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Geschäftsnummer: VB.2012.00044  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.09.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Nachträgliche bau- und lärmschutzrechtliche Bewilligung. [Die Vorinstanz wies die Sache an die erstinstanzlichen Behörden zurück, was sie in erster Linie mit der fehlenden Nachvollziehbarkeit des privaten Lärmgutachtens begründete.] Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Ihre Ausführungen sind in mancher Hinsicht zwar kurz, beschränken sich jedoch in zulässiger Weise auf das Wesentliche (E. 6.2). Die Vorinstanz qualifizierte das Lärmgutachten zu Recht als nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin vermag die diesbezügliche Kritik nicht zu widerlegen. Ein Lärmgutachten darf sich zwar auf die wichtigsten Inhalte beschränken. Diese Beschränkung darf jedoch nicht ohne Begründung erfolgen. Andernfalls kann nicht nachvollzogen werden, ob nicht beurteilte Sachverhalte bewusst ausgeklammert worden sind, ob das Gutachten mithin auf einer vollständigen Analyse des massgeblichen Sachverhalts beruht. Ferner genügen Resultate von Berechnungen für sich allein den Anforderungen an ein Gutachten nicht. Die Berechnungsgrundlagen sind unverzichtbar. Schliesslich bedürfen gerade Ermessensentscheide, wie die Einstufung des Tongehalts als schwach oder deutlich hörbar, einer Begründung (E. 7.2-7.6). Abweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BEWEISWÜRDIGUNG
GUTACHTEN
KOSTENVERTEILUNG
LÄRMGUTACHTEN
LÄRMSCHUTZ
NACHVOLLZIEHBARKEIT
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SISTIERUNGSBEGEHREN
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSBERICHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
§ 7 VRG
§ 126 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00044

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 10. September 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

1.    Baukommission Uetikon am See,

 

2.    Baubehörde Meilen,

 

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschlüssen der Baubehörde Meilen vom 18. Januar 2011 und der Baukommission Uetikon am See vom 24. Januar 2011 sowie mit Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010 wurde der A AG, die auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 sowie 03 seit 1999 ein Recyclingcenter betreibt, unter Auflagen die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für eine Nutzungserweiterung (Sammelstelle für Separatabfälle, Einbau Tor in Westfassade) des Betriebs auf Kat.-Nr. 01 (Gemeindegebiet Uetikon am See) sowie für vier Besucherparkplätze auf Kat.-Nr. 03 (Gemeindegebiet Meilen) im Zusammenhang mit dieser Nutzungserweiterung erteilt. Die Grundstücke sind nach den geltenden Bau- und Zonenordnungen der Gemeinden Uetikon am See und Meilen der Industrie- bzw. Gewerbezone G 5.0 zugewiesen.

II.  

Gegen die genannten Entscheide erhob C mit Eingabe vom 1. März 2011 Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 gut, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, der Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt. Angesichts offensichtlicher Unzulänglichkeiten des privaten Gutachtens habe es die Baudirektion zu Unrecht unterlassen, mit eigenen Messungen und Berechnungen oder einem amtlichen Gutachten Klarheit zu schaffen. Demgemäss hob das Baurekursgericht die Beschlüsse der Baubehörde Meilen vom 18. Januar 2011 und der Baukommission Uetikon am See vom 24. Januar 2011 sowie die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010 auf und wies die Sache zur Fortführung der Bewilligungsverfahren und zum Neuentscheid an die Vorinstanzen zurück.

III.  

Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom 23. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts vom 1. März 2011 aufzuheben und die Beschlüsse der Baubehörde Meilen vom 18. Januar 2011 und der Baukommission Uetikon am See vom 24. Januar 2011 sowie die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010 wiederherzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel C aufzuerlegen. Gleichzeitig beantragte die A AG die Sistierung des Verfahrens.

Die Vorinstanz schloss am 6. März 2012 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion schloss sich mit Eingabe vom 3. Februar 2012 den Anträgen der Beschwerdeführerin an. C beantragte mit Eingaben vom 16. Februar 2012 und vom 13. Juni 2012 die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem beantragte sie einen Nutzungsstopp bis zum rechtskräftigen Vorliegen der notwendigen Bewilligungen. Die Baubehörde Meilen und die Baukommission Uetikon am See liessen sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2012 wurde das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erlass eines vorsorglichen Nutzungsstopps abgewiesen.

