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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2012.00044
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
A AG,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Baukommission Uetikon am See,
2. Baubehörde Meilen,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschlüssen der Baubehörde Meilen vom 18. Januar
2011 und der Baukommission Uetikon am See vom 24. Januar 2011 sowie mit
Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2010 wurde
der A AG, die auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 sowie 03 seit
1999 ein Recyclingcenter betreibt, unter Auflagen die nachträgliche
baurechtliche Bewilligung für eine Nutzungserweiterung (Sammelstelle für
Separatabfälle, Einbau Tor in Westfassade) des Betriebs auf Kat.-Nr. 01
(Gemeindegebiet Uetikon am See) sowie für vier Besucherparkplätze auf
Kat.-Nr. 03 (Gemeindegebiet Meilen) im Zusammenhang mit dieser
Nutzungserweiterung erteilt. Die Grundstücke sind nach den geltenden Bau- und
Zonenordnungen der Gemeinden Uetikon am See und Meilen der Industrie- bzw.
Gewerbezone G 5.0 zugewiesen.
II.
Gegen die genannten Entscheide erhob C mit Eingabe vom 1. März
2011 Rekurs an das Baurekursgericht. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom
6. Dezember 2011 gut, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, der
Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt. Angesichts offensichtlicher
Unzulänglichkeiten des privaten Gutachtens habe es die Baudirektion zu Unrecht
unterlassen, mit eigenen Messungen und Berechnungen oder einem amtlichen Gutachten
Klarheit zu schaffen. Demgemäss hob das Baurekursgericht die Beschlüsse der
Baubehörde Meilen vom 18. Januar 2011 und der Baukommission Uetikon am See
vom 24. Januar 2011 sowie die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich
vom 14. Dezember 2010 auf und wies die Sache zur Fortführung der
Bewilligungsverfahren und zum Neuentscheid an die Vorinstanzen zurück.
III.
Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom 23. Januar
2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des
Baurekursgerichts vom 1. März 2011 aufzuheben und die Beschlüsse der
Baubehörde Meilen vom 18. Januar 2011 und der Baukommission Uetikon am See
vom 24. Januar 2011 sowie die Verfügung der Baudirektion des Kantons
Zürich vom 14. Dezember 2010 wiederherzustellen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von C. Eventualiter seien die vorinstanzlichen
Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel C aufzuerlegen. Gleichzeitig beantragte
die A AG die Sistierung des Verfahrens.
Die Vorinstanz schloss am 6. März 2012 ohne weitere
Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion schloss sich mit
Eingabe vom 3. Februar 2012 den Anträgen der Beschwerdeführerin an. C
beantragte mit Eingaben vom 16. Februar 2012 und vom 13. Juni 2012
die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerin, soweit darauf eingetreten
werden könne. Zudem beantragte sie einen Nutzungsstopp bis zum rechtskräftigen
Vorliegen der notwendigen Bewilligungen. Die Baubehörde Meilen und die Baukommission
Uetikon am See liessen sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 16. März 2012 wurde das
Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Mit Präsidialverfügung
vom 15. Mai 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erlass eines
vorsorglichen Nutzungsstopps abgewiesen.
Die Baudirektion verzichtete mit Eingabe vom 28. Juni
2012 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort von C. Die
Beschwerdeführerin nahm zu dieser mit Eingabe vom 20. August 2012
Stellung. Dabei hielt sie an ihren Beschwerdeanträgen fest. Zudem beantragte
sie erneut die Sistierung des Beschwerdeverfahrens. Eventualiter sei von den
Mitbeteiligten 1 bis 3 eine Vernehmlassung zur Beschwerde in materieller
Hinsicht einzuholen. Die Baubehörde Meilen und die Baukommission Uetikon am See
liessen sich erneut nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des
Baurekursgerichts. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Die
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die
Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig,
wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a)
oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden
Fall erfüllt, denn die Gutheissung der Beschwerde hätte die Bestätigung der
drei erstinstanzlichen Entscheide, insbesondere der Verfügung der Baudirektion
vom 14. Dezember 2010, und damit die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids
zur Folge, wodurch ein bedeutender Zeitaufwand erspart bliebe.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin begründet ihr mit Replik vom 20. August
2012 erneut gestelltes Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens damit, es
sei mittlerweile ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden.
Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren sistieren, wenn
die Zweckmässigkeit dies verlangt, namentlich wenn der Entscheid vom Ausgang
eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 126
Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
[ZPO]). Verfahrensökonomischen Überlegungen steht dabei das
Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV]) gegenüber.
Der vorliegende Entscheid hängt nicht (allein) vom Ausgang
des eingeleiteten neuen Baubewilligungsverfahrens ab. Das vorliegende Verfahren
würde erst gegenstandslos, wenn die Beschwerdeführerin auf die Ausführung des
Verfahrensgegenstand bildenden Projekts verbindlich verzichten würde. Ob und
wann ein solcher Schritt erfolgt, ist völlig offen. Angesichts des
fortgeschrittenen Verfahrensstadiums überwiegt daher das Interesse an einer
beförderlichen Prozesserledigung, weshalb ohne weiteren Verzug zu entscheiden
ist. Das erneuerte Sistierungsbegehren ist somit abzuweisen.
3.
Soweit die Beschwerdeführerin mit Replik vom 20. August
2012 geltend macht, Stellungnahmen der Mitbeteiligten 1 bis 3 zur
Beschwerde würden bislang fehlen, weshalb sie noch einzuholen und eventuell der
Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung zu unterbreiten seien, ist Folgendes
festzuhalten:
Die Mitbeteiligten, welche die vorliegend umstrittenen
Bewilligungen erstinstanzlich erteilt hatten, erhielten mit Präsidialverfügung
vom 24. Januar 2012 Kenntnis von der vorliegenden Beschwerde. Mit
Stempelverfügung vom 18. Juni 2012 wurde ihnen Frist zur freigestellten
Vernehmlassung angesetzt. Die Mitbeteiligten 1 und 2 liessen sich nicht vernehmen.
Die Mitbeteiligte 3 teilte mit Eingabe vom 28. Juni 2012 mit, dass sie auf
eine Vernehmlassung verzichte. Die Mitbeteiligten hatten somit genügend Gelegenheit,
sich inhaltlich zur Beschwerde zu äussern. Die Einholung weiterer
Vernehmlassungen erübrigt sich daher. Hingegen spricht nichts dagegen, die
fragliche Eingabe der Baudirektion der Beschwerdeführerin der Vollständigkeit
halber zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.
4.
Der Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich durch den angefochtenen Entscheid
des Baurekursgerichts und die Anträge der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdegegnerin hat keine Beschwerde erhoben, weshalb nicht zu ihren Gunsten
über den Entscheid der Vorinstanz hinausgegangen werden kann. Das betrifft den
Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei der "Teilentscheid (…) hinsichtlich
Muldenlagerplatz auf Kataster 03" aufzuheben sowie den Antrag, den Betrieb
der Nutzungen nach Abweisung der Beschwerde einzustellen (Antrag Nr. 4).
Schliesslich kann das Verwaltungsgericht der Beschwerdegegnerin für das
Verfahren vor Baurekursgericht keine Parteientschädigung zusprechen (Antrag
Nr. 5).
5.
Die Baudirektion stützte ihren Entscheid vom 14. Dezember
2010 massgeblich auf das Lärmgutachten der Firma D AG, (im Folgenden:
"Gutachterin"), vom 30. Juli 2010 im Folgenden:
"Lärmgutachten" oder "Gutachten"). Grundlage desselben
bildete unter anderem ein Messbericht des Ingenieurbüros E, vom 10. November
2003 (im Folgenden "Messbericht"). Die
Beschwerdegegnerin reichte im Rekursverfahren ein Gegengutachten der Firma F AG,
vom 4. Juli 2011 (im Folgenden: "Gegengutachten") ein. Die Vorinstanz
kam, massgeblich gestützt auf Letzteres, zum Schluss, der Sachverhalt erweise
sich wegen fehlender Nachvollziehbarkeit des Lärmgutachtens als unzureichend
abgeklärt.
6.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, die Vorinstanz habe auf die unsubstanziierten
Ausführungen des Gegengutachtens abgestellt und die ergänzenden Stellungnahmen
der Gutachterin nicht berücksichtigt. Dadurch habe sie das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt.
6.1 Der
Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet
unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in
seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen
(vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 1 VRG).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Die entscheidende Behörde darf
sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich nicht
mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu
befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b; VGr, 29. Juni
2011, VB.2011.00148, E. 2.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 10 N. 40).
6.2 Es trifft
zu, dass sich die Vorinstanz in der Begründung ihres Entscheids nicht eingehend
mit den beiden erwähnten Stellungnahmen der Gutachterin auseinandergesetzt hat.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen jedoch keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die Stellungnahmen überhaupt nicht zur Kenntnis
genommen und berücksichtigt worden wären. So erwähnte die Vorinstanz die
Stellungnahme vom 11. August 2011 in E. 6 mehrfach, einmal
ausdrücklich im Zusammenhang mit der Anzahl auf dem Firmengelände verkehrender
Fahrzeuge, einmal ohne Quellenangabe bei der angegebenen Fehlertoleranz von
+/- 5 dB(A). Die Vorinstanz bringt in ihrem Entscheid klar zum Ausdruck,
dass die erwähnten Stellungnahmen die fehlende Nachvollziehbarkeit des Lärmgutachtens
nicht zu beheben vermögen. Die Begründung der Vorinstanz ist damit zwar kurz, beschränkt
sich jedoch in zulässiger Weise auf das Wesentliche. Die Beschwerdeführerin
wurde dadurch hinreichend in die Lage versetzt, den Entscheid sachgerecht
anzufechten. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung durch das Verfahren vor
Verwaltungsgericht geheilt worden. Die Beschwerdeführerin beantragt denn auch
keine Rückweisung an die Vorinstanz.
7.
Die Beschwerdeführerin
rügt, die Vorinstanz habe das Lärmgutachten zu Unrecht als nicht
nachvollziehbar qualifiziert, zumal sie es unterlassen habe, bei der Baudirektion
weitere Unterlagen einzufordern.
7.1 Gemäss § 7
VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, unter
anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der
Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Dieser
Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen
insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie
auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig
begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person
hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben (RB
1982 Nr. 35; VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00032, E. 5.2; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 78).
7.2 Die
Vorinstanz bemängelt zu Recht das Fehlen von Berechnungen und Ausgangswerten.
Es könne nicht nachvollzogen werden, wie die Resultate zustande gekommen seien.
Die beiden Stellungnahmen der Gutachterin vom 14. April 2011/9. Juni
2011 und vom 11. August 2011 vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern.
7.2.1
Die Stellungnahme vom 14. April 2011/9. Juni 2011 beschränkt sich
im Wesentlichen darauf, die getroffenen Annahmen zu rechtfertigen und die
Auswirkungen allfälliger Korrekturen auf das Resultat zu beziffern. Auch in
diesem Zusammenhang zeigt die Gutachterin aber nicht nachvollziehbar auf,
weshalb gewisse Änderungen – etwa die Erhöhung des Teilpegels Muldenservice von
34,8 dB(A) auf 36,8 dB(A) – sich nicht einmal geringfügig auf die
Summe auswirken. Der Hinweis, die Formeln würden "hauptsächlich durch die
EMPA erarbeitet und (…) seit Jahren verwendet", vermag die
Nachvollziehbarkeit nicht zu erhöhen. Die Vorinstanz hat denn auch nicht
festgehalten, das Gutachten gelange zu einem falschen Ergebnis und die
Planungswerte würden überschritten. Sie hat lediglich festgehalten, dass die
Schlussfolgerungen des vorliegenden Gutachtens nicht nachvollzogen werden
könnten. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Gutachten
nicht verstanden, geht insofern fehl.
7.2.2
In ihrer Stellungnahme vom 11. August 2011 geht die Gutachterin auf
die im Gegengutachten geübte Kritik ein. Dabei vermag die Gutachterin die
Kritik nur teilweise zu widerlegen. So genügt etwa der Hinweis auf gemittelte
Werte ohne Angabe, was gemessen wurde (etwa welche Mulden oder in welcher Höhe)
nicht. Hinsichtlich des Kiesaufzugs hat die Gutachterin mit ihrer Stellungnahme
insofern immerhin Versäumtes nachgeholt. Zum Vorwurf, dass zur besseren
Nachvollziehbarkeit die Angabe der Quellendaten sinnvoll wäre, äussert sich
die Gutachterin nicht. Wenn die Gutachterin ausführt, die massgebenden Flächen
seien berücksichtigt, wird nicht klar, ob – entgegen der Darstellung im
Gutachten – alle Flächen berücksichtigt worden sind, oder ob – und vor allem warum
– gewisse Flächen nicht massgebend sein sollen. Inwiefern Tabelle 3.2.3
(gemeint ist wohl die Tabelle unter Ziff. 3.2.3.2 des Gutachtens) zeigen
soll, dass die Abstrahlungen "unbedeutend" sind, wird jedenfalls
nicht nachvollziehbar, zumal sich dem Gutachten nicht entnehmen lässt,
warum gewisse Flächen von vornherein nicht berücksichtigt werden und warum bei
der Schalldämmung die gleichen Werte wie im UVB von 1998 verwendet werden
konnten. Auch die vorgenommene Korrektur von -2 dB für die Böschung wird
durch die Hinweise, im Berechnungsschema der VSS-Norm sei keine Korrektur
definiert und Cadna rechne erfahrungsgemäss sehr genau, nicht besser
nachvollziehbar. Das Gutachten müsste in Bezug auf Cadna deutlich mehr
Informationen enthalten, damit es nachvollziehbar würde. Dies gilt gerade auch,
wenn die Gutachterin den eingesetzten Wert für die Korrektur wegen der
Abschirmwirkung der Halle selber als diskutabel bezeichnet und sie sich diesbezüglich
(auch) an den Berechnungen von Cadna orientiert. Ferner trifft der Einwand der
Gutachterin, gemäss Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV) gebe es keine Pegelkorrekturen für den Verkehr auf dem Betriebsgelände,
nur auf die Pegelkorrektur K1 zu (Ziff. 33 des Anhangs 6 zur
LSV). Schliesslich sind – im Gegensatz zu den gemäss der SN-Norm 640 578
beurteilten Parkiervorgängen auf dem Parkplatz der Wertstoffsammelstelle – beim
Verkehr auf dem Betriebsareal An- und Wegfahrt nicht als ein Vorgang zu
behandeln. Die Gutachterin geht auf die insofern berechtigte Kritik nicht ein.
7.2.3
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, wenn die Vorinstanz die
Beurteilung der Baudirektion nicht habe nachvollziehen können, hätte sie von
der Baudirektion einen entsprechenden Amtsbericht oder die Herausgabe der
Berechnungsunterlagen verlangen sollen, entbehren ihre Ausführungen der
Grundlage. Die Behauptung, dem AWA hätten Berechnungsunterlagen vorgelegen, die
sich nicht bei den Akten befinden, ist – bis auf eine Ausnahme – unbegründet.
Diese Ausnahme betrifft die im Gutachten erwähnte Beilage betreffend den
Verkehr auf dem Betriebsareal. Dabei handelt es sich um das Strassenverkehrslärmmodell
Bus/Hofmann, auf das die Beschwerdeführerin selber verweist. Es ist einzig für
die Beurteilung des Verkehrs auf dem Betriebsareal gemäss Ziff. 3.3 des
Lärmgutachtens von Belang (vgl. dazu unten, E. 7.4).
Weitere Unterlagen sind beim
AWA nicht vorhanden. Mit Ausnahme der erwähnten Beilage 1 liegen dafür
auch keine Anhaltspunkte vor. In der Bewilligung der Baudirektion vom 14. Dezember
2010 wird lediglich auf das "Lärmgutachten der Fa. D AG,
(Dat. 30.07.2010)" Bezug genommen. Wenn dabei die angewandten
Berechnungsmethoden und die getroffenen Annahmen als plausibel bezeichnet
werden, ist daraus nicht auf weitere Unterlagen zu schliessen, die geprüft
worden wären. Im Gutachten selber werden – abgesehen von der erwähnten Beilage
– keine solchen Unterlagen erwähnt. Vielmehr werden etwa die angenommene Anzahl
Fahrzeuge, Angaben des Betriebsleiters über die Häufigkeit einzelner Vorgänge
oder Messungsergebnisse als "Berechnungsgrundlagen" bezeichnet. Die
Beschwerdeführerin hat denn auch darauf verzichtet, solche einzureichen. Auch
das AWA weist im Beschwerdeverfahren nicht auf solche Unterlagen hin. Es beschränkt
sich vielmehr darauf, zu wiederholen, es habe das Lärmgutachten zu Recht als
verständlich und nachvollziehbar beurteilt.
7.3 Von
grosser Bedeutung sind die eingesetzten Pegelkorrekturen. Bei den Pegelkorrekturen K2
(Tongehalt) und K3 (Impulsgehalt), die das Ergebnis mit insgesamt bis zu
12 dB beeinflussen, besteht ein erheblicher Spielraum für das Ermessen des
Beurteilenden (vgl. Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich
2004, Vorbem. zu Art. 19–25 N. 18 [Kommentar USG]). Werden
Lärmgutachten wie im vorliegenden Fall (zulässigerweise; vgl. Wolf, Kommentar USG,
Art. 25 N. 97) von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben, so hat die
Behörde daher die Anwendung der Pegelkorrekturen besonders sorgfältig zu prüfen
(VGr, 8. März 2006, VB.2004.00483, E. 4.1 mit Hinweisen). Die
Begründung für die eingesetzten Werte ist für ein Lärmgutachten daher unverzichtbar.
Die von der Gutachterin nachgelieferte Begründung vermag nicht zu überzeugen.
Sie führt zunächst aus, sie berücksichtige dabei die Abweichung des Maximalpegels
(LAFmax) vom gemittelten Umgebungspegel (LAeq).
Sodann will sie aber aus dem Umstand, dass der Maximalpegel des Kiesaufzugs am
Empfangspunkt 1 nur 0,7 dB vom maximalen Umgebungspegel
abweicht, auf "schwach hörbar" und damit eine Pegelkorrektur von
2 dB schliessen. Beim Kiesaufzug handelt es sich um eine der beiden
bedeutendsten Lärmquellen, weshalb diesbezüglich eine Korrektur um 2 dB(A)
wohl nicht ohne Auswirkungen auf das Ergebnis bliebe.
Wenn die Beschwerdeführerin
der Vorinstanz in diesem Zusammenhang Willkür vorwirft, mit der Begründung, im Messbericht
E sei keine Pegelkorrektur vorgenommen worden, im Lärmgutachten der
Beschwerdeführerin hingegen eine solche von 9 dB(A), verkennt sie zum
einen, dass die Kritik der Gegengutachterin lediglich die Pegelkorrektur
bezüglich Tonhaltigkeit, also die Pegelkorrektur K2, betraf (Ziff. 33
Abs. 2 des Anhangs 6 zur LSV), und zum anderen, dass die Messwerte E nicht
an der Quelle, sondern am Empfangspunkt gemessen wurden, weshalb keine Pegelkorrektur
angezeigt war.
