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Geschäftsnummer: VB.2012.00102  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.05.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren


Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren.

Nach Art. 1 der Nachtparkierverordnung Winterthur ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Automobile über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen abzustellen. Rechtsgrundlagen der Bewilligungsgebühr (E. 3.1).
Mit der Nachtparkierverordnung besteht auf kommunaler Ebene eine formell genügende gesetzliche Grundlage dafür, um allen Besitzern von Fahrzeugen, die regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund in Winterthur abgestellt sind, eine Gebühr hierfür aufzuerlegen (E. 5.1). Diese faktische Inanspruchnahme wird nicht dem Fahrzeuglenker, sondern dem Fahrzeugbesitzer zugerechnet. Es bleibt daher ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die Gebühr auf einen verantwortlichen Lenker überwälzen kann (E. 5.2). Wenn sich die Beschwerdegegnerin bei der Frage, wann ein Fahrzeug regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund abgestellt ist, an ihrer eigenen Praxis und nicht an den Regelungen anderer Gemeinden orientiert, ist dies nicht zu beanstanden (E. 5.3).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DAUERPARKIEREN
FAHRZEUG
FAHRZEUGABSTELLPLATZ
GEBÜHREN
GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH
HALTER
NACHTPARKIERGEBÜHR
NACHTPARKIERVERORDNUNG
PARKIERGEBÜHREN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00102

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 24. Mai 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, Firma B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Winterthur, vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren,

hat sich ergeben:

I.  

Die Stadtpolizei Winterthur registrierte am 6., 17. und 23. September sowie am 5. Oktober 2010, dass der Lieferwagen der Firma B mit dem Kennzeichen 01 an verschiedenen Strassen in Winterthur über Nacht parkiert war. Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 auferlegte die Stadtpolizei Winterthur dem in C wohnhaften A als Inhaber der Einzelunternehmung Firma B für die Monate September und Oktober 2010 daher Nachtparkgebühren von je Fr. 35.- pro Monat. Eine hiergegen gerichtete Einsprache von A wies der Stadtrat Winterthur am 17. August 2011 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von pauschal Fr. 250.-.

II.  

Gegen den Einspracheentscheid erhob A Rekurs an das Statthalteramt Winterthur und beantragte, die Nachtparkgebühren sowie die Verfahrenskosten seien aufzuheben, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Winterthur. Der Statthalter wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. Januar 2012 unter Kostenauflage an A ab.

III.  

A erhob am 15. Februar 2012 Beschwerde gegen den Rekursentscheid beim Verwaltungsgericht. Er verlangte neben der Aufhebung der Nachtparkgebühren und des Rekursentscheids auch die Feststellung, dass er keine Nachtparkgebühren schulde und in seinen verfassungsmässig geschützten Rechten verletzt worden sei. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Sache zur Beseitigung von Verfahrensfehlern und Ergänzung des Sachverhalts. Der Statthalter des Bezirkes Winterthur übermittelte die Akten am 2. März 2012 und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Stadt Winterthur beantwortete die Beschwerde am 24. April 2012 und beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht stellte A sowohl diese Beschwerdeantwort als auch die ihm bis dahin nicht eröffnete Rekursantwort der Stadt Winterthur zur freigestellten Vernehmlassung zu. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 70.-, weshalb die Entscheidung in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Im Streit liegt eine Gebührenverfügung für die Monate September und Oktober 2010.

Soweit der Beschwerdeführer die generelle Feststellung verlangt, dass er keine Nachtparkiergebühren schulde, ist darauf nicht einzutreten, da damit der genannte Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert würde (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Dies gilt auch, soweit er die Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte festgestellt haben möchte. Die Rüge ist zwar zu prüfen und kann gegebenenfalls auch zur Aufhebung der Gebührenverfügung führen, jedoch besteht kein davon unabhängiges schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Verfassungsverletzung (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 19 N. 61).

3.  

