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VB.2012.00047
Verfügung
des Einzelrichters
vom 20. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A lebt in B in einer 4.5-Zimmerwohnung zusammen mit C, der als LKW-Fahrer viel unterwegs ist und durchschnittlich nur an zwei Wochenenden pro Monat in der Wohnung weilt. Am 17. August 2011 beschloss die Sozialbehörde B, A ab dem 1. Mai 2011 mit wirtschaftlicher Hilfe in Höhe von monatlich Fr. 2'128.- (Grundbedarf Fr. 922.50 und Miete Fr. 1'205.50) zu unterstützen, wobei ihm eine Haushaltführungsentschädigung von Fr. 250.- monatlich als Einkommen angerechnet wurde. II. Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 8. September 2011 beim Bezirksrat D und verlangte, als allein lebende Person betrachtet zu werden. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 16. Dezember 2011 im Sinn der Erwägungen gut, verzichtete auf die Anrechnung einer Haushaltführungsentschädigung und beschloss die Rückerstattung der bereits berücksichtigten Haushaltführungsführungsbeiträge an den Rekurrenten. III. Am 22. Januar 2012 reichte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte, er sei auch in Bezug auf die Höhe des Grundbedarfs und der Wohnungsmiete als allein lebende Person zu betrachten. Der Bezirksrat D verzichtete unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B beantragte am 24. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in ihrem Beschluss nicht berücksichtigt, dass er in Bezug auf Grundbedarf und Mietzins als Einpersonenhaushalt zu behandeln sei. Die Beschwerdegegnerin macht dagegen in der Beschwerdeantwort geltend, der Beschwerdeführer habe diesen Antrag im Rekursverfahren vor Bezirksrat nicht vorgebracht. 2.2 Der Beschwerdeführer hatte seinen Rekursantrag wie folgt formuliert: "Grundsätzlich: Ich verlange, dass ich als allein lebende Person betrachtet werde." Danach ging er lediglich auf die Haushaltführungsbeiträge ein, die ihm als Einkommen angerechnet wurden. Er begründete sein Anliegen weder bezüglich des Grundbedarfs noch der Wohnkosten. Zwar können an die Formulierung der Anträge von Laien im Allgemeinen nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Der Beschwerdeführer war jedoch während seiner doch mehrjährigen Erwerbstätigkeit Sachbearbeiter mit Berufserfahrung, auch in Führungspositionen tätig und erweist sich als sprachlich gewandt (vgl. etwa die Bewerbungsunterlagen des Beschwerdeführers, act. 5/9). Daher erscheint er ohne Weiteres in der Lage, seine Begehren entsprechend zu formulieren und zu beziffern (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 3). Falls er neben der Berücksichtigung der Haushaltführungsentschädigung auch die Höhe des Grundbedarfs und der Wohnkosten hätte anfechten wollen, hätte er dies entsprechend darlegen und seine Anträge diesbezüglich zumindest beziffern müssen. Dies umso mehr, als aus dem Beschluss der Sozialbehörde klar hervorging, welche Beträge in seinem Budget einberechnet und wie sie errechnet wurden. Aus der Rekursschrift musste die Vorinstanz demnach nicht ableiten, der Beschwerdeführer fechte auch die Höhe des Grundbedarfs und der Wohnkosten an. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. 2.3 Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Vorinstanz davon ausging, die Voraussetzungen zur Leistung einer Haushaltführungsentschädigung an den Beschwerdeführer seien nicht erfüllt. Damit eine Haushaltführungsentschädigung geschuldet ist, müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Die SKOS-Richtlinien gehen davon aus, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partner oder Partnerin führt bzw. führen muss (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2). Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu führen, was des Einverständnisses der unterstützten Person bedarf. Ein solches wird bei engen familiären oder partnerschaftlichen Beziehungen regelmässig angenommen; in diesen Fällen ist daher von der Vermutung einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltführung auszugehen. Bei anderen Wohngemeinschaften besteht eine solche Vermutung nicht (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2), ohne dass damit aber zugleich das Vorliegen einer Wohngemeinschaft als solche infrage gestellt wäre. Vorliegend besteht nach Angaben des Beschwerdeführers keine partnerschaftliche Beziehung (mehr) zu seinem Wohnpartner. Entsprechend bedarf es besonderer Indizien dafür, dass er als unterstützte Person den Haushalt für seinen nicht von der Sozialhilfe abhängigen Wohnpartner führt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass solche Indizien nicht vorliegen. Damit ist aber lediglich gesagt, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Entschädigung für die Haushaltführung in der Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers und seines Wohnpartners nicht erfüllt sind. Indessen kann daraus entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, er sei als allein lebende Person zu betrachten. Entsprechend kann daraus auch nicht abgeleitet werden, die Vorinstanz hätte deswegen beim Beschwerdeführer die Frage nach der Höhe von Grundbedarf und Mietbetrag prüfen müssen. 3. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das vor der Rekursinstanz gestellte Rechtsbegehren begrenzt, und dieses darf im Beschwerdeverfahren nicht erweitert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers zur Aufhebung der Haushaltführungsentschädigung gutgeheissen. Diesbezüglich ist er im vorliegenden Verfahren nicht beschwert. Die Frage der Höhe des Grundbedarfs und der Wohnkosten bildete mangels genügenden Antrags nicht Gegenstand des Rekursverfahrens. Daher ist auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Bezüglich der Wohnkosten wäre der Beschwerdeführer zudem ohnehin nicht beschwert, da in seinem Budget momentan Fr. 1'205.50 berücksichtigt werden, was den Richtlinienbetrag der Gemeinde B für einen Einpersonenhaushalt bereits übersteigt. Die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, unter der Androhung der Kürzung der Wohnungskosten, hat der Beschwerdeführer nicht angefochten. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist die beantragte Parteientschädigung nicht zuzusprechen, denn die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |