{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.05.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00061_10-05-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211797&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "75eb6ec895f891da833206fb6cf47671"}, "Num": [" VB.2012.00061"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.10.0  VB.2012.00061"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.10.0  VB.2012.00061"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.10.0  VB.2012.00061"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung | Ausnahmebewilligung [Der Beschwerdef\u00fchrer erstellte entlang eines Teils seiner in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundst\u00fccke eine Einfriedung mit Sichtschutzwand, um einen anscheinend von einem umgest\u00fcrzten Baum zerst\u00f6rten Abschnitt eines bereits bestehenden Zauns zu ersetzen. Die Baudirektion verweigerte ein hierf\u00fcr eingereichtes nachtr\u00e4gliches Baubewilligungsgesuch.] Vorliegend ist allein Art. 24c RPG massgeblich (E. 5.1). Art. 24c RPG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Zaun als \"altrechtliche Baute\" einzustufen ist bzw. vor dem 1. Juli 1972 rechtm\u00e4ssig erstellt wurde. Grunds\u00e4tzlich obliegt es dem Bauherrn, die Voraussetzungen f\u00fcr die Rechtm\u00e4ssigkeit seiner Bauten nachzuweisen, weshalb er auch die Folgen einer diesbez\u00fcglichen Beweislosigkeit zu tragen hat. Der Beschwerdef\u00fchrer machte zwar geltend, aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde sei davon auszugehen, dass der Zaun und die Hecke schon vor dem massgeblichen Datum erstellt worden seien. Seine Behauptung wird jedoch nicht weiter belegt oder in dieser Form durch die vorhandenen Akten gest\u00fctzt. Der Bestand einer altrechtlichen Baute wurde somit nicht nachgewiesen, weshalb Art. 24c RPG vorliegend nicht zur Anwendung kommen kann und die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bzw. eine Gew\u00e4hrung des Bestandesschutzes im Sinn dieser Bestimmung hinsichtlich des in Frage stehenden Zauns bereits aus diesem Grund abzulehnen ist (E. 5.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:22", "Checksum": "a25a95f9367058e370d013c5d5ed4397"}