Die Baudirektion verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni 2012 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort von C. Die Beschwerdeführerin nahm zu dieser mit Eingabe vom 20. August 2012 Stellung. Dabei hielt sie an ihren Beschwerdeanträgen fest. Zudem beantragte sie erneut die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Eventualiter sei von den Mitbeteiligten 1 bis 3 eine Vernehmlassung zur Beschwerde in materieller Hinsicht einzuholen. Die Baubehörde Meilen und die Baukommission Uetikon am See liessen sich erneut nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, denn die Gutheissung der Beschwerde hätte die Bestätigung der drei erstinstanzlichen Entscheide, insbesondere der Verfügung der Baudirektion vom 14. Dezember 2010, und damit die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids zur Folge, wodurch ein bedeutender Zeitaufwand erspart bliebe.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführerin begründet ihr mit Replik vom 20. August 2012 erneut gestelltes Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens damit, es sei mittlerweile ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden.

Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Verfahrensökonomischen Überlegungen steht dabei das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) gegenüber.

Der vorliegende Entscheid hängt nicht (allein) vom Ausgang des eingeleiteten neuen Baubewilligungsverfahrens ab. Das vorliegende Verfahren würde erst gegenstandslos, wenn die Beschwerdeführerin auf die Ausführung des Verfahrensgegenstand bildenden Projekts verbindlich verzichten würde. Ob und wann ein solcher Schritt erfolgt, ist völlig offen. Angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums überwiegt daher das Interesse an einer beförderlichen Prozesserledigung, weshalb ohne weiteren Verzug zu entscheiden ist. Das erneuerte Sistierungsbegehren ist somit abzuweisen.

3.  

Soweit die Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. August 2012 geltend macht, Stellungnahmen der Mitbeteiligten 1 bis 3 zur Beschwerde würden bislang fehlen, weshalb sie noch einzuholen und eventuell der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung zu unterbreiten seien, ist Folgendes festzuhalten:

Die Mitbeteiligten, welche die vorliegend umstrittenen Bewilligungen erstinstanzlich erteilt hatten, erhielten mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2012 Kenntnis von der vorliegenden Beschwerde. Mit Stempelverfügung vom 18. Juni 2012 wurde ihnen Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt. Die Mitbeteiligten 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen. Die Mitbeteiligte 3 teilte mit Eingabe vom 28. Juni 2012 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Die Mitbeteiligten hatten somit genügend Gelegenheit, sich inhaltlich zur Beschwerde zu äussern. Die Einholung weiterer Vernehmlassungen erübrigt sich daher. Hingegen spricht nichts dagegen, die fragliche Eingabe der Baudirektion der Beschwerdeführerin der Vollständigkeit halber zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

4.  

Der Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich durch den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts und die Anträge der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerde erhoben, weshalb nicht zu ihren Gunsten über den Entscheid der Vorinstanz hinausgegangen werden kann. Das betrifft den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei der "Teilentscheid (…) hinsichtlich Muldenlagerplatz auf Kataster 03" aufzuheben sowie den Antrag, den Betrieb der Nutzungen nach Abweisung der Beschwerde einzustellen (Antrag Nr. 4). Schliesslich kann das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor Baurekursgericht keine Parteientschädigung zusprechen (Antrag Nr. 5).

5.  

Die Baudirektion stützte ihren Entscheid vom 14. Dezember 2010 massgeblich auf das Lärmgutachten der Firma D AG, (im Folgenden: "Gutachterin"), vom 30. Juli 2010 im Folgenden: "Lärmgutachten" oder "Gutachten"). Grundlage desselben bildete unter anderem ein Messbericht des Ingenieurbüros E, vom 10. November 2003 (im Folgenden "Messbericht"). Die Beschwerdegegnerin reichte im Rekursverfahren ein Gegengutachten der Firma F AG, vom 4. Juli 2011 (im Folgenden: "Gegengutachten") ein. Die Vorinstanz kam, massgeblich gestützt auf Letzteres, zum Schluss, der Sachverhalt erweise sich wegen fehlender Nachvollziehbarkeit des Lärmgutachtens als unzureichend abgeklärt.

6.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe auf die unsubstanziierten Ausführungen des Gegengutachtens abgestellt und die ergänzenden Stellungnahmen der Gutachterin nicht berücksichtigt. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.

6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die entscheidende Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00148, E. 2.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 40).

6.2 Es trifft zu, dass sich die Vorinstanz in der Begründung ihres Entscheids nicht eingehend mit den beiden erwähnten Stellungnahmen der Gutachterin auseinandergesetzt hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und berücksichtigt worden wären. So erwähnte die Vorinstanz die Stellungnahme vom 11. August 2011 in E. 6 mehrfach, einmal ausdrücklich im Zusammenhang mit der Anzahl auf dem Firmengelände verkehrender Fahrzeuge, einmal ohne Quellenangabe bei der angegebenen Fehlertoleranz von +/- 5 dB(A). Die Vorinstanz bringt in ihrem Entscheid klar zum Ausdruck, dass die erwähnten Stellungnahmen die fehlende Nachvollziehbarkeit des Lärmgutachtens nicht zu beheben vermögen. Die Begründung der Vorinstanz ist damit zwar kurz, beschränkt sich jedoch in zulässiger Weise auf das Wesentliche. Die Beschwerdeführerin wurde dadurch hinreichend in die Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung durch das Verfahren vor Verwaltungsgericht geheilt worden. Die Beschwerdeführerin beantragt denn auch keine Rückweisung an die Vorinstanz.

7.  

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe das Lärmgutachten zu Unrecht als nicht nachvollziehbar qualifiziert, zumal sie es unterlassen habe, bei der Baudirektion weitere Unterlagen einzufordern.

7.1 Gemäss § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, unter anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Dieser Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben (RB 1982 Nr. 35; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00032, E. 5.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 78).

7.2 Die Vorinstanz bemängelt zu Recht das Fehlen von Berechnungen und Ausgangswerten. Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die Resultate zustande gekommen seien. Die beiden Stellungnahmen der Gutachterin vom 14. April 2011/9. Juni 2011 und vom 11. August 2011 vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern.

7.2.1 Die Stellungnahme vom 14. April 2011/9. Juni 2011 beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die getroffenen Annahmen zu rechtfertigen und die Auswirkungen allfälliger Korrekturen auf das Resultat zu beziffern. Auch in diesem Zusammenhang zeigt die Gutachterin aber nicht nachvollziehbar auf, weshalb gewisse Änderungen – etwa die Erhöhung des Teilpegels Muldenservice von 34,8 dB(A) auf 36,8 dB(A) – sich nicht einmal geringfügig auf die Summe auswirken. Der Hinweis, die Formeln würden "hauptsächlich durch die EMPA erarbeitet und (…) seit Jahren verwendet", vermag die Nachvollziehbarkeit nicht zu erhöhen. Die Vorinstanz hat denn auch nicht festgehalten, das Gutachten gelange zu einem falschen Ergebnis und die Planungswerte würden überschritten. Sie hat lediglich festgehalten, dass die Schlussfolgerungen des vorliegenden Gutachtens nicht nachvollzogen werden könnten. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Gutachten nicht verstanden, geht insofern fehl.

