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VB.2012.00052
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Adliswil, Ressort Gesundheit, Umwelt, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufforderung zur Entsorgung von Abfällen/Gewässerschutz, hat sich ergeben: I. Die Stadt Adliswil, Ressort Gesundheit, Umwelt, forderte A mit eingeschriebenem Brief vom 5. April 2011 auf, das Grundstück B-Strasse 01 in Adliswil innert 30 Tagen vollständig vom seit längerer Zeit dort abgestelltes Auto, Marke C, zu räumen, andernfalls Ersatzvornahme zulasten des Grundstückeigentümers erfolge. Dieser Aufforderung kam A nicht nach. Die Stadt Adliswil zog in der Folge einen Sachverständigen bei, welcher das Fahrzeug am 20. Mai 2011 besichtigte und ein Gutachten zu dessen Wert erstellte. Schliesslich forderte die Stadt Adliswil A mit Verfügung vom 7. Juni 2011 auf, den Platz an der Liegenschaft B-Strasse 01 in Adliswil bis spätestens 30. Juni 2011 vollständig von Abfällen zu räumen und die Entsorgung nach den Abfallvorschriften des Bundes, Kantons und der Gemeinde vorzunehmen, andernfalls die Räumung im Sinn einer Ersatzvornahme unter Kostenfolge zulasten von A veranlasst werde. II. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 2. Dezember 2011 ab. III. Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats Horgen sowie die Verfügung der Stadt Adliswil seien aufzuheben. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Entscheid massgeblich auf ein von der Beschwerdegegnerin eingereichtes Gutachten vom 20. Mai 2011 abgestützt, zu welchem er nicht habe Stellung nehmen können. Dieses sei zudem in illegaler Weise erstellt worden und auch inhaltlich höchst mangelhaft. Schliesslich handle es sich beim Fahrzeug, zu dessen Entfernung er angehalten worden sei, nicht um ein ausgedientes Fahrzeug im Sinn von § 14 Abs. 1 und § 15 des Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfG). 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinn dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b; VGr, 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.1 mit Hinweisen). Um den Gehörsanspruch aller Verfahrensbeteiligten zu wahren, sind sämtliche in der Sache vorgenommenen Handlungen zu belegen, insbesondere die tatsächlichen Ermittlungen. Der Verfahrensbeteiligte muss grundsätzlich zu allen seinen Fall betreffenden Beweisergebnissen Stellung nehmen können (RB 1964 Nr. 3; VGr, 30. Juni 2010, VB.2009.00472, E. 2.1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 19). 3.1 Vorliegend verzichtete die Vorinstanz darauf, dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum fraglichen Gutachten zu ermöglichen. Stattdessen zeigte sie den Parteien an, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen. Dadurch hat die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers offenkundig verletzt. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d; 126 V 130 E. 2b). Eine Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie bedingt erstens, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377, 381 ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.). Zweitens setzt eine Heilung des Mangels voraus, dass die Verletzung entweder nicht schwer wiegt oder – wenn die Verletzung schwer wiegt – dass die Rückweisung nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). 3.3 Indem die Vorinstanz den Parteien anzeigte, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen, und dadurch dem Beschwerdeführer die Möglichkeit vorenthielt, zum fraglichen Gutachten Stellung zu nehmen, auf das die Vorinstanz ihren Entscheid schliesslich massgeblich abstützte, ist ihr eine schwere Gehörsverletzung vorzuwerfen. Aus den ihr eingereichten Rechtsschriften und Akten musste die Vorinstanz den Schluss ziehen, dass die angefochtene Verfügung ergangen war, ohne dass der Beschwerdeführer sich zum Gutachten hatte äussern können. Unter diesen Umständen hätte die Vorinstanz entweder von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel durchführen oder dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zumindest ausdrücklich eine Frist zur Stellungnahme ansetzen müssen. Es kann jedenfalls nicht angehen, dass das Vorgehen bei der Erstellung des fraglichen Gutachtens, welches der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin – unwidersprochen – vorwirft, erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beurteilt wird. Die vom Beschwerdeführer implizit erhobene Rüge, das Gutachten sei nicht verwertbar, sowie die materiellen Einwände gegen dasselbe sind vielmehr von der Vorinstanz zu beurteilen. Die Rückweisung stellt daher auch keinen formalistischen Leerlauf dar (vgl. VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00554, E. 1.4). 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich hinsichtlich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs als begründet. In materieller Hinsicht bleibt der Verfahrensausgang hingegen offen, zumal der Sachverhalt möglicherweise noch nicht hinreichend erstellt ist. Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die Kosten nach dem Unterliegerprinzip oder dem Verursacherprinzip den am Verfahren Beteiligten aufzuerlegen. Dabei hat das Verursacherprinzip zur Folge, dass Kosten ausser den unmittelbar am Verfahren Beteiligten auch jenen Personen auferlegt werden können, die sie tatsächlich verursacht haben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 22). Aufgrund der besonderen Funktion von Rechtsmittelinstanzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26) kommt es nur in Ausnahmefällen in Betracht, der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen. Das Vorliegen einer solchen Ausnahmesituation wurde von der Praxis namentlich bejaht, wenn die Vorinstanz ein Verfahren durch klare Verfahrensmängel verursacht hatte (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4.1 mit Hinweisen; 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten je zur Hälfte der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz zu auferlegen. 4.3 Mangels überwiegenden Obsiegens und angesichts des Umstands, dass sich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand der Parteien in engen Grenzen hielt, steht weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00087, E. 3.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 10 und N. 36). 5. Über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren muss nach dem Gesagten nicht mehr befunden werden, weshalb es als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei ihren Rechtsvertreter selbst auswählen und diesen der zuständigen Behörde zur Bestellung als unentgeltlichen Rechtsbeistand vorschlagen muss. Dies entspricht ständiger und bewährter Praxis. Damit wird sichergestellt, dass die Partei durch einen Anwalt ihres Vertrauens und nicht umgekehrt durch einen den Behörden genehmen Anwalt vertreten wird. Es ist jedenfalls dann nicht Aufgabe der Behörden, sich für die Partei auf die Suche nach einem geeigneten Rechtsvertreter zu machen, wenn die Partei dazu nicht offensichtlich unfähig ist. Ein solcher Anspruch kann weder aus § 16 Abs. 2 VRG noch aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden. Diese beiden Bestimmungen wollen bloss sicherstellen, dass auch bedürftige Parteien ihre Rechtsansprüche durchsetzen können, nicht aber diese von zumutbaren Mitwirkungshandlungen befreien (vgl. zum Ganzen VGr, 18. April 2012, VB.2012.00082, E. 9.4, insbesondere E. 9.4.6). 6. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2). Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats Horgen wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an diesen zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |