{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.04.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00082_18-04-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211730&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7d5b5d7564133968d23217e8f14a3015"}, "Num": [" VB.2012.00082"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.18.0  VB.2012.00082"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.18.0  VB.2012.00082"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.18.0  VB.2012.00082"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung | Trotz des Verweises von \u00a7 71 VRG auf \u00a7 128 GOG ist diese Bestimmung im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar (E. 9.4.2). Nach st\u00e4ndiger Praxis hat die ein Rechtsmittel einlegende Partei ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusammen mit der materiell vollst\u00e4ndig und nicht bloss summarisch begr\u00fcndeten Rekurs- oder Beschwerdeschrift einzureichen. D\u00fcrfte sich die Partei darauf beschr\u00e4nken, w\u00e4hrend laufender Rechtsmittelfrist bloss ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen, k\u00f6nnte sie die gesetzlichen Rechtsmittelfristen unterlaufen. Denn diesfalls m\u00fcsste ihr die Rechtsmittelinstanz nach ihrem - allenfalls erst sehr viel sp\u00e4ter - rechtskr\u00e4ftig gewordenen Zwischenentscheid \u00fcber die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung eine neue Frist ansetzen, um das Rechtsmittel zu erheben und zu begr\u00fcnden. Dies kann nicht sein, w\u00fcrde doch damit im Ergebnis der um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung ersuchenden Partei eine viel l\u00e4ngere Rechtsmittelfrist zur Verf\u00fcgung stehen als derjenigen Partei, die kein solches Gesuch gestellt hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdef\u00fchrers sein Mandat mit Anhebung der Beschwerde und mit der Stellung des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege als beendet verstanden haben will. Im Verwaltungs(justiz)verfahren besteht keine M\u00f6glichkeit, ein Rechtsmittel im prozesstechnischen Sinn bloss \"anzumelden\", wie dies beispielsweise Art. 399 StPO f\u00fcr die Berufung an das obere kantonale Gericht vorsieht (E. 9.4.5). Es entspricht st\u00e4ndiger und bew\u00e4hrter Praxis, dass eine Partei den gew\u00fcnschten Rechtsvertreter selbst ausw\u00e4hlen und ihn dann den Verwaltungs(justiz)beh\u00f6rden zur Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter vorschlagen muss. Damit wird sichergestellt, dass die Partei durch einen Anwalt ihres Vertrauens und nicht umgekehrt durch einen den Beh\u00f6rden genehmen Anwalt vertreten wird. Es ist jedenfalls dann nicht Aufgabe der Verwaltungs(justiz)beh\u00f6rden, sichf\u00fcr die Partei auf die Suche nach einem geeigneten Rechtsvertreter zu machen, wenn die Partei dazu nicht offensichtlich unf\u00e4hig ist (E. 9.4.6).\r\rAnders als in Zivil- und Strafverfahren ist im Verwaltungs(justiz)verfahren die berufsm\u00e4ssige Parteivertretung nicht ausschliesslich den patentierten Rechtsanw\u00e4lten vorbehalten (E. 9.4.7).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:14", "Checksum": "b25badd6e5a5114b8ff67b504d6627d6"}