{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00141_2012-03-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211664&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "10a509dffa3a839113b8fd2014e0f4ff"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2012.00141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.03.2012  VB.2012.00141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.03.2012  VB.2012.00141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.03.2012  VB.2012.00141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS120033 | Gewaltschutz: Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots zu den Kindern Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Bereich des Gewaltschutzes kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (E. 2). Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 3.1) und bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Kontaktverbot zu minderj\u00e4hrigen Kindern (E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin hat glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit der Entf\u00fchrung der Kinder droht (E. 5.3). Grunds\u00e4tzlich kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass die Kinder selber von h\u00e4uslicher Gewalt betroffen sind, wenn vom Vater gegen\u00fcber der Mutter Gewalt ausge\u00fcbt wird (E. 6.1). Vorliegend sind die Kinder allerdings durch die Entf\u00fchrungsdrohung direkt betroffen (E. 6.2). Im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchf\u00fchrung von begleiteten Besuchen abgebrochen werden musste. In angespannten Situationen weist der Beschwerdef\u00fchrer ein gewisses Aggressionspotenzial auf. Daher ist ein vollst\u00e4ndiges Kontakt- und Rayonverbot gegen\u00fcber den Kindern eine verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Massnahme, um diese zu sch\u00fctzen, und erscheint erforderlich, bis ein geordnetes und angemessenes Kontaktrecht geregelt ist (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:48:21", "Checksum": "ee34b135f462516ee1c834f2a8a63af6"}