{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.08.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00045_28-08-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213473&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "70d24e41895d523d0beb99bb3b72950b"}, "Num": [" VB.2012.00045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.28.0  VB.2012.00045"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.28.0  VB.2012.00045"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.28.0  VB.2012.00045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entsch\u00e4digung f\u00fcr Abend- und  Wochenendarbeit | [Die Beschwerdegegnerin entsch\u00e4digte die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr Abendsitzungen und Wahlb\u00fcroeins\u00e4tze nur mit einem Sitzungsgeld bzw. einer Wahlb\u00fcroentsch\u00e4digung]. Die geforderte Entsch\u00e4digungssumme von Fr. 33'700.- liegt im Bereich der im Ausgangsverfahren geltend gemachten Forderung von etwa 30'000.- und damit im Rahmen des Streitgegenstands (E. 1.3). Eine auch den Inhalt von Gemeinderatssitzungen betreffende schriftliche Aussage des ehemaligen Gemeindeschreibers stellt jedenfalls insofern keine Amtsgeheimnisverletzung dar, als sie von der Beschwerdegegnerin bestrittene Tatsachen betrifft, deren Beweis der Beschwerdef\u00fchrerin nicht anders m\u00f6glich ist (E. 1.4). Nach dem klaren Wortlaut der Personal- und Entsch\u00e4digungsverordnung der Beschwerdegegnerin ist auf die Beschwerdef\u00fchrerin nur Erstere anwendbar (E. 3.2). Einer durch die Auslegung untergeordneter Ausf\u00fchrungserlasse des Gemeinderats erfolgten Erweiterung des pers\u00f6nlichen Anwendungsbereichs der Entsch\u00e4digungsverordnung fehlt es an einer gen\u00fcgenden geseztlichen Grundlage (E. 3.3). Die vom Gemeinderat vorgegebene Rahmenarbeitszeit f\u00fchrt nicht dazu, dass ausserhalb derselben geleistete T\u00e4tigkeiten nicht als Arbeitszeit anzurechnen w\u00e4ren (E. 3.4). Verwaltungsrechtliche Vertr\u00e4ge bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Schriftform, weshalb die \u00c4nderung der Anstellungbedingungen nicht stillschweigend erfolgen kann (E. 4.2 und 4.3.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat nicht stillschweigend darauf verzichtet, sich Abend- und Wochenendeins\u00e4tze als Arbeitszeit anrechnen zu lassen (E. 4.3.1 f.). Wurden \u00dcberstunden angeordnet, ist ein Vezricht auf Entsch\u00e4digung derselben nur mit Zur\u00fcckhaltung anzunehmen. Allein in der Entgegennahme des Lohns, ohne jedesmaliges f\u00f6rmliches Protestieren, liegt noch kein Verzicht. Angestellte, die aus R\u00fccksicht auf das Betriebsklima darauf verzichten, w\u00e4hrend der Anstellungsdauer ein Rechtspflegeverfahren gegen den Arbeitgeber anzustrengen, verhalten sich nicht rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn sie ihre noch nichtverj\u00e4hrten Anspr\u00fcche nach Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses geltend machen (E. 4.3.4).\rDie Zinspflicht f\u00fcr \u00f6ffentlichrechtliche Geldforderungen setzt eine Mahnung oder die Verabredung eines Verfalltags voraus. Die gesetzliche Pflicht zur Ausrichtung des Lohns auf das Monatsende f\u00fchrt nicht zur Annahme eines Verfalltags (E. 6.5).\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:58", "Checksum": "334146e1a95079b1e392f7fb5e920f46"}