{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00038_2012-04-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211748&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5848df7cfbff22330d7864f50af036d6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.04.2012  VB.2012.00038"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.04.2012  VB.2012.00038"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.04.2012  VB.2012.00038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Nichtabl\u00f6sung von der Sozialhilfe / H\u00f6he der Wohnkosten. Der Regierungsrat \u00fcberwies das vorliegende Verfahren zu Recht zust\u00e4ndigkeitshalber an das Verwaltungsgericht, denn der angefochtene bezirksr\u00e4tliche Entscheid erging im Rahmen eines Rekurs- und nicht eines Aufsichtsverfahrens (E. 1.2). Die vom Regierungsrat thematisierte Frage einer allf\u00e4lligen erstinstanzlichen Rechtsverweigerung wurde von der Beschwerdef\u00fchrerin nicht aufgeworfen und bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1.5).  Die Beschwerdef\u00fchrerin hat kein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der \u00dcberpr\u00fcfung der Frage, ob sie w\u00e4hrend eines mehrmonatigen Zeitraums zu Unrecht von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt wurde: Selbst wenn sie damals von der Sozialhilfe abgel\u00f6st worden w\u00e4re und die IV-Taggelder, die sie an die Sozialbeh\u00f6rde abtreten musste, bezogen h\u00e4tte, h\u00e4tte sie gesamthaft betrachtet nicht mehr Unterst\u00fctzungsleistungen erhalten als im Fall einer Nichtabl\u00f6sung von der Sozialhilfe (E. 2.4).  Die Sozialhilfe war nicht verpflichtet, h\u00f6here Wohnkosten der Beschwerdef\u00fchrerin zu \u00fcbernehmen, nachdem sie ohne R\u00fccksprache mit der Beh\u00f6rde in eine teurere Wohnung umgezogen war: Zum Zeitpunkt des Umzugs durfte die Beschwerdef\u00fchrerin (noch) nicht darauf vertrauen, von der Sozialhilfe abgel\u00f6st zu werden bzw. eine Invalidenrente zu erhalten. Im \u00dcbrigen fehlt es an hinreichenden Belegen daf\u00fcr, dass die Beschwerdef\u00fchrerin aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden umziehen musste und dass sie keine g\u00fcnstigere zumutbare Wohnung finden konnte (E. 3.2).  Die Beschwerdef\u00fchrerin war selber in der Lage, ihre Rechte im Verfahren zu wahren, so dass ihr die Vorinstanz keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellen musste (E. 4). Mittlerweile bezieht sie eine Invalidenrente, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr als mittellos gelten kann und somit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (E. 5.3). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:12:51", "Checksum": "90a6d54249fa765adef6b3bafd725f9d"}