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VB.2012.00146
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. April 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Support Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wurde zusammen mit seiner Ehefrau ab dem 1. August 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich finanziell unterstützt. Nachdem die Ehefrau eine Vollzeitstelle antreten konnte, wurde das Ehepaar bereits per Ende Oktober 2009 wieder von der Sozialhilfe abgelöst. Nach der Scheidung am 22. Februar 2010 gelangte A wiederum an die Sozialen Dienste und erhielt für den Februar 2010 Nothilfe. Mit Leistungsentscheid vom 13. April 2010 bewilligte das Team Intake des Sozialzentrums B (nachfolgend Sozialzentrum) ab dem 1. März 2010 ein Monatsbudget in Höhe von Fr. 968.80. B. Mit einer als "Einsprache gegen den Leistungsentscheid" betitelten Eingabe wandte sich A am 15. April 2010 an das Sozialzentrum und beantragte, ihm sei der Grundbetrag für einen Einpersonenhaushalt anzurechnen. Des Weiteren beanstandete er, dass er weder im September 2009, Oktober 2009, Februar 2010 noch mit vorliegendem Leistungsentscheid eine Integrationszulage (IZU) erhalten habe. Das Sozialzentrum überwies die Einsprache zuständigkeitshalber an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend SEK). Diese hiess am 24. März 2011 die Einsprache insofern gut, als sie A für die Monate März bis Mai 2010 einen Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt zusprach. Auf den Antrag auf Zusprechung von Integrationszulagen trat die SEK mangels Zuständigkeit nicht ein, da A nie eine IZU beim zuständigen Quartierteam geltend gemacht habe. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 17. April 2011 beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Festlegung der Höhe der Integrationszulagen in angemessener Weise sowie deren Ausrichtung. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. III. A erhob am 4. März 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats sowie Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Sozialzentrum. Er beantragte einerseits, dass ihm rückwirkend Integrationszulagen auszuzahlen seien, und andererseits, dass das Sozialzentrum anzuweisen sei, seine im Schreiben vom 15. April 2010 gestellte Frage zu beantworten. Zudem sei Letzteres anzuweisen, Existenzminima bedarfsbezogen zu bemessen und materielle Anreize leistungsbezogen zu gewähren. Der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom 13. März 2012 auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde der Stadt Zürich am 16. März 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der Beschwerdeführer liess sich darauf am 25. März 2012 vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverweigerungsbeschwerde damit, dass seine Eingabe vom 15. April 2010 an das Sozialzentrum unbeantwortet geblieben sei. Das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Anordnung kann mit Rekurs bzw. mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG). Nach § 19b Abs. 2 lit. c VRG sind Anordnungen einer Gemeinde bzw. der Stadt Zürich allerdings zunächst an den zuständigen Bezirksrat als Rekursinstanz weiterzuziehen. Vor Bezirksrat hat der Beschwerdeführer indes keine Rechtsverweigerung geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht zuständig. 1.3 Eingaben an eine unzuständige Instanz sind nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Wie sich jedoch aus Satz 2 von § 5 Abs. 2 VRG ergibt, dient diese Überweisungspflicht insbesondere der Fristwahrung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 32). Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist jedoch nicht fristgebunden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 26), weshalb eine Überweisung an den Bezirksrat in diesem Fall nicht zwingend erforderlich ist. Auch in Anbetracht nachfolgender Ausführungen ist vorliegend auf eine Überweisung zu verzichten. 1.4 Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. April 2010 an das Sozialzentrum hatte den Betreff "Einsprache gegen den Leistungsentscheid". Der angefochtene Leistungsentscheid enthielt eine ausdrückliche Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diesen bei der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde Zürich (heute SEK) Einsprache erhoben werden könne. Der Beschwerdeführer gelangte trotzdem mit seiner Eingabe an die Sozialarbeiterin beim Intake des Sozialzentrums. Wie bereits ausgeführt, sind gemäss § 5 Abs. 2 VRG Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Eine Überweisung kann ohne Weiteres erfolgen, wenn die angerufene Instanz eindeutig unzuständig und die Zuständigkeit einer anderen Behörde offensichtlich ist. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der Eingabe bei der unzuständigen Instanz massgebend, womit die Gefahr einer Fristversäumnis gebannt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 33 und 37). Das Sozialzentrum hat die Einsprache der SEK überwiesen, die dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe am 30. April 2010 bestätigte. Der Beschwerdeführer bringt den Einwand, die Überweisung seines Schreibens sei ohne sein Wissen erfolgt, erstmals vor Verwaltungsgericht vor. In der Regel ist eine Überweisung einer Eingabe unter Benachrichtigung des Absenders vorzunehmen (§ 5 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat erst mit der Eingangsbestätigung vom 30. April 2010 von der Überweisung erfahren. Seine Rüge wäre dann aber nach Treu und Glauben sogleich zu erheben gewesen und nicht erst vor Verwaltungsgericht (vgl. BGr, 31. Juli 2009, 5A.386/2009, E. 3.5). Der Beschwerdeführer hat seine ergänzenden Schreiben vom 5. Mai und 25. Juli 2010 nach Erhalt der Eingangsbestätigung ohne Weiteres an die Sozialbehörde adressiert, womit davon ausgegangen werden konnte, dass er mit der Überweisung einverstanden war. Die vorgenommene Überweisung an die SEK ist damit nicht zu beanstanden. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer stellt zusätzlich den Antrag, das Sozialzentrum sei anzuweisen, schriftlich darüber Auskunft zu geben, ob eine interne Weisung der Stellenleitung des Sozialzentrums B bestehe, die besage, dass an beim Intake anhängige Sozialhilfebezüger, mit Ausnahme während der vierwöchigen Basisbeschäftigung und bei Teillohn, keine minimale Integrationszulage (MIZ), Integrationszulage (IZU) und situationsbedingte Leistungen (SIL) ausgerichtet werden. Er bringt jedoch auch dieses Begehren vor Verwaltungsgericht zum ersten Mal vor. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Dies würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3). Auf den entsprechenden Antrag ist folglich nicht einzutreten. 2.2 Zudem ist der Beschwerdeführer diesbezüglich ohnehin nicht beschwert, da er in seiner Beschwerde selbst ausführt, dass er die gewünschte Auskunft von der zuständigen Sozialarbeiterin mehrfach mündlich mitgeteilt bekommen habe. Weshalb der Beschwerdeführer die Information schriftlich benötigt, führt er nicht weiter aus. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt weiter die Festlegung und Auszahlung von Integrationszulagen ab Unterstützungsbeginn, unter Anrechnung der bereits im August 2010 bezahlten Fr. 400.-. Er habe weder im September 2009, im Oktober 2009, im Februar 2010 noch im vorliegenden Leistungsentscheid eine Integrationszulage erhalten. Die SEK trat auf diesen Antrag nicht ein, da der Beschwerdeführer ihn erstmals mit der Einsprache vom 20. April 2010 vorgebracht habe. Für die Zusprechung von IZU sei das Quartierteam zuständig. In der Vernehmlassung vor der Vorinstanz wies die SEK darauf hin, dass im jährlichen Leistungsentscheid einmalige oder schwankende Leistungen nur aufgeführt würden, wenn sie von den zuständigen Personen bereits beantragt worden seien. Da es sich bei der IZU um eine monatliche schwankende Leistung handle, könne sie vorliegend nicht im Leistungsentscheid berücksichtigt werden, da sie dazumal noch nicht beantragt worden sei. Gemäss der Vorinstanz war die SEK in diesem Punkt zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. 3.2 Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in ihrer Umgebung bemühen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. C.2). Sie beträgt je nach der erbrachten Leistung und ihrer Bedeutung für den Integrationsprozess zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- pro Person und Monat. Die Ausrichtung von IZU liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 17. Juni 2008, VB.2008.00145, E 4.1; 4. Juli 2007, VB.2007.00147, E. 4.1). 3.3 Gemäss den Ausführungen der SEK hätte der Beschwerdeführer eine IZU beim zuständigen Quartierteam beantragen müssen. Zum Zeitpunkt des Leistungsentscheids war der Beschwerdeführer noch keinem Quartierteam zugewiesen, sondern das Team Intake (Empfangsstelle) war für ihn zuständig. Sobald er dem Quartierteam C zugeteilt war, erhielt er auch rückwirkend ab April 2010 eine IZU zugesprochen. Fraglich ist somit nur noch, ob dem Beschwerdeführer für die Monate Februar 2010 (Nothilfe) und März 2010 eine IZU zugestanden hätte. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum zweimal monatlich für rund 2½ Stunden für den Schreibdienst des Sozialzentrums D tätig. Der zuständigen Sozialarbeiterin war bekannt, dass der Beschwerdeführer einer ehrenamtlichen Arbeit nachging, weshalb es für die Abklärung betreffend IZU keines speziellen Antrags mehr bedurft hätte. Der Beschwerdeführer wurde jedoch, wie er selbst ausführt, darauf hingewiesen, dass vom Intake als Empfangsstelle keine IZU ausbezahlt werden. Es ist durchaus verständlich, dass eine IZU nicht von vornherein ausgerichtet wird, da sich der Sozialhilfeempfänger zunächst mit der Integrationsleistung bewähren muss. Zudem liegt es im Ermessen der Sozialbehörde, eine IZU erst ab einem gewissen Ausmass der Integrationsleistungen zuzusprechen. Der Beschwerdeführer nahm im April 2010 eine zusätzliche Arbeit in der Personalvermittlung auf. Dass das Sozialzentrum dem Beschwerdeführer die Integrationszulagen erst ab diesem Zeitpunkt und nicht bereits im ersten Monat des Unterstützungszeitraums ausbezahlt hat, ist angesichts des grossen Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt auch für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Monate September und Oktober 2009, soweit sie im vorliegenden Verfahren überhaupt Gegenstand sind. Schliesslich fallen sie in einen abgeschlossenen Unterstützungszeitraum und sind vom angefochtenen Leistungsentscheid nicht erfasst. Insgesamt kann daher von einer Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden. 4. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Sozialzentrum B sei anzuweisen, Existenzminima bedarfsbezogen zu bemessen und materielle Anreize leistungsbezogen zu gewähren und nicht mehr davon abhängig zu machen, von welcher Organisationseinheit der Stadt Zürich der Sozialhilfebezüger betreut wird, stellt eine aufsichtsrechtliche Beanstandung dar, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht mangels Aufsichtsfunktion über den Bezirksrat und die Sozialbehörde nicht zuständig ist (§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |