindeutig und klar gewesen, wofür das jeweilige Rezept ausgestellt worden sei.

3.6.3 In den Rechnungen "M" sind erwiesenermassen Rezepte ohne Rezeptnummern und ohne nähere Bezeichnungen aufgeführt, womit den Anforderungen an eine nachvollziehbare Aufzeichnung bzw. der Dokumentationspflicht gemäss Art. 27 TAMV nicht Genüge getan wurde, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Nachdem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Anwendungsanweisungen für abgegebenen Arzneimittel auf seine in den Rechnungen gemachten Angaben verwiesen hat (E. 3.5.1/3.5.2), den Rechnungen somit Dokumentationscharakter bezüglich seiner Tätigkeiten beimisst, ist umso weniger nachvollziehbar, weshalb die betreffenden Rezeptnummern fehlen. Daran ändert auch das Blatt "Rezept Nr. Chronologie" nichts, haben doch die Aufzeichnungen klar und rasch ersichtlich zu sein (TAMV-Merkblatt 12 Ziff. 3 Abs. 1). Es kann daher nicht angehen, die Behörden auf diverse Ordner bzw. Ablagen zu verweisen.

3.7  

3.7.1 Der Beschwerdegegner hat unter Hinweis auf die Rechnung des Beschwerdeführers gegenüber dem Tierhalter M vom 24. März 2009, wonach 100 kg Ergänzungsfutter für Fr. 1'120.- verrechnet worden waren, ausgeführt, dies lasse den Verdacht aufkommen, dass es sich dabei um ein Fütterungsarzneimittel handeln könne. Die Bezeichnung des Ergänzungsfutters wäre daher zwingend gewesen. Die Vorinstanz ist dieser Auffassung gefolgt und hat eine Verletzung der Dokumentationspflicht gemäss Art. 27 TAMV angenommen, was zu kontrollieren in den Kompetenzbereich des Beschwerdegegners falle.

3.7.2 Der Beschwerdeführer erachtet die genannte Beanstandung als konstruiert und gesetzeswidrig. Der Beschwerdegegner sei für die Kontrolle des Nutztierfutters nicht zuständig, sondern Agroscope, weshalb die entsprechende Kontrolle durch C amtsmissbräuchlich gewesen sei. Auch sei eine Verwechslung zwischen Medikament und Futter unmöglich, weil Rezeptkopien für Arzneimittelvormischungen immer an die Rechnungen geheftet worden seien.

3.7.3 Im Wiedererwägungsgesuch vom 9. Februar 2010 hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner noch festgehalten, beim Ergänzungsfutter handle es sich um solches für Schweine, was der Beschwerdegegner nicht habe wissen können. Er werde den Namen des Ergänzungsfutters auf den Rechnungen aufführen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, handelte es sich dabei um eine grundsätzliche Anerkennung des Mangels einer Verletzung der Dokumentationspflicht nach Art. 27 TAMV. Präzisierend ist festzuhalten, dass es hier um die Frage der Nachvollziehbarkeit der Dokumentation geht und nicht etwa der Abgabe des Ergänzungsfutters (vgl. eingangs E. 3 sowie E. 3.6.3). Es ist daher nicht willkürlich oder amtsmissbräuchlich, wenn der Beschwerdeführer dazu angehalten wurde, den Namen der abgegebenen Ergänzungsfutter aufzuführen, sollen doch die Kontrollorgane bzw. hier das zuständige Veterinäramt die Aufzeichnungen jederzeit sofort und ohne Umwege nachvollziehen können. Dazu gehört die klare Unterscheidung zwischen Fütterungsarzneimittel und Ergänzungsfutter, was nur durch klare Bezeichnung möglich ist.

3.8  

3.8.1 Einen weiteren Dokumentationsmangel erkannte der Beschwerdegegner in Zusammenhang mit dem Umstand, dass in den Krankengeschichten der Katze von O sowie der Hunde von P bzw. Q "Interferon" aufgeführt war. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe es sich um Roferon A gehandelt, das er von Fall zu Fall in einer Apotheke geholt habe. Belege für diese Bezüge habe er nicht vorweisen können. Mit Schreiben vom 4. Januar 2010 habe der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, am 25. April 2006 von der Apotheke eine grössere Menge Roferon A gekauft zu haben, wofür er keine Lieferscheine mehr habe. Weiter habe er Interferon von der R AG (Virbagen Omega) am 28. März 2008 und Roferon A am 16. Juli 2009 von der Apotheke S gekauft und belegt. Dies könne aber nicht als Beleg für die genannten Fälle gelten, da das Produkt "Virbagen" heisse und er Roferon A erst einen Tag nach der Nachkontrolle durch das Veterinäramt vom 15. Juli 2009 bezogen habe. Allein schon die Aufzeichnung "Interferon" in den Patientendokumentationen sei ein Mangel, verlange die Tierarzneimittelverordnung doch die Aufzeichnung des Handelsnamens.

Die Vorinstanz bestätigte einen Mangel gemäss Art. 16 und 27 TAMV wegen der fehlenden Aufzeichnung des Handelsnamens in der Patientendokumentation, was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2010 auch teilweise anerkannt habe, hielt aber gleichzeitig fest, es könne ihm nicht vorgehalten werden, die Belege des am 24. April 2006 gekauften Roferons A nicht vorgelegt zu haben, betrage die Aufbewahrungspflicht gemäss Art. 29 TAMV doch nur drei Jahre. Insoweit wurde der Rekurs gutgeheissen.

3.8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei den genannten Tieren sei es nicht um Nutztiere, sondern um Kleintiere gegangen, weshalb Art. 16 und 27 TAMV nicht anwendbar seien und der Rekursentscheid willkürlich sei.

3.8.3 Vorliegend geht es nicht um mehr die Frage (fehlender) Belege betreffend den Bezug von Roferon A im April 2006, sondern um die Dokumentation des später bei den genannten Heimtieren verwendeten Mittels gemäss der Tierarzneimittelverordnung. Dass es sich bei Interferonpräparaten um buchführungspflichtige Mittel nach Art. 26 TAMV handelt, ist unbestritten. Zudem ergibt sich die Dokumentationspflicht bei Abgabe solcher Mittel an Heimtiere in Gemischtpraxen ohne Weiteres aus Sinn und Zweck der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht nach Art. 25 ff., insbesondere Art. 27 Abs. 2 TAMV, muss doch klar ersichtlich sein, was an Nutztiere und was an Heimtiere abgegeben wurde. Zwar genügt gemäss Ziff. 3 des "TAMV-Merkblatts 12" grundsätzlich eine summarische Dokumentation des Warenausgangs für Heimtiere und es wird keine detaillierte Aufzeichnung, an welchen Hund und an welche Katze etwas abgegeben wurde, verlangt, was aber keinesfalls von der Aufzeichnung bzw. Dokumentierung des Präparatenamens entbindet (Ziff. 3 Abs. 1 lit. d und Abs. 3).

Der Beschwerdeführer hat selber ausgeführt, der Ausgang des Mittels sei in der (jeweiligen) Krankengeschichte dokumentiert worden, weshalb diesen Krankengeschichten diesbezüglich Beweischarakter zukommt. In den drei in Erwägung 3.8.1 aufgeführten Krankengeschichten ist aber der Präparatename nicht genannt, sodass nicht erkennbar ist, um welches Mittel es ging, was aber, wie dargelegt, auch bei "summarischer Dokumentierung" erforderlich gewesen wäre. Der nachgereichte "Ausgangsordner" bringt ebenfalls keine Klarheit, zumal der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2010 bezüglich "Interferon" auf "Roferon A" und die vorübergehende Verwendung von "Virbagen Omega" verwiesen hat. Der Dokumentationspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 TAMV war somit nicht Genüge getan, was der Beschwerdeführer denn auch mit Schreiben vom 9. Februar 2010 grundsätzlich anerkannt hat.

3.9  

3.9.1 Anlässlich der Inspektion vom 15. Juli 2009 war festgestellt worden, dass zum Teil Arzneimittel gegen Barzahlung ohne Aufzeichnung des Kundennamens abgegeben worden waren, was näherer Abklärung bedürfe. Im Inspektionsbericht vom 12. August 2009 hielt der Beschwerdegegner sodann fest, die Abklärung habe ergeben, dass bei einer Abgabe von Arzneimitteln gegen Barzahlung der Kundenname und die Kundenadresse aufgezeichnet werden müssten. Es müsse belegt werden können, dass die Abgabe an eigene Kunden erfolgt sei. Dies wurde in der Verfügung vom 26. Januar 2010 entsprechend wiederholt. Die Vorinstanz bestätigte die Auffassung des Beschwerdegegners mit der Begründung, die Selbstdispensation nach § 23 HMV sei nur an stationär oder ambulant behandelte Patienten erlaubt. Es genüge daher nicht, die Medikamentenabgabe nur in der Krankengeschichte zu vermerken. Die lückenlose Kontrolle der Medikamentenabgabe an stationär oder ambulant behandelte Patienten verlange die Führung einer eigenständigen Dokumentation über die Selbstdispensation.

3.9.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Kritik der Kontrolleure sei konstruiert und entbehre jeglicher sachlichen Grundlage bzw. der Rekursentscheid sei willkürlich. Bei den Selbstdispensationen seien Name und Adresse des Tierbesitzers lückenlos aufgeführt worden. Er habe eine minuziöse Buchführung. Es sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, um welche konkreten Fälle es gehe. Ausserdem verlange das "TAMV-Merkblatt 12" nur eine summarische Buchführung bezüglich des Warenausgangs.

3.9.3 Dass gewisse Warenausgänge teilweise nur summarisch aufgeführt waren, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2010 gegenüber dem Beschwerdegegner selber bestätigt. Der beanstandete Sachverhalt ist daher erstellt.

Im Weiteren stellt sich hier nicht die Frage der (summarischen) Dokumentation gemäss dem "TAMV-Merkblatt 12", welches primär der Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an Nutztiere dient, sondern der Einhaltung der explizit den Kantonen vorbehaltenen Bestimmungen über die Selbstdispensation (Art. 30 Abs. 2 HMG; vgl. dazu "Begründung zur HMV", S. 11 f., Ausführungen zu den §§ 21–22 und 25–28 [www.gd.zh.ch, unter Weisungen/Begründungen]). § 23 Abs. 2 lit. b HMV sieht ausdrücklich vor, dass die Privatapotheken der Tierärztinnen und Tierärzte dazu dienen, die bei ihnen in Behandlung stehenden Tiere mit Heilmitteln zu versorgen. Entsprechend bedarf es für den Nachweis der korrekten Warenausgänge der Aufzeichnung des Kunden auch in der Dokumentation der Privatapotheke. Der blosse Verweis auf die Krankengeschichte vermag diesen Anforderungen selbstverständlich nicht zu genügen, kann es doch nicht angehen, anlässlich von Kontrollen die erforderlichen Daten aus den Krankengeschichten zusammenzusuchen.

3.10  

3.10.1 Die Vorinstanz hat den Rekurs im Fall F gutgeheissen, soweit dem Beschwerdeführer eine "laienhafte Behandlung" des gebissenen Hundes vorgeworfen worden war.

In derselben Sache war dem Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners auch ein Verstoss gegen die Meldepflicht von Bissvorfällen gemäss Art. 78 TSchV vorgeworfen worden, wonach Tierärzte in jedem Fall zur Meldung von Hundebissen an das Veterinäramt verpflichtet seien. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe schriftlich Meldung bei der Polizei gemacht, welche das Veterinäramt ihrerseits informiert habe. Gemäss Art. 78 Abs. 1 TSchV hätte der Beschwerdeführer formal trotzdem das Veterinäramt informieren müssen. Materiell gehe es bei dieser Bestimmung aber darum, dass die Information der zuständigen Behörde sichergestellt werde. Wenn die zuständige Behörde bereits Kenntnis von einem Bissvorfall erhalten habe, erscheine eine zusätzliche Meldung durch weitere meldepflichtige Personen als formalistisch. Im Ergebnis bestätigte die Rekursinstanz sodann die erstinstanzliche Feststellung, hielt aber fest, die Meldepflichtverletzung wiege nicht schwer.

3.10.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass man sich "freue", dass die Gesundheitsdirektion "die absurde Anschuldigung des Kontrollbeamten erkannt hat".

3.10.3 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz bezüglich der unterbliebenen Meldung des Bissvorfalls in dieser relativierten und ohne weitere Folgen auslösenden Form akzeptiert. Jedenfalls bringt er keinerlei Begründung vor, welche auf etwas anderes schliessen liesse.

Immerhin hat der Beschwerdeführer aber den Hauptantrag gestellt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 1. Dezember 2011 vollumfänglich aufzuheben, sodass nicht auszuschliessen ist, dass darin auch der Entscheid bzw. die Feststellung im Zusammenhang mit der unterbliebenen Meldung des Bissvorfalls eingeschlossen ist. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 78 Abs. 1 TSchV, wonach unter anderem Tierärztinnen und Tierärzte verpflichtet sind, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt oder ein übermässiges Aggressionsverhalten gezeigt hat, welche Voraussetzungen vorliegend klar gegeben waren, ist die vorinstanzliche rechtliche Würdigung jedoch korrekt.

3.11  

3.11.1 Der Beschwerdegegner attestierte dem Beschwerdeführer in der Verfügung vom 26. Januar 2010 im "Bereich Schweinemedizin" genügend Bildungspunkte, nicht aber im Kleintiersektor. In den Jahren 2007 und 2008 habe er lediglich drei bzw. im Jahr 2008 lediglich zwei Bildungspunkte erworben. Gemäss dem Reglement über die Fortbildung der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte GST im Rahmen der Bildungsordnung (R-FBBO) (nachfolgend: "Fortbildungsreglement"), welches Grundlage für die ausreichende Fortbildung nach Art. 40 lit. b MedBG sei, müssten pro Jahr mindestens fünf Bildungspunkte erworben werden. Aufgrund nachgereichter Unterlagen attestierte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 18. Februar 2010, dass der Beschwerdeführer auch 2009 genügend Bildungspunkte erreicht habe.

Die Vorinstanz bestätigte die fehlenden Bildungspunkte für das noch streitige Jahr 2008 und hielt fest, es könne auch nicht angehen, zu viele Punkte anderer Jahre an das Jahr 2008 anzurechnen.

3.11.2 Der Beschwerdeführer erachtet den Vorwurf als konstruiert und rechtswidrig. Im Fortbildungsreglement werde mit keinem Wort nach Tiergattungen getrennt. Ausserdem habe er für das kritisierte Bildungsjahr 2008 zusätzlich zu den anerkannten zwei Bildungspunkte weitere elf Bildungspunkte durch Publikationen erreicht.

Der Beschwerdegegner beharrt darauf, dass es bei den genannten Publikationen um den Erwerb von Bildungspunkten auf dem Schweinesektor, nicht aber dem Kleintiersektor gegangen sei.

3.11.3 Art. 40 lit. b MedBG bestimmt, dass Personen, die einen universitären Medizinalberuf selbstständig ausüben, ihre beruflichen Kenntnisse durch lebenslange Fortbildung vertiefen, erweitern und verbessern. Die Anforderungen an die Fortbildung – etwa bezüglich Inhalt und Dauer – sind nicht ausdrücklich im MedBG geregelt. Das Gesetz legt lediglich den Grundsatz fest. Es gilt klar zu unterscheiden zwischen der Fortbildungspflicht nach MedBG und derjenigen nach den Fortbildungsordnungen von Berufsorganisationen. Insbesondere muss eine Verletzung der Fortbildungsordnung einer Berufsorganisation noch keine Verletzung der Fortbildungspflicht gemäss lit. b darstellen (so wörtlich Boris Etter, Medizinalberufegesetz MedBG, Bern 2006, N. 11 zu Art. 40, vgl. auch Mario Marti/Philipp Straub, Arzt und Berufsrecht, in: Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna [Hrsg.], Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich 2007, S. 233, insbesondere S. 237, 246 ff.).

Die Vorinstanz hat in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass sich das Fortbildungsreglement der Gesellschaft Schweizer Tierärzte im Rahmen der (entsprechenden) Bildungsordnung auf Art. 40 MedBG abstütze und daher auch für Nichtmitglieder beachtlich sei. Dieser Auffassung kann jedoch aufgrund der gemachten Ausführungen nicht gefolgt werden. Dem Umstand, dass Art. 40 lit. b MedBG die Einzelheiten der verlangten Fortbildung nicht näher regelt und sich auch auf Verordnungsebene nichts Näheres findet, lässt sich nicht durch Verweis auf die Regelungen der Gesellschaft Schweizer Tierärzte begegnen. Dies widerspräche klar dem rechtsstaatlichen Erfordernis des (vom Gemeinwesen bzw. einer Behörde erlassenen) Rechtssatzes, worauf sich die Staatstätigkeit abzustützen hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 368 ff., insbesondere 381 ff.).

Demnach kann das Fortbildungsreglement der Gesellschaft Schweizer Tierärzte und Tierärztinnen hier höchstens als Auslegungshilfe herangezogen werden, was in der Lehre aber umstritten ist (vgl. Etter, N. 2 zu Art. 40). Dabei versteht sich von selbst, dass Details in Bezug auf die Anrechnung einzelner Bildungspunkte und insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung zwischen der Fortbildung im Kleintier- und Schweinesektor keine allgemeingültige Rechtsverbindlichkeit beanspruchen können. Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht rechtsgenügend vorgehalten werden, im Jahr 2008 seiner Fortbildungspflicht nach Art. 40 lit. b MedGB nicht nachgekommen zu sein, zumal er im besagten Jahr effektiv Bildungspunkte erlangt hat. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

4.  