7.4 Auch in Bezug auf die Anzahl Fahrzeuge, von der
das Lärmgutachten ausgeht, vermag die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz
erwähnten Ungereimtheiten nicht vollständig auszuräumen. So mag es korrekt
sein, den Verkehrslärm des Parkplatzes der Wertstoffsammelstelle getrennt vom
Verkehrslärm auf dem Betriebsareal zu beurteilen. Bezüglich der Anzahl
Fahrzeuge auf dem Betriebsareal bleiben die Angaben aber widersprüchlich. So
spricht die Beschwerdeführerin einerseits weiterhin von geschätzten 200
Fahrzeugen auf dem Firmengelände, deren Lärm mit 41,8 dB(A) ermittelt
worden sei. Andererseits führt sie aus, in den Berechnungen des Verkehrslärms
auf dem Betriebsareal seien 300 Fahrzeuge, bei einem LKW-Anteil von 80 %,
berücksichtigt worden. Die Gutachterin selber führte in ihrer Stellungnahme vom
14. April 2011/9. Juni 2011 aus, im Lärmgutachten sei von 200 LKWs
ausgegangen worden, was ebenfalls nicht 300 Fahrzeugen bei einem LKW-Anteil von
80 % entspricht. Richtig dürfte sein, dass die Berechnung nicht nach Anhang
6, sondern gemäss Anhang 3 zur LSV (Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm)
erfolgte. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Strassenverkehrslärmmodells
Bus/Hofmann, insbesondere aus der eingesetzten Korrektur für die Fahrzeugzahl
von -5 dB. Demnach basiert die Berechnung auf einer Tagphase von 16 Stunden
(6 Uhr bis 22 Uhr; Ziff. 32 Abs. 1 Anhang 3 zur LSV), was
bei 25 Fahrzeugen pro Stunde 400 Fahrten pro Tag ergibt. Da hier – anders als
bei den Parkiervorgängen – Zu- und Wegfahrt nicht als ein Vorgang zu behandeln
sind, entsprechen diese Fahrten 200 Fahrzeugen, was den scheinbaren
Widerspruch im Gutachten erklärt. Es trifft demnach nicht zu, dass zuungunsten
der Beschwerdeführerin eine grosszügige Annahme getroffen wurde, wie dies die
Beschwerdeführerin behauptet. Ebenso wenig basiert das Gutachten auf einem
Kompromiss zwischen den Angaben der Beschwerdegegnerin und des Disponenten.
Schliesslich wies die Gutachterin in diesem Zusammenhang
auf einen Teilpegel Verkehr hin, der sich bei deutlich höherer Anzahl Lastwagen
von 42,4 auf 47,1 dB(A) erhöhen würde, womit die Summe aller Quellen um
0,5 dB(A) erhöht werde. Es ist unklar, ob sie sich dabei auf den Teilpegel
Verkehr gemäss Ziff. 3.4 des Gutachtens bezieht, der jedoch
41,8 dB(A) beträgt, oder auf den Teilpegel Lastwagenverkehr gemäss Ziff. 3.5
des Gutachtens. Bei einer Erhöhung der Summe um 0,5 dB(A) würde diese nur
noch 0,3 dB(A) (Ziff. 3.4) bzw. 0,2 dB(A) (Ziff. 3.5) unter
dem Planungswert liegen.
7.5 Die
Vorinstanz kritisierte ferner die unbesehene Übernahme von Daten aus dem
UVP-Bericht, der auf Prognosen beruhte, die mittlerweile überholt zu sein
schienen und bei denen das (geöffnete) Tor der Separatsammelstelle in der
Nordwestfassade nicht berücksichtigt sei.
Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die
Vorinstanz nicht hinreichend konkret ausführte, welche Daten zu Unrecht aus dem
UVB übernommen worden seien. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass dieser
Vorwurf in erster Linie die Schalldämmung der Hallenkonstruktion betrifft.
Diesbezüglich übernimmt das Gutachten die Werte aus Beilage 7 des UVB vom
3. September 1997. Warum diese Werte trotz zum Teil veränderter
Verhältnisse übernommen werden können, wird aus dem Gutachten nicht
ersichtlich. Darauf geht weder die Gutachterin in ihren Stellungnahmen noch die
Beschwerdeführerin ein.
7.6 Insgesamt
kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, das Lärmgutachten genüge zur
Ermittlung der tatsächlich verursachten Lärmimmissionen nicht. Ein solches
Gutachten darf sich zwar auf die wichtigsten Inhalte beschränken. Diese
Beschränkung darf jedoch nicht ohne Begründung erfolgen. Andernfalls kann nicht
nachvollzogen werden, ob nicht beurteilte Sachverhalte bewusst ausgeklammert
worden sind, ob das Gutachten mithin auf einer vollständigen Analyse des
massgeblichen Sachverhalts beruht. Ferner genügen Resultate von Berechnungen
für sich allein den Anforderungen an ein Gutachten nicht. Die
Berechnungsgrundlagen sind unverzichtbar. Schliesslich bedürfen gerade
Ermessensentscheide, wie die Einstufung des Tongehalts als schwach oder
deutlich hörbar, einer Begründung.
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin brauchte die Vorinstanz unter diesen Umständen selber keine
weiteren Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, insbesondere kein zusätzliches
Gutachten in Auftrag zu geben. Vielmehr stand es in ihrem Ermessen, die
notwendige weitere Sachverhaltsabklärung der Baudirektion als Fachbehörde zu
überlassen.
8.
Die Vorinstanz beanstandete
ferner die Bewilligung der Baubehörde Meilen dahingehend, dass hinsichtlich der
Anzahl Abstellplätze keine Bedarfsrechnung vorgenommen worden sei. Da Art. 46
Abs. 2 BZO Meilen der Gemeinde einen Ermessensspielraum bei der Beantwortung
der Frage der angemessenen Zahl lasse, müsse diese ihr Ermessen auch ausüben
und darlegen, weshalb die bewilligte Anzahl Abstellplätze als angemessen
beurteilt werde (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.1). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die
Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander, weshalb sich weitere
Ausführungen dazu erübrigen.
9.
Die Beschwerdeführerin rügt
schliesslich, die Vorinstanz habe bei der Kostenverteilung ausser Acht
gelassen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihren Rekursanträgen in zahlreichen
Punkten nicht durchgedrungen sei. Mindestens ein Viertel der Rekurskosten sei
daher selbst dann der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wenn die Beschwerde in
der Sache abgewiesen würde.
9.1 Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Kosten in der
Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Dabei kommt es nicht auf die mit dem
Rechtsmittel verfochtenen einzelnen Sachbehauptungen und Rechtsgründe oder auf
den Umfang der entsprechenden Ausführungen, sondern auf den Verfahrensausgang
an (RB 1985 Nr. 2; VGr, 13. Januar 2010, VB.2009.00656, E. 1.2;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).
9.2 Die Vorinstanz
trat auf die Rekursanträge 3 und 5 nicht ein (Entscheid der Vorinstanz,
E. 4). Rekursantrag 4, der die Anordnung vorsorglicher Massnahmen
betraf, wurde von der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 13. April 2011
abgewiesen, wobei die Kosten mit dem Endentscheid auferlegt werden sollten. Die
Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten zu drei Vierteln der Baudirektion
und zu einem Viertel der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wies sie darauf
hin, die Kosten seien in erster Linie nach dem Unterliegerprinzip aufzuerlegen.
