{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00146_2012-04-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211766&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a1f9cc4daf60d8077e2f1d2ac636ce34"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.04.2012  VB.2012.00146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.04.2012  VB.2012.00146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.04.2012  VB.2012.00146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auszahlung von Integrationszulagen (IZU). Das unrechtm\u00e4ssige Verweigern einer Anordnung durch eine Gemeinde ist zun\u00e4chst an den zust\u00e4ndigen Bezirksrat als Rekursinstanz weiterzuziehen. Das Verwaltungsgericht ist vorliegend zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht zust\u00e4ndig (E. 1.2). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist jedoch nicht fristgebunden, weshalb eine \u00dcberweisung an den Bezirksrat in diesem Fall nicht zwingend erforderlich ist (E. 1.3). Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung h\u00e4tte sein sollen. Auf den vor Verwaltungsgericht erstmals erhobenen Antrag, das Sozialzentrum sei anzuweisen, schriftlich dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine interne Weisung bestehe, die besage, dass an beim Intake anh\u00e4ngige Sozialhilfebez\u00fcger keine IZU ausgerichtet werde, ist folglich nicht einzutreten (E. 2.1). Da der zust\u00e4ndigen Sozialarbeiterin bekannt war, dass der Beschwerdef\u00fchrer einer ehrenamtlichen Arbeit nachging, bedurfte es f\u00fcr die Abkl\u00e4rung betreffend IZU keines speziellen Antrags mehr. Der Beschwerdef\u00fchrer nahm aber erst im April 2010 eine zus\u00e4tzliche Arbeit in der Personalvermittlung auf. Dass das Sozialzentrum ihm die Integrationszulagen erst ab diesem Zeitpunkt und nicht bereits im ersten Monat des Unterst\u00fctzungszeitraums ausbezahlt hat, ist angesichts des grossen Ermessensspielraums der Sozialbeh\u00f6rde nicht zu beanstanden (E. 3) Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:12:58", "Checksum": "123155fc27de31ec883830936e1e7caa"}