4.1 Nach Massgabe der dem Verwaltungsgericht zustehenden beschränkten Kognition (§ 50 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG) sind nachfolgend die dem Beschwerdeführer erteilte Verpflichtung zur Behebung der noch nicht behobenen Mängel sowie der Verweis nach Art. 43 Abs. 1 lit. b MedBG zu prüfen.

Wie eingangs unter Erwägung 3 festgehalten, gilt es dabei zwischen den Verstössen gegen die Berufsausübungs- und die Heilmittelgesetzgebung zu unterscheiden.

4.2 Vorliegend stellen "nur" noch die Beanstandungen im Zusammenhang mit den Patientendokumentationen J und L Verletzungen der Berufsausübungspflichten nach Art. 40 lit. a MedBG dar (E. 3.2), welche Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG zur Folge haben können. Die genannten Disziplinarmassnahmen können nämlich nur bei Verletzung direkt anwendbarer Bestimmungen des MedBG bzw. von Ausführungsbestimmungen des MedBG ergriffen werden (Etter, N. 10 f. zu Art. 43). Den Vorwurf der "laienhaften Behandlung" im Fall "F" hat schon die Vorinstanz fallengelassen. Ausser Betracht fällt sodann der Vorwurf der Verletzung der Fortbildungspflicht nach Art. 40 lit. b MedBG (E. 3.11).

Der Beschwerdegegner hat in den beanstandeten Patientendokumentationen jedoch zu Recht erneute "massive Verstösse" im Bereich der Buchführungs- und Dokumentationspflichten nach Art. 40 lit. a MedBG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GesG erblickt. Insbesondere angesichts des Umstands, dass die Frage der korrekten Patientendokumentation bereits Gegenstand der rechtskräftigen Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juli 2008 gewesen war, ist die Erteilung eines entsprechenden Verweises nach Art. 43 Abs. 1 lit. b, der zweitmildesten Massnahme, nicht zu beanstanden.

4.3 Bezüglich der anderweitigen Verletzungen wurde der Beschwerdeführer lediglich zu deren Behebung aufgefordert. Zudem wurde er auf Art. 87 Abs. 1 lit. g HMG hingewiesen, wonach mit Haft oder Busse bis zu Fr. 50'000.- bestraft werde, wer vorsätzlich gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt werde, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstosse, bzw. auf Art. 292 Strafgesetzbuch, wonach mit Haft oder mit Busse bestraft werde, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leiste.

Dass der Beschwerdeführer zur Behebung der noch nicht bereinigten übrigen Mängel unter entsprechender Strafandrohung bei Nichtbefolgung aufgefordert wurde, ist selbstverständlich und nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Beschwerdegegner von einer sofortigen Bestrafung abgesehen und stattdessen auf die Möglichkeit einer solchen bei Nichtbefolgung der Verfügung hingewiesen.

5.  

5.1 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als dem Beschwerdeführer keine Verletzung der Fortbildungspflicht nach Art. 40 lit. b MedBG vorzuwerfen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde, wie dargelegt, abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdeführer zu neun Zehnteln und dem Beschwerdegegner zu einem Zehntel aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist zu beachten, dass es sich um ein aufwendiges Verfahren gehandelt hat (§ 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]).

5.3 Die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage der Fortbildungspflicht nach Art. 40 lit. b MedBG führt zu einer entsprechenden Korrektur der Kostenverlegung im erstinstanzlichen Verfahren und im Rekurs (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten der Verfügung vom 26. Januar 2010 dem Beschwerdeführer im (weiter) reduzierten Umfang von Fr. 900.- aufzuerlegen. Die reduzierte Pauschalgebühr für das Rekursverfahren ist auf Fr. 720.- (Reduktion ebenfalls um einen Zehntel) herabzusetzen und in diesem Umfang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Dispositiv-Ziffern III und IV des Rekursentscheids vom 1. Dezember 2011 sind dahingehend zu korrigieren. Mangels überwiegenden Obsiegens steht dem Beschwerdeführer auch für das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als keine Verletzung der Berufspflicht nach Art. 40 lit. b MedBG durch den Beschwerdeführer vorliegt. Die Gutheissung des Rekurses gemäss Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 1. Dezember 2011 wird dahingehend ausgedehnt und entsprechend korrigiert. Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Dispositiv-Ziffer III und IV der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 1. Dezember 2011 werden korrigiert und die Kosten der Verfügung vom 26. Januar 2010 im reduzierten Umfang von Fr. 900.- bzw. die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer reduzierten Pauschalgebühr von Fr. 720.-, dem Beschwerdeführer auferlegt. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 5'080.--     Total der Kosten.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 einzureichen.

7.    Mitteilung an…