7.2.2 In ihrer Stellungnahme vom 11. August 2011 geht die Gutachterin auf die im Gegengutachten geübte Kritik ein. Dabei vermag die Gutachterin die Kritik nur teilweise zu widerlegen. So genügt etwa der Hinweis auf gemittelte Werte ohne Angabe, was gemessen wurde (etwa welche Mulden oder in welcher Höhe) nicht. Hinsichtlich des Kiesaufzugs hat die Gutachterin mit ihrer Stellungnahme insofern immerhin Versäumtes nachgeholt. Zum Vorwurf, dass zur besseren Nachvollziehbarkeit die Angabe der Quellendaten sinnvoll wäre, äussert sich die Gutachterin nicht. Wenn die Gutachterin ausführt, die massgebenden Flächen seien berücksichtigt, wird nicht klar, ob – entgegen der Darstellung im Gutachten – alle Flächen berücksichtigt worden sind, oder ob – und vor allem warum – gewisse Flächen nicht massgebend sein sollen. Inwiefern Tabelle 3.2.3 (gemeint ist wohl die Tabelle unter Ziff. 3.2.3.2 des Gutachtens) zeigen soll, dass die Abstrahlungen "unbedeutend" sind, wird jedenfalls nicht nachvollziehbar, zumal sich dem Gutachten nicht entnehmen lässt, warum gewisse Flächen von vornherein nicht berücksichtigt werden und warum bei der Schalldämmung die gleichen Werte wie im UVB von 1998 verwendet werden konnten. Auch die vorgenommene Korrektur von -2 dB für die Böschung wird durch die Hinweise, im Berechnungsschema der VSS-Norm sei keine Korrektur definiert und Cadna rechne erfahrungsgemäss sehr genau, nicht besser nachvollziehbar. Das Gutachten müsste in Bezug auf Cadna deutlich mehr Informationen enthalten, damit es nachvollziehbar würde. Dies gilt gerade auch, wenn die Gutachterin den eingesetzten Wert für die Korrektur wegen der Abschirmwirkung der Halle selber als diskutabel bezeichnet und sie sich diesbezüglich (auch) an den Berechnungen von Cadna orientiert. Ferner trifft der Einwand der Gutachterin, gemäss Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) gebe es keine Pegelkorrekturen für den Verkehr auf dem Betriebsgelände, nur auf die Pegelkorrektur K1 zu (Ziff. 33 des Anhangs 6 zur LSV). Schliesslich sind – im Gegensatz zu den gemäss der SN-Norm 640 578 beurteilten Parkiervorgängen auf dem Parkplatz der Wertstoffsammelstelle – beim Verkehr auf dem Betriebsareal An- und Wegfahrt nicht als ein Vorgang zu behandeln. Die Gutachterin geht auf die insofern berechtigte Kritik nicht ein.

7.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wenn die Vorinstanz die Beurteilung der Baudirektion nicht habe nachvollziehen können, hätte sie von der Baudirektion einen entsprechenden Amtsbericht oder die Herausgabe der Berechnungsunterlagen verlangen sollen, entbehren ihre Ausführungen der Grundlage. Die Behauptung, dem AWA hätten Berechnungsunterlagen vorgelegen, die sich nicht bei den Akten befinden, ist – bis auf eine Ausnahme – unbegründet. Diese Ausnahme betrifft die im Gutachten erwähnte Beilage betreffend den Verkehr auf dem Betriebsareal. Dabei handelt es sich um das Strassenverkehrslärmmodell Bus/Hofmann, auf das die Beschwerdeführerin selber verweist. Es ist einzig für die Beurteilung des Verkehrs auf dem Betriebsareal gemäss Ziff. 3.3 des Lärmgutachtens von Belang (vgl. dazu unten, E. 7.4).

Weitere Unterlagen sind beim AWA nicht vorhanden. Mit Ausnahme der erwähnten Beilage 1 liegen dafür auch keine Anhaltspunkte vor. In der Bewilligung der Baudirektion vom 14. Dezember 2010 wird lediglich auf das "Lärmgutachten der Fa. D AG, (Dat. 30.07.2010)" Bezug genommen. Wenn dabei die angewandten Berechnungsmethoden und die getroffenen Annahmen als plausibel bezeichnet werden, ist daraus nicht auf weitere Unterlagen zu schliessen, die geprüft worden wären. Im Gutachten selber werden – abgesehen von der erwähnten Beilage – keine solchen Unterlagen erwähnt. Vielmehr werden etwa die angenommene Anzahl Fahrzeuge, Angaben des Betriebsleiters über die Häufigkeit einzelner Vorgänge oder Messungsergebnisse als "Berechnungsgrundlagen" bezeichnet. Die Beschwerdeführerin hat denn auch darauf verzichtet, solche einzureichen. Auch das AWA weist im Beschwerdeverfahren nicht auf solche Unterlagen hin. Es beschränkt sich vielmehr darauf, zu wiederholen, es habe das Lärmgutachten zu Recht als verständlich und nachvollziehbar beurteilt.

7.3 Von grosser Bedeutung sind die eingesetzten Pegelkorrekturen. Bei den Pegelkorrekturen K2 (Tongehalt) und K3 (Impulsgehalt), die das Ergebnis mit insgesamt bis zu 12 dB beeinflussen, besteht ein erheblicher Spielraum für das Ermessen des Beurteilenden (vgl. Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Vorbem. zu Art. 19–25 N. 18 [Kommentar USG]). Werden Lärmgutachten wie im vorliegenden Fall (zulässigerweise; vgl. Wolf, Kommentar USG, Art. 25 N. 97) von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben, so hat die Behörde daher die Anwendung der Pegelkorrekturen besonders sorgfältig zu prüfen (VGr, 8. März 2006, VB.2004.00483, E. 4.1 mit Hinweisen). Die Begründung für die eingesetzten Werte ist für ein Lärmgutachten daher unverzichtbar. Die von der Gutachterin nachgelieferte Begründung vermag nicht zu überzeugen. Sie führt zunächst aus, sie berücksichtige dabei die Abweichung des Maximalpegels (LAFmax) vom gemittelten Umgebungspegel (LAeq). Sodann will sie aber aus dem Umstand, dass der Maximalpegel des Kiesaufzugs am Empfangspunkt 1 nur 0,7 dB vom maximalen Umgebungspegel abweicht, auf "schwach hörbar" und damit eine Pegelkorrektur von 2 dB schliessen. Beim Kiesaufzug handelt es sich um eine der beiden bedeutendsten Lärmquellen, weshalb diesbezüglich eine Korrektur um 2 dB(A) wohl nicht ohne Auswirkungen auf das Ergebnis bliebe.

Wenn die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in diesem Zusammenhang Willkür vorwirft, mit der Begründung, im Messbericht E sei keine Pegelkorrektur vorgenommen worden, im Lärmgutachten der Beschwerdeführerin hingegen eine solche von 9 dB(A), verkennt sie zum einen, dass die Kritik der Gegengutachterin lediglich die Pegelkorrektur bezüglich Tonhaltigkeit, also die Pegelkorrektur K2, betraf (Ziff. 33 Abs. 2 des Anhangs 6 zur LSV), und zum anderen, dass die Messwerte E nicht an der Quelle, sondern am Empfangspunkt gemessen wurden, weshalb keine Pegelkorrektur angezeigt war.

7.4 Auch in Bezug auf die Anzahl Fahrzeuge, von der das Lärmgutachten ausgeht, vermag die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz erwähnten Ungereimtheiten nicht vollständig auszuräumen. So mag es korrekt sein, den Verkehrslärm des Parkplatzes der Wertstoffsammelstelle getrennt vom Verkehrslärm auf dem Betriebsareal zu beurteilen. Bezüglich der Anzahl Fahrzeuge auf dem Betriebsareal bleiben die Angaben aber widersprüchlich. So spricht die Beschwerdeführerin einerseits weiterhin von geschätzten 200 Fahrzeugen auf dem Firmengelände, deren Lärm mit 41,8 dB(A) ermittelt worden sei. Andererseits führt sie aus, in den Berechnungen des Verkehrslärms auf dem Betriebsareal seien 300 Fahrzeuge, bei einem LKW-Anteil von 80 %, berücksichtigt worden. Die Gutachterin selber führte in ihrer Stellungnahme vom 14. April 2011/9. Juni 2011 aus, im Lärmgutachten sei von 200 LKWs ausgegangen worden, was ebenfalls nicht 300 Fahrzeugen bei einem LKW-Anteil von 80 % entspricht. Richtig dürfte sein, dass die Berechnung nicht nach Anhang 6, sondern gemäss Anhang 3 zur LSV (Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm) erfolgte. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Strassenverkehrslärmmodells Bus/Hofmann, insbesondere aus der eingesetzten Korrektur für die Fahrzeugzahl von -5 dB. Demnach basiert die Berechnung auf einer Tagphase von 16 Stunden (6 Uhr bis 22 Uhr; Ziff. 32 Abs. 1 Anhang 3 zur LSV), was bei 25 Fahrzeugen pro Stunde 400 Fahrten pro Tag ergibt. Da hier – anders als bei den Parkiervorgängen – Zu- und Wegfahrt nicht als ein Vorgang zu behandeln sind, entsprechen diese Fahrten 200 Fahrzeugen, was den scheinbaren Widerspruch im Gutachten erklärt. Es trifft demnach nicht zu, dass zuungunsten der Beschwerdeführerin eine grosszügige Annahme getroffen wurde, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet. Ebenso wenig basiert das Gutachten auf einem Kompromiss zwischen den Angaben der Beschwerdegegnerin und des Disponenten.

