{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.06.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00132_26-06-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213000&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=87&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1b7a7178f81d35d6e228d1285e694485"}, "Num": [" VB.2012.00132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.26.0  VB.2012.00132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.26.0  VB.2012.00132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.26.0  VB.2012.00132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung Mobilfunk-Antennenanlage: Anwendbarkeit einer w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getretenen kommunalen Verordnung \u00fcber den Schutz der Umgebung inventarisierter und gesch\u00fctzter Geb\u00e4ude vor Beeintr\u00e4chtigung durch technische Anlagen. [Die Gemeinde hatte die Bewilligung f\u00fcr die Mobilfunk-Antennenanlage mit Verweis auf den geplanten Erlass einer Verordnung \u00fcber den Schutz der Umgebung inventarisierter und gesch\u00fctzter Geb\u00e4ude vor Beeintr\u00e4chtigung durch technische Anlagen verweigert. Das Baurekursgericht hob diesen Entscheid auf und lud die Gemeinde ein, die Bewilligung zu erteilen. Dagegen f\u00fchrten Nachbarn und die Gemeinde Beschwerde.] Das neue Recht findet auf das h\u00e4ngige Rechtsmittelverfahren Anwendung (E. 3.3). Nutzungspl\u00e4ne und damit in engem Sachzusammenhang stehende planerische Festlegungen sind im Anschluss an ihren Erlass anzufechten. Eine akzessorische \u00dcberpr\u00fcfung bei der sp\u00e4teren Rechtsanwendung ist nur zuzulassen, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht \u00fcber die ihm auferlegten Beschr\u00e4nkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine M\u00f6glichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen (E. 3.5.1).  Die fragliche Verordnungsbestimmung legt die unzul\u00e4ssigen Nutzungen der im dazugeh\u00f6rigen Plan individuell bezeichneten Liegenschaften fest. Sie betrifft weder eine unbestimmte Vielzahl von F\u00e4llen, noch bedarf sie der Konkretisierung durch Verf\u00fcgung. Der Beschwerdegegnerin w\u00e4re es m\u00f6glich gewesen, diese Sondernutzungsplanung anzufechten (3.5.2). Gutheissung und Best\u00e4tigung der Bauverweigerung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:32", "Checksum": "71b8bae91818225fb5c90308bfd033fa"}