Zudem sei das Verursacherprinzip zu berücksichtigen. Die angefochtenen
Bewilligungen würden wegen unzureichender Sachverhaltsermittlung aufgehoben.
Dies sei grundsätzlich der Baudirektion anzulasten. Mit der Einreichung des
offenkundig nicht nachvollziehbaren Gutachtens habe die Beschwerdeführerin
zudem ihre Mitwirkungspflicht verletzt (Entscheid der Vorinstanz, E. 9.1).
9.3 Die
Rekursanträge, mit denen die Beschwerdegegnerin nicht durchdrang, waren von
verhältnismässig geringer Bedeutung, zumal bezüglich der Anträge, auf welche
die Vorinstanz nicht eintrat, eine erhebliche Herabsetzung der Gebühr möglich
war (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Die Vorinstanz wies zudem zu Recht darauf
hin, die erstinstanzlichen Behörden hätten bei der Fortsetzung des
Bewilligungsverfahrens auch die weiteren geltend gemachten Veränderungen im
Betrieb der Beschwerdeführerin auf ihre Relevanz hin zu prüfen und die
allenfalls notwendigen Verfahren in die Wege zu leiten (Entscheid der
Vorinstanz, E. 6, S. 10). Zusammen mit dem Rekursantrag 4, zu
dem sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mehr äusserte, sind
die Anträge, mit denen die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren nicht
durchdrang, jedoch nicht von derart untergeordneter Bedeutung, dass gänzlich
darauf verzichtet werden konnte, der Beschwerdegegnerin Kosten zu auferlegen;
dies umso mehr, als die Vorinstanz mit – vom Verwaltungsgericht bestätigter –
Präsidialverfügung vom 13. April 2011 festgehalten hatte, die Kosten würden
mit dem Endentscheid auferlegt.
Es ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar, dass die
Vorinstanz unter diesen Umständen gänzlich darauf verzichtete, der
Beschwerdegegnerin Kosten zu auferlegen, und diese stattdessen im vollen Umfang
der hauptsächlich, aber nicht vollständig unterliegenden Rekursgegnerschaft
auferlegte. Wie erwähnt, ist das Unterliegen der Beschwerdegegnerin im
Rekursverfahren von untergeordneter Bedeutung. Es erscheint daher angemessen,
die Kosten des Rekursverfahrens zu zwei Dritteln der Baudirektion, zu zwei
Neunteln der Beschwerdeführerin und zu einem Neuntel der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
10.
10.1 Die
Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Die Kostenverteilung der Vorinstanz
ist dahingehend zu korrigieren, dass die Kosten des Verfahrens von
Fr. 5'790.- zu zwei Dritteln der Baudirektion, zu zwei Neunteln der
Beschwerdeführerin und zu einem Neuntel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten – angesichts der stark
untergeordneten Bedeutung des Obsiegens der Beschwerdeführerin – in vollem
Umfang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
10.3 Eine nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist
grundsätzlich ebenso wie eine anwaltlich vertretene Partei
entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den das übliche Mass erheblich
übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (VGr, 26. März 2008,
VB.2007.00458, E. 9; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 17). Ein
solcher ist vorliegend gegeben, musste sich die Beschwerdegegnerin doch mit den
komplexen Ausführungen der Beschwerdeführerin und mit den Stellungnahmen der
Gutachterin, auf welche die Beschwerdeführerin verwies, auseinandersetzen. Die
Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Angemessen erscheint eine solche in der Höhe von Fr. 1'000.-.
11.
Hinsichtlich der
Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt,
der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II
409 E. 1.2).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
Das
Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 20. August 2012 wird
abgewiesen;
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. III
des Entscheids des Baurekursgerichts vom 6. Dezember 2011 werden die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 5'790.- zu zwei Dritteln der
Baudirektion des Kantons Zürich, zu zwei Neunteln der A AG und zu einem
Neuntel C auferlegt.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 510.-- Zustellkosten,
Fr. 5'510.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…