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VB.2012.00089
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. April 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird seit Mai 2010 von der Sozialabteilung der Stadt B wirtschaftlich unterstützt. Die Sozialbehörde zahlte ihm von Januar bis Juli 2011 eine monatliche Pauschale für auswertige Verpflegung von Fr. 217.- (allgemeine Erwerbsunkosten) sowie monatlich eine Integrationszulage (IZU) von Fr. 300.- in der Annahme, A beginne im Januar 2011 ein Integrationsprogramm bei der Stiftung C. Wegen Platzmangels konnte A dort jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt werden. Am 4. Oktober 2011 verfügte der Sozialvorstand der Stadt B, dass A die zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen von insgesamt Fr. 2'919.- (Erwerbsunkosten von Fr. 1'519.- sowie IZU von Fr. 2'100.-, abzüglich Fr. 700.-) zurückzuerstatten habe, wobei ihm zur Tilgung der Schuld monatlich Raten in Höhe von Fr. 100.- von der wirtschaftlichen Hilfe abgezogen würden. B. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 wandte sich A an den Sozialvorstand und verlangte eine Neueinschätzung der Situation. Er habe keine Berechnungsgrundlage erhalten und somit nicht wissen können, dass die Zahlungen nicht korrekt waren. Die Sozialbehörde überwies diese Eingabe am 18. Oktober 2011 an den Bezirksrat D, da sie das Schreiben als Rekurs qualifizierte. Letzterer nahm die Eingabe von A als Rekurs entgegen. Nachdem die Sozialbehörde in der Vernehmlassung vom 15. November 2011 die Abweisung des Rekurses beantragt hatte, wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 18. Januar 2012 den Rekurs ab. II. Am 13. Februar 2012 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats. Er machte sinngemäss geltend, er sei nicht bereichert, weil er die zu viel bezahlten Integrationszulagen zur Zeit der Rückforderung bereits gutgläubig ausgegeben habe. Die Sozialbehörde verzichtete am 20. Februar 2012 auf eine Beschwerdeantwort und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 15. November 2011 und den Beschluss des Bezirksrats. Unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verzichtete auch der Bezirksrat D am 21. Februar 2012 auf eine Vernehmlassung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Rückerstattung der Integrationszulagen von insgesamt Fr. 1'400.-, da sich der Beschwerdeführer mit der Rückzahlung der zu viel bezahlten Erwerbsunkosten einverstanden erklärt hat. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 3. Zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe ist verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG) oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (lit. b). Dem Beschwerdeführer wurde kein unrechtmässiges Verhalten vorgeworfen, weshalb diese Gesetzesbestimmung nicht zur Anwendung gelangt. Das öffentliche Recht anerkennt jedoch den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 105 Ia 214 E. 5; BGE 124 II 570, E. 4b; VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00337, E. 4.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 187 f.). Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zu Recht, die monatliche Ausrichtung einer Integrationszulage und einer Pauschale für auswertige Verpflegung von Januar bis Juli 2011 sei versehentlich und ohne Rechtsgrund erfolgt. Es sei unbestritten, dass dieser Irrtum nicht vom Beschwerdeführer zu vertreten sei. Der Beschwerdeführer hätte jedoch nicht ohne weitere Rückfrage beim Sozialamt davon ausgehen dürfen, er sei zu einer höheren Integrationszulage berechtigt. Er habe daher Fr. 2'919.- gestützt auf den Grundsatz über die Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung zurückzuerstatten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei davon ausgegangen, dass die Integrationszahlungen korrekt ausgerichtet wurden, da die erhöhten Zahlungen zeitgleich mit dem Ausbau seiner Bemühungen bei der Stiftung C erfolgten. Aufgrund seiner erhöhten Aktivität und der jeweiligen Rechenschaftspflicht gegenüber der Stiftung C sei er in gutem Glauben davon ausgegangen, die zusätzlich erstatteten Gelder seien für die Kursbesuche sowie die Termine bei der Betreuerin der genannten Stiftung zu verwenden. Somit habe er die Beträge für die Stellensuche und die Mobilität (ÖV) gebraucht. 4.3 Eine Integrationszulage (IZU) wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen. Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Gemäss Protokoll der Sozialbehörde der Stadt B vom 14. Juni 2005 wird eine Integrationszulage in Höhe von Fr. 300.- bei einem geleisteten Pensum von 100 % ausbezahlt. Wer infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage ist, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, kann eine minimale Integrationszulage in Höhe von Fr. 100.- erhalten. Da der Beschwerdeführer seinen Einsatz bei der Stiftung C unbestrittenermassen erst im August 2011 starten konnte, wurden ihm von Januar bis Juli 2011 monatlich je Fr. 200.-, insgesamt Fr. 1'400.-, zu viel ausgerichtet. Der Beschwerdeführer schreibt in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2011, dass er bei Erhalt der höheren Zahlung von einer IZU aufgrund seiner täglichen Verfügbarkeit zugunsten der Stiftung C ausgegangen sei. Er führt allerdings selber aus, dass die Höhe der IZU ihn überrascht habe. Der Beschwerdeführer bemerkte, dass er keinen Anspruch auf die Erwerbsunkosten ("Essensgelder") hatte, da er sich in den genannten Monaten nicht auswärts verpflegen musste. In diesem Zusammenhang hätte ihm auch auffallen müssen, dass ihm ohne Teilnahme an einem Integrationsprogramm auch keine Mehrleistungen, insbesondere keine vollständige Integrationszulage zustehe. Daher hätte er die Sozialbehörde kontaktieren müssen, um den Grund der erhöhten Auszahlung zu erfahren, auch wenn ihm diese sehr willkommen war. Nach Art. 3 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen, wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Berufung auf den guten Glauben verwehrt hat. Folglich hat er neben den irrtümlich erstatteten Fr. 1'519.- (Erwerbsunkosten) auch die zu Unrecht bezogenen Integrationszulagen von Fr. 1'400.- der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten. Über die Art und Weise, wie die Rückerstattung nach Rechtskraft dieses Entscheides vollzogen werden soll, ist hier nicht zu entscheiden; dies ist Sache der Sozialbehörde (VGr, 28. Februar 2005, VB.2004.00527, E. 3.2). Die Verrechnung mit der wirtschaftlichen Hilfe des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 100.- ist insofern nicht zu beanstanden, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht unterschritten wird (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E. 3). 4.4 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 2'919.- zurückzuerstatten. 5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), aufgrund seiner angespannten finanziellen Situation jedoch massvoll zu bemessen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |