{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00143_2012-05-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211868&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6b08632f6670f362278bd8a0ad398105"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.05.2012  VB.2012.00143"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.05.2012  VB.2012.00143"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.05.2012  VB.2012.00143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wildtierhaltebewilligung | Gewerbsm\u00e4ssige Haltung von Greifv\u00f6geln. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer die beh\u00f6rdliche Beurteilung der Voraussetzungen f\u00fcr eine gewerbliche Wildtierhaltebewilligung beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da die Bewilligung gesuchsgem\u00e4ss erteilt wurde (E. 1.2). Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit, soweit der Beschwerdef\u00fchrer die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit der Bewilligungsbeh\u00f6rde r\u00fcgt: Die befristet erteilte Wildtierhaltebewilligung ist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens abgelaufen und es liegen keine Gr\u00fcnde vor, auf das Legitimationserfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise zu verzichten (E. 1.3). Nichteintreten in Bezug auf zwei aufsichtsrechtliche Begehren (E. 1.4). Die Zust\u00e4ndigkeitsr\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers sind summarisch zu pr\u00fcfen, um die Rechtm\u00e4ssigkeit der erstinstanzlich auferlegten Bewilligungs- und Verfahrenskosten zu beurteilen (E. 2.2). Das Tierschutzrecht regelt nicht, welche kantonale Beh\u00f6rde f\u00fcr die Erteilung einer Wildtierhaltebewilligung zust\u00e4ndig ist, wenn die gesuchstellende Person ihre Greifv\u00f6gel abwechslungsweise in verschiedenen Kantonen h\u00e4lt und die Bewilligungserteilung eine gesamtheitliche Betrachtung der Situation erfordert (E. 2.3). In einem solchen Fall ist es sinnvoll und zul\u00e4ssig, wenn die betroffenen Beh\u00f6rden das Bewilligungsverfahren im Rahmen eines Meinungsaustauschs koordinieren (E. 2.4). Den Beh\u00f6rden ist dabei ein grosses Ermessen einzur\u00e4umen. Im vorliegenden Fall ist nicht zu beanstanden, dass sich die Thurgauer und Z\u00fcrcher Tierschutzbeh\u00f6rden darauf einigten, dass die administrative Zust\u00e4ndigkeit dem Z\u00fcrcher Veterin\u00e4ramt obliege, zumal sachliche Gr\u00fcnde (Haltestandort, Gesch\u00e4fts- und Wohnsitz des Beschwerdef\u00fchrers) f\u00fcr eine solche L\u00f6sung sprechen (E. 2.5).  Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten und das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:13:38", "Checksum": "6daff5471da4fe4709905e720d3e35e3"}