Schliesslich wies die Gutachterin in diesem Zusammenhang auf einen Teilpegel Verkehr hin, der sich bei deutlich höherer Anzahl Lastwagen von 42,4 auf 47,1 dB(A) erhöhen würde, womit die Summe aller Quellen um 0,5 dB(A) erhöht werde. Es ist unklar, ob sie sich dabei auf den Teilpegel Verkehr gemäss Ziff. 3.4 des Gutachtens bezieht, der jedoch 41,8 dB(A) beträgt, oder auf den Teilpegel Lastwagenverkehr gemäss Ziff. 3.5 des Gutachtens. Bei einer Erhöhung der Summe um 0,5 dB(A) würde diese nur noch 0,3 dB(A) (Ziff. 3.4) bzw. 0,2 dB(A) (Ziff. 3.5) unter dem Planungswert liegen.

7.5 Die Vorinstanz kritisierte ferner die unbesehene Übernahme von Daten aus dem UVP-Bericht, der auf Prognosen beruhte, die mittlerweile überholt zu sein schienen und bei denen das (geöffnete) Tor der Separatsammelstelle in der Nordwestfassade nicht berücksichtigt sei.

Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz nicht hinreichend konkret ausführte, welche Daten zu Unrecht aus dem UVB übernommen worden seien. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass dieser Vorwurf in erster Linie die Schalldämmung der Hallenkonstruktion betrifft. Diesbezüglich übernimmt das Gutachten die Werte aus Beilage 7 des UVB vom 3. September 1997. Warum diese Werte trotz zum Teil veränderter Verhältnisse übernommen werden können, wird aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Darauf geht weder die Gutachterin in ihren Stellungnahmen noch die Beschwerdeführerin ein.

7.6 Insgesamt kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, das Lärmgutachten genüge zur Ermittlung der tatsächlich verursachten Lärmimmissionen nicht. Ein solches Gutachten darf sich zwar auf die wichtigsten Inhalte beschränken. Diese Beschränkung darf jedoch nicht ohne Begründung erfolgen. Andernfalls kann nicht nachvollzogen werden, ob nicht beurteilte Sachverhalte bewusst ausgeklammert worden sind, ob das Gutachten mithin auf einer vollständigen Analyse des massgeblichen Sachverhalts beruht. Ferner genügen Resultate von Berechnungen für sich allein den Anforderungen an ein Gutachten nicht. Die Berechnungsgrundlagen sind unverzichtbar. Schliesslich bedürfen gerade Ermessensentscheide, wie die Einstufung des Tongehalts als schwach oder deutlich hörbar, einer Begründung.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin brauchte die Vorinstanz unter diesen Umständen selber keine weiteren Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, insbesondere kein zusätzliches Gutachten in Auftrag zu geben. Vielmehr stand es in ihrem Ermessen, die notwendige weitere Sachverhaltsabklärung der Baudirektion als Fachbehörde zu überlassen.

8.  

Die Vorinstanz beanstandete ferner die Bewilligung der Baubehörde Meilen dahingehend, dass hinsichtlich der Anzahl Abstellplätze keine Bedarfsrechnung vorgenommen worden sei. Da Art. 46 Abs. 2 BZO Meilen der Gemeinde einen Ermessensspielraum bei der Beantwortung der Frage der angemessenen Zahl lasse, müsse diese ihr Ermessen auch ausüben und darlegen, weshalb die bewilligte Anzahl Abstellplätze als angemessen beurteilt werde (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.1). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

9.  

Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Kostenverteilung ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren Rekursanträgen in zahlreichen Punkten nicht durchgedrungen sei. Mindestens ein Viertel der Rekurskosten sei daher selbst dann der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wenn die Beschwerde in der Sache abgewiesen würde.

9.1 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Dabei kommt es nicht auf die mit dem Rechtsmittel verfochtenen einzelnen Sachbehauptungen und Rechtsgründe oder auf den Umfang der entsprechenden Ausführungen, sondern auf den Verfahrensausgang an (RB 1985 Nr. 2; VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00656, E. 1.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

9.2 Die Vorinstanz trat auf die Rekursanträge 3 und 5 nicht ein (Entscheid der Vorinstanz, E. 4). Rekursantrag 4, der die Anordnung vorsorglicher Massnahmen betraf, wurde von der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 13. April 2011 abgewiesen, wobei die Kosten mit dem Endentscheid auferlegt werden sollten. Die Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten zu drei Vierteln der Baudirektion und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wies sie darauf hin, die Kosten seien in erster Linie nach dem Unterliegerprinzip aufzuerlegen. Zudem sei das Verursacherprinzip zu berücksichtigen. Die angefochtenen Bewilligungen würden wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung aufgehoben. Dies sei grundsätzlich der Baudirektion anzulasten. Mit der Einreichung des offenkundig nicht nachvollziehbaren Gutachtens habe die Beschwerdeführerin zudem ihre Mitwirkungspflicht verletzt (Entscheid der Vorinstanz, E. 9.1).

9.3 Die Rekursanträge, mit denen die Beschwerdegegnerin nicht durchdrang, waren von verhältnismässig geringer Bedeutung, zumal bezüglich der Anträge, auf welche die Vor­instanz nicht eintrat, eine erhebliche Herabsetzung der Gebühr möglich war (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Die Vorinstanz wies zudem zu Recht darauf hin, die erstinstanzlichen Behörden hätten bei der Fortsetzung des Bewilligungsverfahrens auch die weiteren geltend gemachten Veränderungen im Betrieb der Beschwerdeführerin auf ihre Relevanz hin zu prüfen und die allenfalls notwendigen Verfahren in die Wege zu leiten (Entscheid der Vorinstanz, E. 6, S. 10). Zusammen mit dem Rekursantrag 4, zu dem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mehr äusserte, sind die Anträge, mit denen die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren nicht durchdrang, jedoch nicht von derart untergeordneter Bedeutung, dass gänzlich darauf verzichtet werden konnte, der Beschwerdegegnerin Kosten zu auferlegen; dies umso mehr, als die Vorinstanz mit – vom Verwaltungsgericht bestätigter – Präsidialverfügung vom 13. April 2011 festgehalten hatte, die Kosten würden mit dem Endentscheid auferlegt.

Es ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen gänzlich darauf verzichtete, der Beschwerdegegnerin Kosten zu auferlegen, und diese stattdessen im vollen Umfang der hauptsächlich, aber nicht vollständig unterliegenden Rekursgegnerschaft auferlegte. Wie erwähnt, ist das Unterliegen der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren von untergeordneter Bedeutung. Es erscheint daher angemessen, die Kosten des Rekursverfahrens zu zwei Dritteln der Baudirektion, zu zwei Neunteln der Beschwerdeführerin und zu einem Neuntel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

10.  

10.1 Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Die Kostenverteilung der Vor­instanz ist dahingehend zu korrigieren, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 5'790.- zu zwei Dritteln der Baudirektion, zu zwei Neunteln der Beschwerdeführerin und zu einem Neuntel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten – angesichts der stark untergeordneten Bedeutung des Obsiegens der Beschwerdeführerin – in vollem Umfang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

10.3 Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (VGr, 26. März 2008, VB.2007.00458, E. 9; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Ein solcher ist vorliegend gegeben, musste sich die Beschwerdegegnerin doch mit den komplexen Ausführungen der Beschwerdeführerin und mit den Stellungnahmen der Gutachterin, auf welche die Beschwerdeführerin verwies, auseinandersetzen. Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Angemessen erscheint eine solche in der Höhe von Fr. 1'000.-.

11.  

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 20. August 2012 wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 6. Dezember 2011 werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 5'790.- zu zwei Dritteln der Baudirektion des Kantons Zürich, zu zwei Neunteln der A AG und zu einem Neuntel C auferlegt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    510.--     Zustellkosten,
Fr. 5'510.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…