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VB.2012.00145
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. Mai 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
1.1 C,
1.2 D,
2. Bau- und Planungskommission Erlenbach, Beschwerdegegnerschaft,
und
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 29. November 2011 bewilligte die Bau- und Planungskommission Erlenbach C und D bauliche Änderungen am Satteldach des Gebäudes Assek.-Nr. 01 (Dacheinschnitt zur Ausbildung einer Terrasse) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, E-Strasse 03, Erlenbach. II. Auf den von A am 16. Januar 2012 hiergegen erhobenen Rekurs trat das Baurekursgericht mit Einzelrichterentscheid vom 31. Januar 2012 mangels Rechtzeitigkeit nicht ein. III. Mit Beschwerde vom 6. März 2012 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid vom 31. Januar 2012 aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Am 20. März 2012 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen, die Beschwerde abzuweisen. Mit Schreiben vom 22. März 2012 verzichtete die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich auf eine Stellungnahme. In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. März 2012 schloss die Bau- und Planungskommission Erlenbach auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. C und D liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Gemäss § 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Der angefochtene Beschluss vom 29. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer und damaligen Rekurrenten am 14. Dezember 2011 zugestellt, womit die regulär am 15. Dezember 2011 beginnende Rekursfrist am Freitag, 13. Januar 2012, abgelaufen ist. Gemäss Poststempel reichte der Beschwerdeführer seinen Rekurs am 16. Januar 2012 ein, worauf das Baurekursgericht wegen Fristversäumnisses nicht eintrat. 1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Baurekursgericht hätte auf seinen Rekurs eintreten müssen. Er sei nach Zustellung der Baubewilligung nämlich trotz mehrfacher Bemühungen nicht rechtzeitig in den Besitz der vorliegend entscheidrelevanten Unterlage gelangt. Erst am letzten Tag der Frist, am 13. Januar 2012, habe er die in Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. November 2011 erwähnte, ihm jedoch nicht zugestellte Schreiben des Architekturbüros F vom 5. Oktober 2011 erhalten, dessen feuerpolizeiliche Auflagen das Bauvorhaben einzuhalten habe. Sein Rekurs vom darauf folgenden Arbeitstag, dem 16. Januar 2012, sei deshalb rechtzeitig erfolgt. 1.2 Verfügungen sind den direkt betroffenen Personen zu eröffnen, d. h. der Inhalt ist den Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäss mitzuteilen (§ 10 Abs. 3 VRG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BGE 133 I 201 E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1638, 884). Nicht zum eröffnenden Teil der Verfügung gehören Dokumente, auf die in einer Baubewilligung Bezug genommen wird, sei es in den Erwägungen oder im Dispositiv. Solche Unterlagen, die in komplexen Bauverfahren überaus zahlreich sein können, bilden analog zu den Bauplänen und sonstigen Gesuchsunterlagen grundsätzlich Bestandteil der Bauakten und können im Rahmen eines separaten Akteneinsichtsgesuchs oder gegebenenfalls in einem nachfolgenden Rekursverfahren eingesehen werden. Ein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Eröffnung der Verfahrensakten zusammen mit der Baubewilligung ergibt sich auch nicht aus § 315 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, wonach dem Gesuchsteller alle baurechtlichen Entscheide über das Vorhaben zuzustellen sind, solange keine neue Aussteckung oder Bekanntmachung erfolgt ist. Laut Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses vom 29. November 2011 sind die "Auflagen der Feuerpolizei gemäss Schreiben Architekturbüro F, Küsnacht vom 5. Oktober 2011 (Normpositionen C24.000 & C80.121; Beilage)" einzuhalten. Obwohl sich der genaue Inhalt der Auflage erst aus diesem Dokument ergibt, liegt in dessen Nichtzustellung an den Beschwerdeführer keine unvollständige Eröffnung der Baubewilligung. Indem diesem die Baubewilligung am 14. Dezember 2011 zugestellt wurde, begann für ihn somit am darauffolgenden Tage ordnungsgemäss die Rekursfrist zu laufen und endete am Freitag, 13. Januar 2012. 1.3 Hieran ändert auch nichts, wenn dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der am 20. Dezember 2011 beim Bauamt Erlenbach persönlich um Akteneinsicht ersuchte (wobei es zu einer Auseinandersetzung mit dem Bausekretär über den Umfang der Akteneinsicht gekommen ist), das Schreiben vom 5. Oktober 2011 vorenthalten worden sein sollte. Denn eine allfällige Gehörsverweigerung infolge unrechtmässiger Verweigerung der Akteneinsicht hätte der Beschwerdeführer noch während laufender Rekursfrist rügen müssen. Auf die weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers um Erhalt des Dokuments kommt es daher nicht an. Seine Eingabe vom 16. Januar 2012 erfolgte in jedem Fall verspätet. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich demnach als rechtmässig. 1.4 Selbst wenn man in der Nichtzustellung des Schreibens vom 5. Oktober 2011 eine mangelhafte Eröffnung des Bauentscheids erblicken würde, hätte der Beschwerdeführer den Eröffnungsfehler innerhalb der Rekursfrist geltend machen müssen. Aus mangelhafter Eröffnung darf einer Partei kein Rechtsnachteil erwachsen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 62 ff., auch zum Folgenden; vgl. Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]; Philippe Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 61 N. 72; BGE 117 Ib 270 E. 1c und d). Diesem Grundsatz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einhelliger Lehre dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; BGr, 31. Dezember 1993, 1A.256/1993 = ZBl 95/1994 S. 529 E. 2a; BGr, 17. Februar 2006, 1A.253/2005, E. 2.2). Eine Benachteiligung ist namentlich dann nicht gegeben, wenn der Eröffnungsfehler problemlos auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend gemacht werden kann (Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 38 Rz. 9), wie dies vorliegend der Fall gewesen wäre. So wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, den Rekurs (vorsorglich) innert der regulären Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids zu erheben und sich eine Stellungnahme bezüglich der ihm vorenthaltenen Punkte im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels vorzubehalten. 2. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |