{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00147_2012-09-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212169&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b12250510776199570115c033eac3578"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.09.2012  VB.2012.00147"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.09.2012  VB.2012.00147"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.09.2012  VB.2012.00147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Aussichtsschutz Der R\u00fcckweisungsentscheid kommt angesichts seiner engen Vorgaben einem Endentscheid gleich (E. 1.2). Verzicht auf Durchf\u00fchrung eines Augenscheins (E. 2). Die bei den Akten liegenden Fotos belegen ein hohes \u00f6ffentliches Interesse am Schutz der Aussicht auf See und Berge. Dieses Interesse besteht unabh\u00e4ngig davon, dass die Sicht fr\u00fcher teilweise durch B\u00e4ume verstellt war (E. 3.2). Strittig ist, ob der nutzungsplanerische Aussichtsschutz die bauliche Nutzung auf dem fraglichen Grundst\u00fcck mehr einschr\u00e4nkt als die im Grundbuch eingetragene Bau- und Pflanzungsbeschr\u00e4nkung zugunsten des benachbarten gemeindeeigenen Grundst\u00fccks. Dies verlangt eine vorfrageweise Auslegung der privatrechtlichen Dienstbarkeit (E 3.3). Der Grundbucheintrag kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass die Dienstbarkeit das Bauen auf den Bereich oberhalb der Baubegrenzungslinie beschr\u00e4nkt (E. 3.3.4). Bei diesem klaren Auslegungsergebnis ist die Ber\u00fccksichtigung weiterer Hinweise im Sinn von Art. 738 Abs. 2 ZGB ausgeschlossen. Aber auch die Ber\u00fccksichtigung einer Nebenbestimmung der urspr\u00fcnglichen Baubewilligung f\u00fchrt zum selben Schluss (E. 3.3.5). Demnach ist die Beschwerdef\u00fchrerin in der baulichen Nutzung ihres Grundst\u00fccks durch die Aussichtsdienstbarkeit bereits wesentlich mehr eingeschr\u00e4nkt als durch den nutzungsplanerischen Aussichtsschutz (E. 3.3.6). Der Aussichtsschutz bewegt sich im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Planungsspielraums und erweist sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Er ist geeignet und erforderlich zum Schutz der Aussicht auf See und Berge. Eine von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgeschlagene und bezahlte Erh\u00f6hung des Aussichtspunkts k\u00f6nnte eine \u00e4hnliche Aussicht gew\u00e4hrleisten, doch w\u00e4re dies zweckwidrig. Der Aussichtsschutz ist auch zumutbar (E. 3.4). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:15:21", "Checksum": "9b19cda339fb733165a77436a0c854a3"}