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Geschäftsnummer: VB.2012.00038  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.04.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Nichtablösung von der Sozialhilfe / Höhe der Wohnkosten.
Der Regierungsrat überwies das vorliegende Verfahren zu Recht zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht, denn der angefochtene bezirksrätliche Entscheid erging im Rahmen eines Rekurs- und nicht eines Aufsichtsverfahrens (E. 1.2). Die vom Regierungsrat thematisierte Frage einer allfälligen erstinstanzlichen Rechtsverweigerung wurde von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen und bildet demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1.5).
Die Beschwerdeführerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Frage, ob sie während eines mehrmonatigen Zeitraums zu Unrecht von der Sozialhilfe unterstützt wurde: Selbst wenn sie damals von der Sozialhilfe abgelöst worden wäre und die IV-Taggelder, die sie an die Sozialbehörde abtreten musste, bezogen hätte, hätte sie gesamthaft betrachtet nicht mehr Unterstützungsleistungen erhalten als im Fall einer Nichtablösung von der Sozialhilfe (E. 2.4).
Die Sozialhilfe war nicht verpflichtet, höhere Wohnkosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen, nachdem sie ohne Rücksprache mit der Behörde in eine teurere Wohnung umgezogen war: Zum Zeitpunkt des Umzugs durfte die Beschwerdeführerin (noch) nicht darauf vertrauen, von der Sozialhilfe abgelöst zu werden bzw. eine Invalidenrente zu erhalten. Im Übrigen fehlt es an hinreichenden Belegen dafür, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen umziehen musste und dass sie keine günstigere zumutbare Wohnung finden konnte (E. 3.2).
Die Beschwerdeführerin war selber in der Lage, ihre Rechte im Verfahren zu wahren, so dass ihr die Vorinstanz keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellen musste (E. 4). Mittlerweile bezieht sie eine Invalidenrente, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr als mittellos gelten kann und somit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat (E. 5.3).
Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ABLÖSUNG
AUFSICHTSBESCHWERDE
INVALIDENRENTE
INVALIDENVERSICHERUNG
RECHTSSCHUTZINTERESSE
RECHTSVERWEIGERUNG
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNG
TAGGELD
UMZUG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERRECHNUNG
VORSCHUSS
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. II ATSG
Art. 85bis Abs. III IVV
§ 2 Abs. II SHG
§ 19 Abs. II SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00038

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. April 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, die mit ihrem 1993 geborenen Sohn seit 2000 in C lebt, wurde im März 2008 arbeitslos und bezog danach bis September 2009 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Ab Oktober 2009 nahm sie an beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) teil; dafür erhielt sie in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. Juni 2010 sowie vom 17. August bis zum 31. Oktober 2010 IV-Taggelder.

B. Am 6. Oktober 2009 ersuchte A die Sozialbehörde der Gemeinde C um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe. Am 13. Oktober 2009 trat sie ihre sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche in dem Umfang an die Gemeinde ab, in dem diese ihr fürsorgerechtliche Vorschusszahlungen erbringe. Die Sozialbehörde verpflichtete sich umgekehrt zur Erbringung von Vorschusszahlungen und erklärte, dass sie die abgetretenen Leistungen nicht mit früheren Zahlungen verrechnen werde. Am 21. Oktober 2009beschloss die Sozialbehörde C, A und ihrem Sohn wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 2'041.80 pro Monat zu gewähren (Disp.-Ziff. I). Die Behörde verzichtete vorläufig darauf, A dazu zu verpflichten, eine günstigere Wohnung zu suchen: Der Mietzins von Fr. 1'600.- (inkl. Nebenkosten) für eine 3,5-Zimmer-Wohnung liege zwar über dem in der Gemeinde C für 2-Personen-Haushalte geltenden Ansatz, doch die Suche nach einer neuen Wohnung würde wahrscheinlich dazu führen, dass der Gesundheitszustand As massiv beeinträchtigt und der Erfolg der laufenden Integrationsmassnahmen gefährdet würden.

C. Vom 1. Juli bis 16. August 2010 konnte A krankheitsbedingt nicht an Wiedereingliederungsmassnahmen teilnehmen und erhielt deshalb während dieser Zeit keine IV-Taggelder.

D. Anfang August 2010 zogen A und ihr Sohn in eine andere, nunmehr mit 4,5 Zimmern ausgestattete Wohnung, deren Mietzins Fr. 1'970.- (inkl. Nebenkosten) betrug. 

II.  

A. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 gelangte A an den Bezirksrat D und beanstandete, die Sozialbehörde C löse sie trotz mehrfacher Aufforderung im Frühjahr 2010 nicht von der Sozialhilfe ab, obwohl sie von der Invalidenversicherung ausreichende Unterstützung erhalte. Die Ablösung von der Sozialhilfe sei aber erforderlich, damit die an das Sozialamt abgetretenen IV-Taggelder, die pro Monat meistens mehr als Fr. 3'000.- betrügen, wieder auf ihr Konto ausbezahlt würden – anstelle der überwiesenen Sozialhilfegelder von monatlich lediglich Fr. 1'600.- bis Fr. 2'000.-.

B. Der Bezirksrat D nahm das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2010 als Aufsichtsbeschwerde entgegen und ersuchte die Gemeinde C um Vernehmlassung. Die Gemeinde begründete den Umstand, dass A nicht von der Sozialhilfe abgelöst worden sei, damit, dass ihre Ausgaben im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 31. Juli 2010 höher gewesen seien als ihre Einnahmen.

C. Am 13. Dezember 2010 hob die Sozialversicherungsanstalt eine ursprünglich für die Zeit vom 17. August 2010 bis 11. Februar 2011 erteilte Kostengutsprache für eine Integrationsmassnahme per 1. November 2010 wieder auf, da A die betreffende Massnahme aus gesundheitlichen Gründen hatte abbrechen müssen.

D. Am 15. Dezember 2010 beschloss die Gemeinde C, A und ihr Sohn würden ab 1. November 2010 mit Fr. 3'419.- (abzüglich sämtlicher Einnahmen) wirtschaftlich unterstützt (Disp.-Ziff. I). Ferner wurde A angewiesen, ihre Wohnung auf den frühestmöglichen Kündigungstermin zu kündigen und eine günstigere Wohnung zum Mietzins von maximal Fr. 1'250.- zu suchen. Sollte der Umzug bis dahin nicht erfolgt sein, werde nur noch ein Nettomietzins gemäss den Richtlinien der Sozialbehörde C im Betrag von maximal Fr. 1'250.- zuzüglich Mietnebenkosten im Unterstützungsbudget angerechnet (Disp.-Ziff. IV).

Gegen diesen Beschluss erhob A am 24. Januar 2011 beim Bezirksrat D Rekurs und beantragte, Disp.-Ziff. 1 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. November 2010 – aufgrund ihrer erhöhten Wohnungskosten – wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 3'789.- zu gewähren. Disp.-Ziff. IV sei vollumfänglich aufzuheben; eventuell sei der ganze Beschluss aufzuheben. Ferner beantragte sie, Antrag 1 sei im Sinn einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch zu entsprechen.

Am 15. Februar 2011 wies der Bezirksrat D das Gesuch um superprovisorische Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. Gegen diesen Beschluss führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das diese mit Urteil vom 28. März 2011 (VB.2011.00153) abwies.

In der Sache hiess der Bezirksrat D den Rekurs As am 24. August 2011 teilweise gut und hob Disp.-Ziff. IV des Beschlusses der Gemeinde C vom 15. Dezember 2010 auf; im Übrigen wies er den Rekurs ab. Der Bezirksrat erwog, es sei unzulässig gewesen, ohne vorgängige Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung eine Reduktion der Wohnkosten anzuordnen.

E. Mit Replik vom 17. Januar 2011 zur Aufsichtsbeschwerdevernehmlassung der Gemeinde C (vgl. II. B.) beantragte A, (1) es sei festzustellen, dass sie per November 2009 von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden müssen, und die Gemeinde C sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. August 2010 Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'970.- in das Sozialhilfebudget aufzunehmen bzw. ab August 2010 pro Monat rückwirkend Fr. 370.- zu bezahlen, (2) die Gemeinde habe für sie und ihren Sohn getrennte Sozialhilfebudgets zu berechnen bzw. getrennte Konten zu führen; die Gemeinde sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'821.- zu bezahlen; (3) die Sozialbehörde habe ihr einen anderen Betreuer zuzuteilen; (4.) die Gemeinde sei zu verpflichten, ihr die effektiven Arbeitsauslagen ihres Sohnes rückwirkend ab Oktober 2009 zu vergüten, eventualiter ihr Fr. 3'000.- zu bezahlen; (5) die Gemeinde sei zu verpflichten, Auflagen, Weisungen und Bedingungen jeweils in beschwerdefähiger Verfügungsform mitzuteilen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung.

F. Mit Beschluss vom 31. Mai 2011 verfügte der Bezirksrat D, (I.) der Beschwerde As vom 14. Oktober 2010 werde keine Folge gegeben; (II.) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde als gegenstandslos abgeschrieben; das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werde abgewiesen; (III.) es würden keine Verfahrenskosten erhoben; (IV.) es würden keine Parteikosten zugesprochen; (V.) gegen diesen Entscheid könne beim Regierungsrat des Kantons Zürich innert 30 Tagen Rekurs eingereicht werden.

G. Im Juni 2011 zog der Bruder As bei ihr ein und verpflichtete sich dazu, die durch die Sozialhilfeleistungen nicht gedeckten Wohnkosten zu übernehmen.

III.  

A. Am 11. Juli 2011 erhob A beim Regierungsrat Rekurs und beantragte, (1.1) Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses des Bezirksrats D vom 31. Mai 2011 sei aufzuheben, insofern damit ihrer Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet werde; der Aufsichtsbeschwerde – konkretisiert durch Rechtsbegehren Ziff. 1 gemäss Stellungnahme vom 17. Januar 2011 – sei Folge zu leisten und es seien die angemessenen Massnahmen zu treffen, u. a. seien die ab August 2010 angefallenen Mietzinsen in das Sozialhilfebudget zu übernehmen; (1.2) eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; (2) es sei Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des Bezirksrats D vom 31. Mai 2011 aufzuheben, insofern dort das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen worden sei, und es sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; (3) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde. Ferner stellte sie den Verfahrensantrag, ihr sei auch im Verfahren vor dem Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

B. Die Gemeinde C beantragte am 12. August 2011 Rekursabweisung. Der Bezirksrat D verzichtete am 15. August 2011 auf Vernehmlassung.

C. Am 5. und 12. September 2011 sprach die Sozialversicherungsanstalt Zürich A – gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % – eine ganze IV-Rente zu, und zwar rückwirkend vom 1. August 2008 bis 30. September 2009 sowie unbefristet ab 1. Juli 2010. Keine Rente zugesprochen wurde ihr für die Zeit, während der sie IV-Taggelder bezogen hatte, d. h. vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2010 und vom 17. August 2010 bis zum 31. Oktober 2010. Gewährt wurden ihr ferner Nachzahlungen von Fr. 12'953.70 (IV-Ansprüche nach Verrechnung mit Rückforderungen des Sozialamts C von Fr. 24'999.20 und mit zu viel ausbezahlten IV-Taggeldern von Fr. 1'614.10) und von Fr. 644.95 (IV-Ansprüche nach Verrechnung mit der Rückforderung der Arbeitslosenversicherung von Fr. 35'066.05). Im November 2011 bzw. Januar 2012 wurden ihr ferner –rückwirkend ab 1. August 2008 – Zusatzleistungen ergänzend zur IV-Rente zugesprochen.

D. Aufgrund der im September 2011 zugesprochenen existenzsichernden IV-Rente wurde A per 31. August 2011 von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst.

E. Am 11. Januar 2012 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, (I auf den Rekurs As gegen den Beschluss des Bezirksrats D vom 31. Mai 2011 werde nicht eingetreten; (II.) die Sache werde zur Behandlung dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesen; (III.) es würden keine Verfahrenskosten erhoben.

F. Der Bezirksrat D verwies mit Vernehmlassungseingabe vom 17. Februar 2012 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2012 äusserte sich die Gemeinde C zur Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Der Bezirksrat D war davon ausgegangen, dass es sich bei seinem Beschluss vom 31. Mai 2011 um einen Entscheid über eine Aufsichtsbeschwerde handle, und hatte deshalb den Regierungsrat als zuständige Anfechtungsinstanz bezeichnet. Der Regierungsrat trat auf das daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Rechtsmittel am 11. Januar 2012 nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht.

1.2 Mit dem Regierungsrat ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren angesichts des Streitgegenstands nicht aufsichtsrechtlicher Art ist. Der Bezirksrat behandelte die Begehren der Beschwerdeführerin denn auch nicht im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens, sondern eines regelkonformen Rekursverfahrens; insbesondere gewährte er der Beschwerdeführerin Parteistellung, führte zwei Schriftenwechsel durch und beurteilte die gestellten Anträge mit voller Kognition. Der Bezirksrat entschied somit nicht als Aufsichts-, sondern als Rekursinstanz. Zur Beurteilung des erhobenen Rechtsmittels ist demnach gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) das Verwaltungsgericht funktionell und sachlich zuständig.

1.3 Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.4 Die Beschwerdeführerin begehrt in erster Linie die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksrats D vom 31. Mai 2011, wobei sie sich auf Antrag 1 ihrer Replik vom 17. Januar 2011 bezieht. Die übrigen Replikanträge sind demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind jene Fragen, die Gegenstand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2010 und des anschliessenden, inzwischen abgeschlossenen Rechtsmittelverfahrens waren (vgl. Sachverhalt II. C.), insbesondere die dort festgelegten Unterstützungsbeiträge für den Zeitraum ab November 2010 sowie die Anordnungen betreffend Wohnungssuche.

1.5 Soweit der Regierungsrat zum Schluss gekommen war, dass es sich beim vorliegend erhobenen Rechtsmittel um eine Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde handle, kann ihm nicht gefolgt werden: Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin im Frühjahr 2010 mehrmals um Ablösung von der Sozialhilfe ersucht hatte, ohne dass diese eine anfechtbare Verfügung erliess. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin machte indessen weder vor dem Bezirksrat noch im vorliegenden Verfahren geltend, der Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung durch die Beschwerdegegnerin stelle eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung dar. Die Frage einer allfälligen erstinstanzlichen Rechtsverweigerung oder -verzögerung bildet somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, dass offenbleiben könne, ob die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2010 zu Recht oder zu Unrecht nicht von der Sozialhilfe abgelöst worden sei: Selbst wenn sie damals nicht sozialhilfebedürftig gewesen sein sollte, sei ihr aus der Nichtablösung kein Schaden entstanden. Es sei kein schutzwürdiges Interesse ersichtlich, das sie zu einer Anfechtung in diesem Punkt berechtigen könnte.  

2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass ihr aus der Nichtablösung von der Sozialhilfe durchaus ein Schaden entstanden sei: Sie hätte zwischen Dezember 2010 und August 2011 monatlich jeweils etwa Fr. 500.- (insgesamt: Fr. 4'500.-) mehr erhalten, wenn sie die ihr zustehenden IV-Taggelder während diesen neun Monaten hätte beziehen können, statt sie an die Gemeinde abzutreten und von dieser Sozialhilfe zu erhalten.

2.3 Bei der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen werden andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen berücksichtigt (§ 2 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherun­gen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden (§ 19 Abs. 2 SHG). Nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers abgetreten werden: (a.) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; (b.) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt. Die Nachzahlung von invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV]). Die Zulässigkeit einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2; SKOS-Richtlinien, Kapitel F.2 S. 2). Bei der Beurteilung der zeitlichen Kongruenz darf die gesamte Zeitspanne des Sozialhilfeleistungsbezugs als einheitliches Ganzes berücksichtigt werden (BGE 121 V 17 E. 4c/bb; vgl. VGr, 25. Juni 2009, VB.2009.00251, E. 3.3; VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499, E. 3.2.2).

2.4 Im vorliegenden Fall kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einem einzelnen Monat weniger Sozialhilfeleistungen erhalten hat, als wenn sie in diesem Monat die an die Sozialhilfe abgetretenen IV-Taggelder bezogen hätte. Von einem erlittenen Schaden könnte indessen nur dann die Rede sein, wenn die Beschwerdeführerin gesamthaft betrachtet – d. h. über den ganzen Bezugszeitraum hinweg – weniger Leistungen bezogen hätte, als ihr zustanden. Solches geht aus den Akten aber nicht hervor; es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die massgebenden sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze (vgl. E. 2.3) im vorliegenden Fall missachtet worden sein könnten. Eine den gesamten Zeitraum betreffende Rüge könnte im Übrigen ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren vorgebracht werden, sondern müsste im Rahmen der Anfechtung der Verfügungen der Invalidenversicherung vom 5. und 12. September 2011 bzw. der demnächst erfolgenden Schlussabrechnungsverfügung der Sozialhilfebehörde geltend gemacht werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr sei wegen der Nichtablösung aus der Sozialhilfe ein finanzieller Schaden erwachsen, erweist sich demnach als unbegründet, ohne dass im Detail überprüft werden müsste, wie hoch die abgetretenen IV-Taggelder, die Einnahmen aus Lehrlingslohn und Alimentenvorschüssen ihres Sohnes sowie die ausbezahlten Sozialhilfeleistungen waren und wann bzw. wie regelmässig die Zahlungen erfolgten. Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung hat, ob sie zwischen Dezember 2010 und August 2011 von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden müssen. Soweit die Vor­instanz trotz fehlenden Rechtsschutzinteresses Erwägungen zur Frage einer allfälligen Ablösungspflicht stellte und die Beschwerdeführerin sich dagegen wendet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass sie von August bis Oktober 2010 einen sozialhilferechtlichen Wohnkostenanspruch in der Höhe von monatlich Fr. 1'970.- – und nicht bloss in der Höhe von monatlich Fr. 1'600.- – gehabt habe. Sie habe nämlich im Sommer 2010 davon ausgehen dürfen, von der Sozialhilfe abgelöst zu werden, und deshalb auch ohne Rücksprache mit der Sozialbehörde in eine teurere Wohnung ziehen dürfen. Damals habe sie nicht wissen können, dass sie bald darauf erneut erkranken würde und dass sie deshalb – entgegen ihren Erwartungen – doch nicht von der Sozialhilfe abgelöst werden könne. 

3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb sie im Sommer 2010 hätte erwarten dürfen, von der Sozialhilfe abgelöst zu werden: Zum einen war sie zum Zeitpunkt des Umzugs in die teurere Wohnung – am 1. August 2010 – seit einem Monat krankgeschrieben und bezog deshalb keine IV-Taggelder; sie war somit auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und konnte nicht davon ausgehen, künftig selber in der Lage zu sein, für sich aufzukommen. Zum anderen konnte sie damals (noch) nicht mit der Zusprechung einer rückwirkenden IV-Rente rechnen, die ihr erst mehr als ein Jahr später gewährt wurde. Aus den Akten geht im Übrigen nicht hervor, dass die Sozialbehörde der Beschwerdeführerin jemals verbindlich zugesichert hätte, die erhöhten Wohnungskosten ab August 2010 zu übernehmen. Wenn die Beschwerdeführerin in dieser Situation trotzdem auf die Ablösung von der Sozialhilfe vertraute und in eine teurere 4,5-Zimmer-Wohnung zog, so tat sie das auf eigenes Kostenrisiko und im Wissen, dass die Sozialhilfe zur Übernahme der Mehrkosten nicht verpflichtet war: Aufgrund des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2009 war ihr bekannt, dass die Sozialbehörde bloss vorläufig und nur aus Billigkeitsgründen bereit war, die Mietkosten von Fr. 1'600.- auch in dem Umfang zu übernehmen, in dem sie die gemeindeinternen Richtlinien überstiegen (vgl. Sachverhalt I. B.). Sie musste deshalb wissen, dass die Sozialbehörde den Umzug in eine Fr. 1'970.- teure Wohnung nicht akzeptieren, sondern im Gegenteil auf den Wechsel in eine billigere Wohnung drängen würde. Ob der Umzug der Beschwerdeführerin in die teurere Wohnung aus gesundheitlichen Gründen erforderlich war oder nicht, muss nicht näher untersucht werden: Selbst wenn ein Wohnungswechsel wegen Lärmunverträglichkeit nötig gewesen sein sollte, müsste die Beschwerdegegnerin die überhöhten Mietkosten nicht übernehmen, da die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht missachtete und die Behörde erst Ende November 2010 über ihren im August 2010 erfolgten Umzug informierte. Im Übrigen unterliess sie den Nachweis, nach einer ruhigeren Wohnung zum gleichen oder zu einem tieferen Mietzins gesucht zu haben. Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin nicht dazu verpflichtet, die Mietkosten der Beschwerdeführerin von August bis Oktober 2010 zu übernehmen, soweit diese den Umfang von monatlich Fr. 1'600.- überstiegen. 

4.  

Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, im Verfahren vor dem Bezirksrat hätte ihr ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt werden müssen. Nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Parteien, die mittellos sind und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Angesichts der klaren und verständlichen Eingaben, die die bereits damals psychisch beeinträchtigte Beschwerdeführerin vor Beizug eines Vertreters einreichte, ist indessen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sachlich nicht erforderlich war bzw. dass sie in der Lage war, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann auch aus dem Umstand, dass sich ihr Rechtsvertreter beim Bezirksrat nach der Notwendigkeit einer Eingabe erkundigte und dass dieser ihn daraufhin zur Einreichung einer Vernehmlassung aufforderte, nicht geschlossen werden, dass der Bezirksrat die Erforderlichkeit des Beizugs eines Rechtsbeistands anerkannt habe. Berücksichtigt man ferner, dass die Beschwerdegegnerin anwaltlich nicht vertreten war und dass angesichts des strittigen Geldbetrags nicht von einem schweren Eingriff in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin gesprochen werden kann, so erweist sich das Begehren als unbegründet.

5.  

5.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen: Sowohl die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) als auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 2 VRG) setzen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin voraus (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 Nr. 39). Da die Beschwerdeführerin im September 2011 – rückwirkend ab 2008 – eine unbefristete 100-prozentige Invalidenrente erhalten hat, kann von ihrer Mittellosigkeit nicht (mehr) ausgegangen werden.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…