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VB.2012.00141
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
C, Beschwerdegegnerin,
Stadtpolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. C lebt seit dem Jahr 2009 von ihrem Ehemann A getrennt. Die beiden gemeinsamen Söhne D (geb. 2006) und E (geb. 2008) sind aufgrund eines Obhutentzugs im Kinderheim F in Zürich untergebracht. Am 9. Februar 2012 stellte C bei der Stadtpolizei Zürich Strafantrag gegen A wegen mehrfacher Drohung und Stalking (Missbrauch einer Fernmeldeanlage etc.). Sie warf ihm vor, er verfolge und beobachte sie und die Kinder und habe ihr mit dem Tod sowie der Entführung der Kinder gedroht. Die Stadtpolizei verfügte darauf am 13. Februar 2012 gegenüber A einerseits ein 14-tägiges Betret-/Rayonverbot für die Regionen um den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdegegnerin, um das Kinderheim F sowie um den Kindergarten des älteren Sohnes und andererseits ein Kontaktverbot für 14 Tage zu C und den Kindern E und D. II. Am 17. Februar 2012 beantragte C beim Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Nach Anhörung der Parteien verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 27. Februar 2012 die angeordneten Schutzmassnahmen in Bezug auf C und die Kinder D und E bis zum 28. Mai 2012. III. Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob A dagegen Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber den Kindern sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Zwangsmassnahmengericht und die Stadtpolizei verzichteten am 8. bzw. 9. März 2012 auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert bis am 19. März 2012 laufender Frist nicht vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Da lediglich gegen die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots gegenüber den Kindern Beschwerde erhoben wurde, ist die Rechtmässigkeit der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. 2. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Zwangsmassnahmengericht habe in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde ohne Begründung die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Beschwerdeführer lässt dabei ausser Acht, dass der Beschwerde an das Verwaltungsgericht im Bereich des Gewaltschutzes gemäss § 11a Abs. 2 GSG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die aufschiebende Wirkung ist demnach von Gesetzes wegen nicht vorgesehen, weshalb die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz auch nicht weiter begründet werden musste. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Da nachfolgend ein Entscheid in der Sache gefällt wird, ist das Begehren des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 3. 3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung (BV) geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen. Was die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu beachten: Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot ist – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3–2.5). 4. 4.1 Die Stadtpolizei Zürich ordnete die Schutzmassnahmen aufgrund der mehrfachen Drohungen des Beschwerdeführers an, die Beschwerdegegnerin zu töten oder sie und die Kinder nach G zu entführen. Zudem habe der Beschwerdeführer am 5. Februar 2012 die Beschwerdegegnerin, ihre Kinder und den neuen Lebenspartner den ganzen Tag beobachtet und fotografiert. 4.2 Die Vorinstanz begründete die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern damit, dass die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargetan habe, dass der Beschwerdeführer mehrmals mit der Entführung ihrer gemeinsamen Kinder nach G gedroht hat. Da die Kinder jeweils am Sonntag mehrere Stunden bei ihr zu Hause seien und der Sohn D unter der Woche einen externen Kindergarten besuche, böten sich auch genügend Möglichkeiten für eine Entführung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer von einer Betreuerin des Kinderheims beschuldigt wurde, sie am 3. Dezember 2011 mit den Worten "Nächstes Mal ich mache es so wie Albaner in Pfäffikon Zürich, komme mit Pistole und erschiesse sie alle", bedroht zu haben, als er nicht sofort die Kinder besuchen konnte. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer in emotional angespannten Situationen ein gewisses Aggressionspotenzial aufweise. Insgesamt kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Kontaktverbot zu den gemeinsamen Kindern sowie das Rayonverbot um das Kinderheim F und den Kindergarten geeignete, erforderliche und zumutbare Massnahmen darstellten, um die momentane Konfliktsituation zu entschärfen und potenzielle Gefährdungen abzuweisen. 4.3 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, nie mit der Entführung der Kinder nach G gedroht zu haben. Wenn er eine solche Drohung ausgesprochen hätte, wäre es eine einmalige, beiläufige – und vor allem nicht ernst gemeinte – Bemerkung gewesen. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin seien nicht glaubhaft, da sie sich nicht an das Datum der behaupteten Drohung erinnern könne. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme mehrere Drohungen erwähne und in der Anhörung der Vorinstanz angebe, der Beschwerdeführer habe ein einziges Mal gesagt, er werde die Kinder nach G nehmen. Insgesamt bestreitet der Beschwerdeführer sowohl eine Entführungsabsicht als auch die behauptete Drohung im Kinderheim. 5. 5.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Schutzmassnahmen gegenüber den beiden Söhnen zu Recht verlängert wurden. In diesem Zusammenhang steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner gilt es zu beachten, dass gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 2.3; 3. Dezember 2009, VB.2009.00632, E. 5.1). 5.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Aussagen der Beschwerdegegnerin als offensichtlich widersprüchlich und unglaubhaft; bei einer Mutter wäre zu erwarten, dass diese die Drohung, die Kinder nach G zu entführen, in den Mittelpunkt stelle. Der Hinweis auf S. 7 des Polizeiprotokolls unterstützt indessen seinen Standpunkt nicht, da die Beschwerdegegnerin dort gerade hervorhebt, dass sie sich mehr um ihre Kinder sorgt als um sich selbst ("Ich habe mehr Angst um meine Kinder, dass er sie entführt."). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gab die Beschwerdegegnerin dem Zwangsmassnahmengericht nicht zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe die Entführungsdrohung lediglich ein einziges Mal geäussert. Die Aussage der Beschwerdegegnerin auf S. 7 des Gerichtsprotokolls ist vielmehr so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer einmal (von mehreren Malen) gesagt hat, die Kinder mit nach G zu nehmen. Gleich darauf antwortete die Beschwerdegegnerin auf die Frage, was ihr Mann getan habe, dass sie glaube, er würde sie und die Kinder entführen, er drohe ihr ständig. Dass die Drohung, sie und die Kinder zu entführen, nicht direkt den Kindern, sondern der Beschwerdegegnerin gegenüber ausgesprochen wird, bedeutet dabei nicht, dass die Kinder von der Drohung nicht betroffen sind. Es wird ja gerade mit der Entführung der Kinder gedroht. 5.3 Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin in der Befragung durch die Polizei sowie die Ausführungen anlässlich der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht lassen somit keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die Beschwerdegegnerin konnte zwar teilweise keine genauen Daten nennen; allein deswegen ist aber nicht an ihren Aussagen zu zweifeln. Es ist nachvollziehbar, dass sie die wiederholten Drohungen durch den Beschwerdeführer nicht exakt datieren konnte. Aufgrund der konstanten Ausführungen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihre Sachverhaltsdarstellungen als glaubhaft erachtete. Die Bestreitung des Beschwerdeführers kann die Aussagen der Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Auch wenn dieser in der Zwischenzeit eine feste Stelle und die Zuteilung des Sorgerechts beantragt hat, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass keine Entführungsabsicht besteht, insbesondere da er auch nach Stellenantritt wieder mit Entführung drohte. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Kinder selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet sind (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig und gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter Gewalt ausgeübt wird. Übt jedoch die gefährdete Person wiederholt Gewalt in Anwesenheit der Kinder aus, so kann dies zu einer Traumatisierung der Kinder führen, welche sie selber zu von (psychischer) Gewalt betroffenen Personen macht (VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 5.1; 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2). 6.2 Vom Begriff der "Gewalt" im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG werden nicht nur Tätlichkeiten und Körperverletzung, sondern auch Drohungen erfasst, wenn sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität der gefährdeten Person zu haben (Weisungen, ABl 2005, 772). Die Rüge des Beschwerdeführers, der Schutz vor Entführung von Kindern sei gar nicht durch das Gewaltschutzgesetz abgedeckt, ist unzutreffend. Von der Drohung, die Kinder nach G zu entführen, sind die beiden Söhne direkt betroffen, da befürchtet werden muss, dass sie gegen ihren Willen ins Ausland und weg von ihrer gewohnten Umgebung gebracht werden. Um die Kinder zu schützen, wurde dem Beschwerdeführer bereits nach dem Vorfall im Kinderheim der Besuch der Kinder im Heim verboten, und der ältere Sohn wird jeweils von einer Betreuerin in den Kindergarten begleitet. Trotzdem hat er die Kinder angesprochen und, gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin, sie und die Kinder am 5. Februar 2012 vor ihrem Haus beobachtet und fotografiert. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe ihnen bloss Winterjacken bringen wollen. Allerdings bestand zu diesem Zeitpunkt bereits eine Regelung, welche nur begleitete Besuche der Kinder zuliess, was der Beschwerdeführer missachtete. Da der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin auch vor den Kindern gewalttätig war, ihr beispielsweise in Anwesenheit des Sohnes ein Messer an den Hals hielt, ist davon auszugehen, dass die Kinder dadurch traumatisiert wurden. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass sich die Ängste der Beschwerdegegnerin, die sich vor einer Entführung ihrer Kinder fürchtet, auf die kleinen Kinder übertragen können. Angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner ambivalenten Ausführungen in Bezug auf die angebliche Drohung gegenüber der Betreuerin im Kinderheim ging das Zwangsmassnahmengericht zu Recht von einem glaubhaft gemachten Fortbestand der Gefährdung der Kinder im Sinn von § 10 Abs. 1 GSG aus. Auch falls die Beschwerdegegnerin an dem Tag, an dem sie bei der Polizei war, am Nachmittag den Beschwerdeführer getroffen hat, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da dies keine Auswirkung auf die Gefährdung der Kinder hat. 6.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der begleitete Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern nach dem Zwischenfall im Kinderheim abgebrochen werden musste. Danach hat er die Kinder an Sonntagen, wenn sie bei der Mutter waren, angesprochen. Daher ist ein vollständiges Kontakt- und Rayonverbot gegenüber den Kindern eine verhältnismässige Massnahme, um diese zu schützen, und erscheint erforderlich, bis ein geordnetes und angemessenes Kontaktrecht geregelt ist. Der Schutz der Kinder vor einer Entführung wiegt vorliegend schwerer als das Recht auf Familienleben. 6.4 Die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern erweist sich somit als rechtmässig. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |