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Geschäftsnummer: VB.2012.00054  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Übernahme von Fremdplatzierungskosten: Frage der örtlichen Zuständigkeit. Kammerzuständigkeit wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falls (E. 1.2). Rechtsgrundlagen betreffend Kostengutsprache und örtliche Zuständigkeit (E. 2). Streitgegenstand bildet die Frage, welches Gemeinwesen für die Fremdplatzierungskosten bis auf weiteres - somit nicht nur zur Notfallunterstützung - aufzukommen hat (E. 3.2). Das Zuständigkeitsgesetz kommt zur Anwendung, da der rechtserhebliche Sachverhalt eine interkantonale Dimension aufweist (E. 4.1.2). Die dauernde Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin erfolgte spätestens am 27. Januar 2010 (E. 4.1.3). Zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung bestand ein von der Kindsmutter abgeleiteter Unterstützungswohnsitz (E. 4.1.4). Damit ist kein Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG am jetzigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin auszumachen (E. 4.2). Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSORT
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 16a Abs. I SHG
Art. 4 Abs. I ZUG
Art. 7 Abs. III lit. c ZUG
Art. 7 Abs. III lit. d ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00054

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. Mai 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Am 24. Mai 2011 ersuchte A, geboren am 4. Oktober 2005, bzw. der von der Vormundschaftsbehörde der Stadt E eingesetzte Beistand die Sozialkommission der Gemeinde C (nachfolgend Sozialkommission), die Fremdplatzierungskosten (Elternbeitrag) im Betrag von Fr. 900.- pro Monat, zuzüglich Nebenkosten, ab 11. Februar 2011 bis auf Weiteres zu übernehmen. Die Sozialkommission behandelte das Begehren als Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache für die Fremdplatzierungskosten und trat mangels Zuständigkeit am 17. Juni 2011 darauf nicht ein.

II.  

Dagegen erhob der Beistand von A am 7. Juli 2011 für Letztere Rekurs beim Bezirksrat N (nachfolgend Bezirksrat) mit dem Antrag auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Sozialkommission. Der Sozialdienst der Gemeinde C sei zu verpflichten, die Fremdplatzierungskosten (monatlich Fr. 900.- Elternbeitrag zuzüglich Fr. 200.- Nebenkosten) für A ab 11. Februar 2011 bis auf Weiteres zu übernehmen; unter Kostenfolge zulasten der Gemeinde C. Der Bezirksrat wies den Rekurs vom 7. Juli 2011 am 22. Dezember 2011 ab.

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 22. Dezember 2011 erhob der Beistand von A am 25. Januar 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss des Bezirksrats vom 22. Dezember 2011 aufzuheben, und wiederholte im Übrigen den anlässlich des Rekursverfahrens gestellten Antrag um Übernahme der Fremdplatzierungskosten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Bezirksrats. Überdies stellte er sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 2. März 2012 verzichtete der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung. Die Sozialkommission liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid zudem in schutzwürdigen finan­ziellen Interessen betroffen, weshalb ihre Legitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zu bejahen ist. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen entspricht der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998 Nr. 21). Die Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme der Fremdplatzierungskosten von monatlich Fr. 1'100.- ab 11. Februar 2011 bis auf Weiteres. Folglich ergibt sich ein Streitwert von Fr. 13'200.- (12 x Fr. 1'100.-), weshalb die Erledigung der Beschwerde grundsätzlich in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Es liegt jedoch ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Entscheidung der Kammer zu übertragen ist (vgl. § 38b Abs. 2 VGR).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Als Teil des sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe gemäss § 15 Abs. 3 SHG insbesondere die Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen, die ihren Bedürfnissen angepasst sind.

2.2 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache; über den Umfang der Gutsprache hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen werden (a§ 16 Abs. 3 SHG; § 16a Abs. 1 SHG vom 12. Juli 2010, in Kraft seit 1. Januar 2012). Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Behörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern (§ 19 Abs. 3 SHV). Die Gesuche um Kostengutsprache sind im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten (§ 20 Abs. 1 SHV). Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen (§ 20 Abs. 2 SHV).

