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Geschäftsnummer: VB.2012.00106  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.02.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Vorladung in den Strafvollzug


Strafvollzug: Strafantritt

Rechtsgrundlagen der rechtzeitigen Rekurserhebung und der Verkürzung der Rekursfrist (E. 2).
Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung einer Vorladung in den Strafvollzug rechnen. Ob die vom Amt für Justizvollzug nicht begründete Abkürzung der Rekursfrist zu Recht erfolgte, kann offenbleiben, da auch eine fehlerhafte Anordnung, die nicht geradezu nichtig ist, Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn sie nicht rechtzeitig angefochten wird. Die Justizdirektion trat daher zu Recht nicht auf den verspäteten Rekurs ein (E. 3).

Abweisung
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
NICHTIGKEIT
REKURSFRIST
STRAFANTRITT
VERKÜRZUNG
VERSPÄTUNG
Rechtsnormen:
Art. 109 StGB
§ 11 VRG
§ 22 Abs. III VRG
§ 138 Abs. III lit. a ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00106

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 29. Februar 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Vorladung in den Strafvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) lud A mit Verfügung vom 23. Februar 2011 per 28. April 2011 in das Vollzugszentrum B vor zum Vollzug von zwölf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe für zwei nicht beglichene Bussen in der Höhe von Fr. 1'200.-, welche das Statthalteramt des Bezirks C A wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren durch Nichterscheinen zum Pfändungsvollzug auferlegt hatte. Die Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ab, in welchem A beantragt hatte, der Strafvollzug sei so lange auszusetzen, bis das Bezirksgericht C über seine Klage gegen das Statthalteramt entschieden habe. Diese Verfügung blieb unangefochten.

B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 lud der Justizvollzug A erneut zum Strafantritt im Vollzugszentrum B vor auf den 16. Februar 2012 um 9.30 Uhr. Er verkürzte die Rekursfrist auf zehn Tage und entzog dem Lauf der Rekursfrist sowie der Einreichung des Rekurses die aufschiebende Wirkung.

Dagegen rekurrierte A am 11. Januar 2011 bei der Justizdirektion und beantragte wiederum, der Strafvollzug sei solange auszusetzen, bis das Bezirksgericht über seine Klage gegen das Statthalteramt entschieden habe. Die Justizdirektion trat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist sowie der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung.

II.  

A gelangte dagegen mit Beschwerde vom 22. Februar 2012 an das Verwaltungsgericht und wiederholte seinen Rekursantrag. Das Verwaltungsgericht zog die Akten der Justizdirektion bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Die Beschwerdeerhebung erfolgte rechtzeitig, denn die Justizdirektion kürzte die Beschwerdefrist im Gegensatz zum Beschwerdegegner nicht ab. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 71 VRG finden u. a. die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zur Zustellung von Entscheiden ergänzend Anwendung. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Abs. 3 lit. a).

2.2 Nach § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.3 Bei besonderer Dringlichkeit kann die anordnende Behörde die Rekursfrist bis auf fünf Tage verkürzen (§ 22 Abs. 3 VRG). Wann und ob besondere Dringlichkeit vorliegt, welche die Abkürzung der Rekursfrist rechtfertigt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die anordnende Behörde besitzt hierbei und mit Bezug auf die zu bestimmende Dauer der verkürzten Frist ein erhebliches Ermessen, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Rekursfrist darf jedoch nur ausnahmsweise abgekürzt werden, wobei die gegenüberstehenden Interessen – Verfahrensbeschleunigung einerseits und Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes anderseits – sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Dementsprechend ist die Abkürzung der Rekursfrist zu begründen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 21 f.).

3.  

3.1 Der Justizvollzug versandte die Verfügung vom 7. Dezember 2011 am Folgetag. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde die Sendung dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2011 zur Abholung gemeldet. Demnach lief die siebentägige Abholfrist am 16. Dezember 2011 ab, weshalb die 10-tägige Rekursfrist am 17. Dezember 2011 zu laufen begann und am 27. Dezember 2011 endete. Der Beschwerdeführer erhob am 11. Januar 2012 Rekurs.

3.2 Wie bereits die Vorinstanz ausführte, musste der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Rekurses gegen die erste Vorladung in den Strafvollzug mit einer neuen Vorladung in den Strafvollzug rechnen, weshalb die Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift. Sodann gelten im Rekursverfahren – im Unterschied zum Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht – keine Gerichtsferien (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13).

3.3 Der Beschwerdegegner begründete die Verkürzung der Rekursfrist nicht. Der Grund ist insofern nicht ohne Weiteres ersichtlich, als die Vollstreckungsverjährung der beiden Bussenverfügungen des Statthalteramts frühestens im Dezember 2012 bzw. im April 2013 eintritt (vgl. Art. 109 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Dagegen verkürzte der Beschwerdegegner die Rekursfrist wohl deshalb, weil bereits eine rechtskräftige Vorladung in den Strafvollzug vorlag. Ob die Verkürzung zu Recht erfolgte, kann hier jedoch offenbleiben, da auch eine fehlerhafte Anordnung, die nicht geradezu nichtig ist, Rechtswirksamkeit entfaltet, wenn sie nicht rechtzeitig angefochten wird (vgl. BGE 137 I 273 E. 3.1). Im vorliegenden Fall stellt die Ansetzung einer 10-tägigen statt 30-tägigen Anfechtungsfrist jedenfalls nicht einen derart schwerwiegenden und leicht erkennbaren Mangel dar, dass von der Nichtigkeit bzw. absoluten Unwirksamkeit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2011 auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer rügte die Verkürzung der Rekursfrist zudem weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift und stellte auch kein Fristwiederherstellungsgesuch. Nach dem Gesagten erweist sich der am 11. Januar 2012 erhobene Rekurs als verspätet, weshalb die Justizdirektion zu Recht nicht auf diesen eintrat. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…