{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.07.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00063_12-07-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212025&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "90e84b7195229856e9080d4ab048eb63"}, "Num": [" VB.2012.00063"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.12.0  VB.2012.00063"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.12.0  VB.2012.00063"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.12.0  VB.2012.00063"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltungsplan | Umstrittener privater Gestaltungsplan, der eine \u00dcberbauung mit gemischter Nutzung in der Industriezone vorsieht. Inhalt und Zweck von Gestaltungspl\u00e4nen (E. 2.1). Kognition des Baurekurs- und des Verwaltungsgerichts bez\u00fcglich Pr\u00fcfung von kommunalen Nutzungspl\u00e4nen (E. 2.2). Die Beschwerdegegnerin 1 l\u00e4sst im infrage stehenden Gebiet nach Massgabe von Art. 45 BZO auch Wohnnutzungen zu (E. 3.2). Die Festlegungen im streitbetroffenen Gestaltungsplan belegen im Grundsatz eine zweckm\u00e4ssige Abstimmung der neu m\u00f6glichen Wohnnutzung auf die bestehenden und geplanten gewerblichen Nutzungen der Umgebung im Sinn von Art. 45 Abs. 2 BZO (E. 3.3). Selbst wenn im Gestaltungsplangebiet faktisch nur Wohnungen entstehen w\u00fcrden, \u00e4ndert dies nichts am grunds\u00e4tzlichen Charakter der gesamten Industriezone. Der Betrieb der Beschwerdef\u00fchrerin 2 w\u00e4re damit nicht neu als stark st\u00f6rend und damit zonenwidrig zu qualifizieren (E. 3.4). Die neue Ansiedlung von Wohnungen kann tats\u00e4chlich k\u00fcnftige l\u00e4rmintensive Entwicklungen in der betroffenen Industriezone bremsen, was indessen nicht dem strittigen Gestaltungsplan angelastet werden kann. Eine weitere Abstimmung der Wohnnutzung auf die bestehenden und geplanten Nutzungen dieser Industriezone ist demnach nicht notwendig (E. 3.5). Aufgrund der Lage des Gebiets in unmittelbarer N\u00e4he des S-Bahnhofs ist ohne weiteres plausibel, dass die mit dem Gestaltungsplan zugelassenen Nutzungen voraussichtlich keinen wesentlichen Mehrverkehr gegen\u00fcber den heute bestehenden Fahrzeugbewegungen erzeugen werden. F\u00fcr diese Feststellung bedarf es keines Verkehrsgutachtens (E. 4.3). Wenn die Vorinstanzen aufgrund der Situation vom derzeitigen Gen\u00fcgen der Groberschliessung ausgehen, bzw. eine Koordination von Gestaltungsplan und Anpassung der Groberschliessung als nicht angezeigt erachten, so ist dies nicht zu beanstanden. Es besteht daher kein Grund f\u00fcr eine Sistierung des Gestaltungsplanverfahrens (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:42", "Checksum": "dc98c262066c7704c926471aae32ab8f"}