{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.08.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00043_08-08-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212086&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "856bf946092aa1df4234ecc8b8cfc7c8"}, "Num": [" VB.2012.00043"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.08.0  VB.2012.00043"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.08.0  VB.2012.00043"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.08.0  VB.2012.00043"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Aufhebung der Bauverweigerung einer als Kamin kaschierten Mobilfunkantenne in der Kernzone durch das Baurekursgericht. Frage der Beeintr\u00e4chtigung von Schutzobjekten. F\u00fcr die Verweigerung der Baubewilligung gest\u00fctzt auf \u00a7 238 Abs. 2 PGB gen\u00fcgt es nicht, dass die Antenne von Schutzobjekten in der Umgebung aus sichtbar ist. Zu pr\u00fcfen ist vielmehr, ob die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus durch neu zu erstellende Bauten beeintr\u00e4chtigt wird. Allein daraus, dass ein Schutzobjekt im Blickfeld eines Bauprojekts liegt, kann noch nicht auf eine fehlende R\u00fccksichtnahme im Sinn von \u00a7 238 Abs. 2 PBG geschlossen werden (E. 7.1). Das Baurekursgericht ist zu Recht von einer durchschnittlich dimensionierten Mobilfunkantenne ausgegangen, die aufgrund ihrer Kaschierung als Kamin nicht auff\u00e4llig in Erscheinung tritt (E. 8.2). Wenn die Vorinstanz gest\u00fctzt auf die Erkenntnisse des Augenscheins zum Schluss kommt, dass die unter Denkmalschutz stehenden oder inventarisierten Geb\u00e4ude bei objektiver Betrachtungsweise von der geplanten Antennenanlage in keiner Weise in ihrem Erscheinungsbild oder Schutzzweck beeintr\u00e4chtigt werden, handelt es sich hierbei um eine einleuchtende W\u00fcrdigung der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse. Das Baurekursgericht hat dabei nicht einfach eine andere subjektive W\u00fcrdigung vorgenommen als die Baubeh\u00f6rde. Vielmehr hat sie im Einzelnen auf die M\u00e4ngel in der Bauverweigerung hingewiesen und aufgezeigt, dass diese auch unter den erh\u00f6hten Einordnungsanforderungen von \u00a7 238 Abs. 2 PBG objektiv nicht nachvollziehbar ist (E. 8.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:50", "Checksum": "fc72340acc97c0eb829e48a674e2ecf6"}