2.3 Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz; ZUG) bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Überdies regelt es den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 2 ZUG). Nach Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Unterstützungswohnsitz (bestimmend für das fürsorgepflichtige Gemeinwesen) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Wohnkanton). Entscheidend ist, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände schliessen lassen (vgl. Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. A., Zürich 1994, N. 97). Die polizeiliche Anmeldung gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG).

2.4 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ZUG obliegt dem Wohnkanton die Unterstützung von Schweizer Bürgern. Hat der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz, so wird er vom Aufenthaltskanton unterstützt (Abs. 2). Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 24 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) bleibt der einmal begründete Unterstützungswohnsitz nicht bis zum Erwerb eines neuen bestehen; er endet vielmehr mit dem Wegzug aus dem Wohnkanton (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung (Art. 9 Abs. 2 ZUG). Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten (Art. 13 Abs. 1 ZUG). Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten der Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort (Art. 14 Abs. 1 ZUG).

2.5 § 37 SHG regelt den Unterstützungswohnsitz unmündiger Kinder. Das unmündige Kind teilt grundsätzlich den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Abs. 1) bzw. bei dem es wohnt (Abs. 2). Wohnt das Kind dauernd nicht bei den Eltern bzw. einem Elternteil, hat es an seinem letzten Wohnsitz nach den Abs. 1 und 2 einen eigenen Wohnsitz (Abs. 3 lit. c). In den übrigen Fällen befindet sich sein Wohnsitz an seinem Aufenthaltsort (Abs. 3 lit. d). Die für die Bestimmung der innerkantonalen Zuständigkeit der hilfepflichtigen Gemeinde (vgl. § 41 SHG) massgebliche Regelung ist inhaltlich identisch mit Art. 7 ZUG, welcher die Zuständigkeit im interkantonalen Verhältnis regelt (Art. 1 ZUG). In der Praxis wird § 37 Abs. 3 lit. c SHG gleich ausgelegt wie Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG (vgl. VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420, E. 2.1). § 37 Abs. 3 lit. c SHG – und somit auch Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG – gilt für wirtschaftlich unselbständige, nicht bevormundete, aber dauernd bei keinem der Eltern lebende Kinder (Thomet, N. 125 ff.). Zuständig ist die Gemeinde, in der das Kind im Zeitpunkt der Fremdplatzierung seinen – von den Eltern abgeleiteten – Unterstützungswohnsitz nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 hatte. Diese Gemeinde bleibt so lange Unterstützungswohnsitz des Kindes, als es fremdplatziert ist bzw. von den Eltern getrennt lebt (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a; VGr, 19. November 2009, VB.2009.00420, E. 2.2).

2.6 Kümmern sich die Eltern nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthalts. Entscheidend ist, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen war oder lediglich eine vorübergehende Lösung angestrebt wurde (BGr, 2A.134/2006, E. 4.3.1; Thomet, N. 132). Umplatzierungen des Kindes und Wohnsitzwechsel der Eltern ändern an dieser Zuständigkeitsordnung nichts (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 3a; Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Sozialhilfe-Behördenhandbuch 1993–2010, Zürich 2010, S. 45 Ziff. 7.4). Eine Umplatzierung bedeutet auch keinen Verlust des dauernden Charakters des Fremdaufenthalts (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00046, E. 4).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Stadt E mit der vorläufigen Übernahme der Fremdplatzierungskosten für die Beschwerdeführerin ein Verfahren nach dem Zuständigkeitsgesetz ausgelöst habe. Der Kanton E könne die vorderhand geleistete wirtschaftliche Hilfe über den Dienstweg der kantonalen Amtsstellen vom Kanton Zürich oder eventuell vom Heimatkanton Bern der Beschwerdeführerin nach Massgabe von Art. 30 ff. ZUG zurückverlangen. Dies sei nicht die Aufgabe des Beistands.