3.1 Nach Art. 1 der vom Grossen Gemeinderat Winterthur erlassenen Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 31. Mai 1965 (im folgenden Nachtparkierverordnung) ist es nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Automobile oder Automobilanhänger über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen abzustellen. Die Bewilligung ist mit Erlass dieser Verordnung allen in Winterthur wohnhaften Fahrzeugbesitzern erteilt, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeit auf einen gesteigerten Gemeingebrauch im Sinn von Art. 1 angewiesen sind. Als Besitzer gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung während längerer Dauer überlassen wird (Art. 2 Abs. 1 und 2 Nachtparkierverordnung). Art. 4 Nachtparkierverordnung, der die Gebühren der Bewilligung festsetzt, wurde am 1. Dezember 1996 durch die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur geändert. Hiernach ist für die Bewilligung eine Gebühr von monatlich Fr. 35.- für Personenwagen zu entrichten (Abs. 1), wobei die Gebühr anteilsmässig erhoben wird, wenn ein Fahrzeug regelmässig nur an gewissen Tagen auf öffentlichem Grund parkiert ist (Abs. 5). Gemäss Art. 5 Nachtparkierverordnung wird durch Erhebung festgestellt, von wem Gebühren zu verlangen sind. In Winterthur wohnhafte Besitzer, die sich nicht darüber ausweisen können, dass ihnen ein ausübbares Recht zusteht, ihre Fahrzeuge während der Nacht auf privatem Grund zu parkieren, gelten grundsätzlich als gebührenpflichtig. Wer sich über einen privaten Platz ausgewiesen hat, muss diesen regelmässig benützen. Nach Art. 6 Nachtparkierverordnung hat, wer nach dem 1. Oktober 1965 neu gebührenpflichtig (Art. 2 und 4 Nachtparkierverordnung) wird, dies dem Polizeiamt innert 30 Tagen zu melden. Wer der Meldepflicht nicht genügt, wird mit Ordnungsbusse belegt (Art. 9 Nachtparkierverordnung).

3.2 Der Statthalter Winterthur erachtet die Nachtparkierverordnung als genügende kommunale Rechtsgrundlage zur Auferlegung der Nachtparkgebühr als Entgelt für gesteigerten Gemeingebrauch. Die viermalige Erfassung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zwischen dem 6. September 2010 und dem 5. Oktober 2010 habe die Vermutung ausgelöst, wonach dieses regelmässig in der Stadt Winterthur parkiert war. Es obliege dem Fahrzeugbesitzer, diese Vermutungsfolge zu entkräften. Der Beschwerdeführer bestreite das Kontrollergebnis nicht. Er werde als Halter des Fahrzeugs, unabhängig davon, wer dieses effektiv lenke oder mitbenütze, gebührenpflichtig und behaupte auch nicht, dass er das Fahrzeug jemand anderem zur selbständigen Benützung während längerer Dauer überlassen habe, wodurch ausnahmsweise diese Person als Besitzer gelten könnte. Trotz Nachfrage habe er auch keinen anderen verantwortlichen Lenker bekannt gegeben.

3.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegner hätten ihre Verfügungen/Beschluss nicht genügend begründet und seien auf seine Rügen nicht genügend eingegangen. Die Nachtparkierverordnung beziehe sich nur auf Einwohner von Winterthur. Er sei nicht in Winterthur wohnhaft. Auch seine Einzelfirma habe ihren Sitz nicht in Winterthur; auf dem Betriebsareal bestünden genügend Parkierungsmöglichkeiten. Er habe das Fahrzeug nicht über Nacht in Winterthur parkiert, sei an den besagten Daten gar nicht da gewesen. Er könne die Gebühr keinem verantwortlichen Lenker weiterverrechnen, da er keine Angestellten habe und er keiner der Personen/Unternehmungen, die die Fahrzeuge der Einzelfirma selbst verantwortlich nutzen würden, das Nachtparkieren im September und Oktober 2010 nachweisen könne. Die Nachtparkierverordnung sei nicht genügend bestimmt. Für Laien oder auswärtige Bürger sei nicht nachvollziehbar, was unter Begriffen wie nachts, Dauerparkieren oder regelmässig zu verstehen sei. Diese Begriffe müssten vernünftig und vergleichbar mit anderen Gemeinden angewendet werden. Es liege nicht an ihm, sondern an den Behörden, ein Kontrollergebnis genügend auszuweisen. Die Untersuchungsmaxime, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Anspruch auf willkürfreie Rechtsanwendung seien verletzt.

4.  

4.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet Behörden und Gerichtsinstanzen unter anderem, die Parteien anzuhören und ihre Entscheide zu begründen. Der Entscheid muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich Behörde oder Gericht hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

Soweit sich der Vorwurf des Beschwerdeführers gegen die Verfügung und den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin richtet, wird er erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet erhoben. Er ist zudem unbegründet. Aus den angefochtenen Entscheiden der Beschwerdegegnerin geht klar hervor, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen und welche tatsächlichen Umstände sie den Beschwerdeführer als gebührenpflichtigen Fahrzeugbesitzer erachtet. Dabei ist sie sogar im Einzelnen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, so betreffend dessen fehlende Kenntnis über das nächtliche Parkieren seines Fahrzeugs, die Verantwortung eines dritten Lenkers und die Einhaltung der Meldepflicht. Dass der Beschwerdeführer mit diesen Einwänden nicht durchgedrungen ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die materielle Prüfung der Sache.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf auch dem Statthalter eine Gehörsverletzung vorwerfen wollte, ist der Einwand ebenfalls unbegründet. Auch der Rekursentscheid enthält die wesentlichen Elemente zur Begründung der Gebührenpflicht. Er weist insbesondere auf das Kontrollergebnis und die daraus folgende Vermutung, dass das Fahrzeug sehr wahrscheinlich regelmässig nachts in Winterthur parkiert sei. Dabei geht er seinerseits auf den Haupteinwand des Beschwerdeführers ein, wonach nicht er für das Nachtparkieren verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer nennt keine weiteren entscheidrelevanten Rekurseinwände, die der Statthalter überdies hätte behandeln müssen.

5.  

5.1 Mit der vom Grossen Gemeinderat bzw. von den Stimmberechtigten erlassenen Nachtparkierverordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund besteht auf kommunaler Ebene eine formell genügende gesetzliche Grundlage dafür, um allen Besitzern von Fahrzeugen, die regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund in Winterthur abgestellt sind, eine (Bewilligungs-)Gebühr hierfür aufzuerlegen. Die Bewilligungs- bzw. Gebührenpflicht gilt nach den Art. 1 und 4 Nachtparkierverordnung unabhängig vom Wohnsitz des Fahrzeugbesitzers. Zwar werden in Art. 2 und 5 Nachtparkierverordnung die in Winterthur wohnhaften Fahrzeugbesitzer insofern speziell erwähnt, als sie einerseits generell Anspruch auf eine Bewilligung haben, andererseits aber auch automatisch gebührenpflichtig werden, wenn sie über keinen privaten Abstellplatz verfügen. Diese Spezialregelung für die in Winterthur wohnhaften Fahrzeugbesitzer ändert jedoch nichts an der Anwendbarkeit der Verordnung auf alle Fahrzeugbesitzer.

5.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers knüpfen Bewilligungs- und Gebührenpflicht nicht daran, wer das fragliche Fahrzeug über Nacht auf öffentlichem Grund abstellt. Grundlage der Gebühr bildet vielmehr der durch das regelmässige Nachtparkieren beanspruchte gesteigerte Gemeingebrauch am öffentlichen Grund (vgl. BGE 108 Ia 111 E. 2a und 122 I 279 E. 2b). Diese faktische Inanspruchnahme wird nicht dem Fahrzeuglenker, sondern dem Fahrzeugbesitzer zugerechnet. Dies geht zwar nicht ausdrücklich aus dem für die Gebührenerhebung massgebenden Art. 4 Nachtparkierverordnung hervor, ergibt sich aber zwanglos aus dessen Sinn und Zweck, insbesondere aus dem Sinnzusammenhang zwischen den Art. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 4.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht Fahrzeugbesitzer im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nachtparkierverordnung wäre. Aus seinen Eingaben geht hervor, dass die Firmenfahrzeuge jeweils von verschiedenen Personen genutzt werden und sich der Verantwortliche im Nachhinein nicht mehr eruieren liess. Diese Sachlage schliesst aus, dass das Fahrzeug im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Nachtparkierverordnung während längerer Dauer einer bestimmten Person zur selbständigen Benützung überlassen wurde. Damit kommt als gebührenpflichtiger Fahrzeugbesitzer einzig der Beschwerdeführer als Halter infrage. Es bleibt daher ohne Bedeutung, ob der Beschwerdeführer die Gebühr auf einen verantwortlichen Lenker überwälzen kann, ob dieser bei ihm angestellt ist und mit dem nächtlichen Parkieren auf öffentlichen Grund allenfalls gegen eine interne Weisung verstossen hat. Der Beschwerdegegnerin kann demnach auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte diese Umstände weiter untersuchen müssen.

5.3 Nach der Praxis der Stadtpolizei wird von einem gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch ausgegangen, wenn ein Fahrzeug innerhalb einer mehrwöchigen Kontrollperiode mindestens dreimal nachts auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen oder auf öffentlichem Grund parkiert angetroffen wird. Vorliegend sei das Firmenfahrzeug zwischen dem 6. September 2010 und dem 5. Oktober 2010 unbestrittenermassen viermal nachts an verschiedenen Wochentagen und unterschiedlichen Orten im selben Quartier von Winterthur parkiert gewesen. Der Beschwerdeführer bestreitet dieses Kontrollergebnis nicht, macht jedoch geltend, daraus lasse sich keine Vermutung auf regelmässiges Nachtparkieren ableiten. Er verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Regelungen in anderen Gemeinden, welche die Nachtparkzeit und insbesondere die Regelmässigkeit des Nachtparkierens (zwei-, drei- oder viermal wöchentlich) explizit definieren.

Die Nachtparkierverordnung der Beschwerdegegnerin bildet kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht. Die Beschwerdegegnerin steht es bei Erlass dieses Regelwerks innerhalb ihres Autonomiebereichs zu, unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Nacht“ oder „regelmässig“ zu verwenden, ohne dass darin ein Verstoss gegen das Gesetzmässigkeitsprinzip zu erblicken wäre. Die Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe liegt im Ermessen der Gemeinde; den Rechtsmittelinstanzen steht hier nur eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Wenn sich die Beschwerdegegnerin demnach bei der Frage, wann ein Fahrzeug im Sinn von Art. 1 der Nachtparkierverordnung regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund abgestellt ist, an ihrer eigenen Praxis und nicht an den Regelungen anderer Gemeinden orientiert, ist dies nicht zu beanstanden.

Aus dem mehrmaligen Registrieren eines über Nacht abgestellten Fahrzeugs schliesst die Beschwerdegegnerin nach ihrer Praxis noch nicht unwiderlegbar auf regelmässiges Nachtparkieren; vielmehr begründet sie damit nur eine entsprechende tatsächliche Vermutung, die der Fahrzeugbesitzer gegebenenfalls widerlegen kann. Dieser Praxis steht nicht entgegen, dass grundsätzlich die Behörde die Sachumstände für eine belastende Verfügung nachzuweisen hat. Gerade bei schwer beweisbaren Tatsachen – wie dies ein regelmässiges nächtliches Parkieren über einen längeren Zeitraum darstellt – muss die Behörde von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) schliessen können. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. zur tatsächlichen Vermutung allgemein BGE 130 II 482 E. 3.2, mit Hinweisen; zur Vermutung des regelmässigen Nachtparkierens VGr, 5. Oktober 2010, VB.2010.00412 E. 3.5).

War demnach aus dem vorgelegten Kontrollergebnis der Stadtpolizei nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass das fragliche Fahrzeug im September und Oktober 2010 regelmässig über Nacht auf öffentlichem Grund in Winterthur abgestellt war, so lag es am Beschwerdeführer als verantwortlichem Fahrzeughalter, diese Vermutung durch konkrete Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Angaben dazu machen konnte, wer das fragliche Fahrzeug zu welchem Zweck zwischen dem 6. September und dem 5. Oktober 2010 viermal im gleichen Quartier von Winterthur nachts abgestellt hat, ist es ihm nicht gelungen, die tatsächliche Vermutung betreffend das regelmässige Nachtparkieren zu entkräften.

Die Gebührenerhebung für die beiden Monate erfolgte daher zu Recht.

6.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.--        Zustellkosten,
Fr. 600.--        Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…