{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.03.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00047_20-03-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211681&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0a1c259a15cbdb58dffcc52bccec1b9c"}, "Num": [" VB.2012.00047"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.20.0  VB.2012.00047"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.20.0  VB.2012.00047"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.20.0  VB.2012.00047"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einpersonenhaushalt Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte vor Vorinstanz als allein lebende Person betrachtet zu werden. Er begr\u00fcndete sein Anliegen allerdings lediglich in Bezug auf die Haushaltsf\u00fchrungsbeitr\u00e4ge, die ihm als Einkommen angerechnet wurden, und nicht bez\u00fcglich des Grundbedarfs oder der Wohnkosten. Zwar k\u00f6nnen an die Formulierung der Antr\u00e4ge von Laien im Allgemeinen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Der Beschwerdef\u00fchrer war jedoch w\u00e4hrend seiner doch mehrj\u00e4hrigen Erwerbst\u00e4tigkeit in der Reisebranche auch in F\u00fchrungspositionen t\u00e4tig und erweist sich als sprachlich gewandt. Daher erscheint er ohne Weiteres in der Lage, seine Begehren entsprechend zu formulieren und zu beziffern (E. 2.2). Damit eine Haushaltf\u00fchrungsentsch\u00e4digung geschuldet ist, m\u00fcssen besondere Voraussetzungen erf\u00fcllt sein, u.a. muss das Einverst\u00e4ndnis der unterst\u00fctzten Person vorliegen. Ein solches wird bei engen famili\u00e4ren oder partnerschaftlichen Beziehungen regelm\u00e4ssig angenommen. Bei anderen Wohngemeinschaften besteht eine solche Vermutung nicht, ohne dass damit aber zugleich das Vorliegen einer Wohngemeinschaft als solche infrage gestellt w\u00e4re. (E. 2.3). Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das vor der Rekursinstanz gestellte Rechtsbegehren begrenzt, und dieses darf im Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden. Die Frage der H\u00f6he des Grundbedarfs und der Wohnkosten bildete mangels gen\u00fcgenden Antrags nicht Gegenstand des Rekursverfahrens (E. 3). Der Beschwerdegegnerin ist die beantragte Parteientsch\u00e4digung nicht zuzusprechen, denn die Beantwortung von Rechtsmitteln geh\u00f6rt zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientsch\u00e4digung zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen l\u00e4sst, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (E. 4). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:02", "Checksum": "83f8c79cd08ac9b8e6b7271324360956"}