3.2 Entgegen der Erwägungen der Vorinstanz ist es der Beschwerdeführerin bzw. dem gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB dazu ermächtigten Beistand nach Massgabe von § 14 SHG, a§ 16 Abs. 3 SHG bzw. § 16a Abs. 1 SHG und § 20 SHV erlaubt, Gesuche um Kostengutsprachen an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten, worüber die Behörde erstinstanzlich zu entscheiden hat. Streitgegenstand in der vorliegenden Angelegenheit bildet des Weiteren nicht der Ersatz der vorläufig vom Kanton E übernommenen Unterstützungskosten für die Beschwerdeführerin. Vielmehr steht infrage, welches Gemeinwesen für die Fremdplatzierungskosten im Kinderhaus C ab 11. Februar 2011 und bis auf Weiteres, somit nicht nur zur Notfallunterstützung, aufzukommen hat. Denn bislang anerkannte kein Gemeinwesen seine Zuständigkeit zur finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin. Folglich wird in der Beschwerdeschrift zutreffend festgestellt, dass es vorliegend nicht um die Kostenersatzpflicht im Sinn von Art. 14 ff. ZUG gehe, sondern um die Bestimmung des für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe örtlich zuständigen Gemeinwesens.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, dass der angefochtene Entscheid das Zuständigkeitsgesetz verletze. Subsidiär könne nur noch an ihrem Aufenthaltsort im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG angeknüpft werden, da ihre Mutter im Zeitpunkt der Fremdplatzierung keinen Unterstützungswohnsitz mehr gehabt habe und auch nicht am letzten bestehenden Wohnsitz angeknüpft werden könne. Nachdem C seit 11. Februar 2011 unstrittig Aufenthaltsort sei, habe die dortige Sozialbehörde ab diesem Zeitpunkt wirtschaftliche Hilfe für sie auszurichten.

4.1.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter wohnten bis Oktober 2009 in D. Gemäss den dortigen Behörden meldeten sie sich am 22. Oktober 2009 nach E, F-Strasse 01, ab. Anfang November 2009 zogen sie zur Freundin des Halbbruders der Beschwerdeführerin nach G, Kanton H. Die Kindsmutter war zusammen mit der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 in E, c/o I, F-Strasse 02, polizeilich gemeldet. Am 2. Dezember 2009 zog die Kindsmutter nach unbekannt weg. Die Aufenthaltsadresse der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2009 wurde mit J und K, L-Strasse 03, M, angegeben. Gemäss Beschwerdeschrift zog die Mutter der Beschwerdeführerin vor Weihnachten 2009 zu einer Kollegin nach N und liess die Beschwerdeführerin bei der Freundin des Halbbruders zurück. Am 23. Januar 2010 musste die Beschwerdeführerin notfallmässig fremdplatziert werden. Spätestens ab dem 25. Januar 2010 wohnte sie bei der Pflegefamilie O in P, Kanton H. Nach Angaben des Sozialamts der Stadt E habe die Kindsmutter zu jenem Zeitpunkt keinen festen Lebensmittelpunkt gehabt und nicht an der per 1. Februar 2010 gemeldeten Adresse Q-Strasse 04 in der Stadt E gewohnt. Zwischenzeitlich, vom 15. bis 16. April 2010, hatte die Kindsmutter eine Zustelladresse eingerichtet ("postlagernd 1 Annahme, E"). Seit 4. März 2011 gilt "R-Strasse 05, G, Kanton H" als ihre Meldeadresse . Die Beschwerdeführerin ist gemäss Verfügung des Sozialdirektors der Stadt E seit dem 27. Januar 2010 vorsorglich und seit dem 2. Juni 2010 bis auf Weiteres fremdplatziert. Die Unterbringung bei der (Not-)Pflegefamilie in M erfolgte unter anderem vom 25. Februar 2010 bis 10. Februar 2011. Seit dem 10. bzw. 11. Februar 2011 befindet sie sich im Kinderhaus in C. Es fragt sich folglich, ob die Beschwerdeführerin in der Stadt E einen Wohnsitz im sozialhilferechtlichen Sinn begründen konnte oder ob der jetzige Aufenthaltsort – die Gemeinde C – den Unterstützungswohnsitz bildet.

4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Zuständigkeitsgesetz zur Anwendung kommt, da der rechtserhebliche Sachverhalt eine interkantonale Dimension aufweist (vgl. Art. 7 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 ZUG bzw. Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG).

4.1.3 Der Kindsmutter wurde – am 27. Januar 2010 zunächst vorsorglich – die Obhut über die Beschwerdeführerin entzogen. Nachdem sie sich um das Kind nie gekümmert hatte und die Unterbringung der Beschwerdeführerin bei Pflegefamilien bzw. im Kinderhaus bereits längere Zeit andauert, ist davon auszugehen, dass es sich um eine dauernde Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG und § 37 Abs. 3 lit. c SHG handelt. Bezüglich des Zeitpunkts der dauernden Fremdplatzierung ging der Bezirksrat in seinem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 15. Februar 2011 davon aus, dass diese spätestens am 27. Januar 2010 erfolgt sei, als die Vormundschaftsbehörde der Stadt E der Kindsmutter die Obhut entzogen habe. Zwar sei A später in eine geeignetere Familie umplatziert worden, jedoch in der Zwischenzeit nicht zu ihrer Mutter zurückgekehrt. Diese Argumentation erweist sich als zutreffend und ist daher zu übernehmen.

4.1.4 Zwar erfolgte die Abmeldung bei den Einwohnerdiensten gleich am Folgetag der von der Kindsmutter getätigten Anmeldung in der Stadt E vom 1. Dezember 2009. Überdies habe sie selbst bestätigt, nie dort gewohnt zu haben. Allerdings gibt es Anhaltspunkte, die darauf schliessen lassen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin den Wohnsitz in der Stadt E am 2. Dezember 2009 nur vorübergehend aufgab bzw. es vielmehr ihre Absicht war, sich dort niederzulassen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sie sich mit ihrem Kind zusammen bereits am 22. Oktober 2009 von D nach E abmeldete. Ein gewichtiges, äusserlich erkennbares Indiz für die Absicht dauernden Verbleibens bzw. die Begründung des Lebensmittelpunkts in der Stadt E ist sodann der Umstand, dass die Kindsmutter der Vormundschaftsbehörde D einen Mietvertrag per 1. Februar 2010 vorlegte und erklärte, in der Stadt E Wohnsitz zu nehmen, woraufhin die besagte Behörde eine Kindsgefährdung meldete und der Sozialdirektor der Stadt E schliesslich vorsorglich die bereits erwähnten Kindesschutzmassnahmen und insbesondere die Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin anordnete. Der Bezirksrat interpretierte die Ausführungen der Stadt E in seinem Entscheid vom 17. Juni 2011 denn auch dahingehend, dass die Mutter damals an der Q-Strasse 1 in der Stadt E gemeldet gewesen sei, was vom dortigen Sozialamt bestätigt wurde, und hielt überdies zutreffend fest, dass die gesetzliche Vermutung für eine Wohnsitzbegründung in der Stadt E von dieser bislang nicht umgestossen worden sei. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt E befand sich in ihrem Entscheid vom 2. Juni 2010 schliesslich zur Ergreifung von Kindesschutzmassnahmen – nach Massgabe von Art. 315 Abs. 1 ZGB – als zuständig, da die Kindsmutter zu Beginn des vormundschaftlichen Verfahrens in der Stadt E gewohnt habe. Unter diesen Umständen bestand somit zum Zeitpunkt der Fremdplatzierung mit Anordnung der vorsorglichen Kindesschutzmassnahmen vom 27. Januar 2010 ein von der Kindsmutter abgeleiteter Unterstützungswohnsitz der Beschwerdeführerin in der Stadt E. Unerheblich bleibt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die per 1. Februar 2010 gemietete Wohnung anscheinend nie bezogen und das Sozialamt der Stadt E die aufgelaufenen Kosten bisher ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne präjudizierende Wirkung übernommen hat.

4.2 Damit ist kein Unterstützungswohnsitz im Sinn von Art. 7 Abs. 3 lit. d ZUG am jetzigen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in der Gemeinde C auszumachen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

6.1 Bezüglich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist zu bemerken, dass Privaten die Bezahlung von Verfahrenskosten gemäss § 16 Abs. 1 VRG auf entsprechendes Ersuchen hin erlassen wird, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen.

6.2 Es ist nicht davon auszugehen, dass die sechsjährige Beschwerdeführerin über Einkommen oder Vermögen verfügt, weshalb sie als mittellos zu erachten ist. Aufgrund der unübersichtlichen Wohnsitzsituation ihrer Mutter erscheint die Beschwerde überdies nicht als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen.

Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 E, einzureichen.

6.    Mitteilung an…