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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2012.00154
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Bauausschuss der Stadt Winterthur,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der Bauausschuss der Stadt Winterthur erteilte C mit
Beschluss vom 12. Juli 2011 die nachträgliche Baubewilligung für die
Sanierung des Flachdachs mit Terrasse im Südwesten des Gebäudes Assek.-Nr. 01
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03. Gleichzeitig ordnete der
Bauausschuss der Stadt Winterthur an, den benutzbaren Teil der Terrasse innert
60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses mit wirksamen
Massnahmen so von der Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 04 zurückzusetzen, dass
die Grenzabstandsvorschriften gemäss § 260 Abs. 3 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) von 5 bzw. 3 m eingehalten seien.
II.
Dagegen erhob A Rekurs bei der 4. Abteilung des
Baurekursgerichts, der von diesem mit Entscheid vom 9. Februar 2012
abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 12. März
2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den angefochtenen
Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben und C zu verpflichten, die Terrasse
so von der Grenze des Grundstücks Kat.-Nr. 04 zurückzusetzen, dass ein
Grenzabstand von 4,5 m eingehalten werde. Zudem seien die Bodenplatten auf
dem Dach bis auf die bewilligte Terrassenfläche zu entfernen, unter Kosten und-
Entschädigungsfolgen zulasten der privaten Beschwerdegegnerin.
Das Baurekursgericht schloss ohne weitere Bemerkungen auf
Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Winterthur und C stellten den Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen. Letztere ersuchte zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung.
In ihren Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 6. Juni 2012 reichte A
eine weitere Stellungnahme ein, zu welcher sich die Stadt Winterthur und C
nicht vernehmen liessen.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Wohnhäuser der
Beschwerdeführerin und der privaten Beschwerdegegnerin befinden sich in der
Wohnzone W4/3,4 und sind auf der Grenze zusammengebaut. Entlang dieser Grenze
weisen die beiden Wohnhäuser nahezu bündige Flachdächer auf. Daraus ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin als
Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 04 ohne Weiteres zur Beschwerde
legitimiert ist.
2.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass das
Baurekursgericht die "privatrechtliche" Dienstbarkeit hätte
berücksichtigen müssen, zufolge welcher vorliegend ein Grenzabstand von
4,5 m gelte.
2.1 Gemäss § 320
Satz 1 PBG ist eine Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den
Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden Verfügungen entspricht. Im baurechtlichen
Bewilligungsverfahren ist somit zu prüfen, ob einem Bauvorhaben oder einer
Nutzungsänderung keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, namentlich aus dem
Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, entgegenstehen. Demgegenüber obliegt die
Überprüfung, ob privatrechtliche Vorschriften oder Vereinbarungen zwischen
Privaten eingehalten werden, den Zivilgerichten (vgl. dazu § 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und § 317
PBG). Der sich nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin aus der
Dienstbarkeit ergebende Anspruch, dass zumindest ein Grenzabstand von 4,5 m
einzuhalten sei, ist somit vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang zwar
zutreffend darauf hin, dass auch die Behörden der Verwaltung und
Verwaltungsrechtspflege unter gewissen Voraussetzungen befugt sind,
zivilrechtliche Fragen selbständig zu entscheiden (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 1 N. 30 ff.; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010,
N. 60 ff.). Dies trifft jedoch nur dann zu, wenn für die Beurteilung,
ob einem Bauvorhaben oder einer Nutzungsänderung gemäss § 320 Satz 1
PBG den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, zivilrechtliche Vorfragen
beantwortet werden müssen. Wo der Zugang beispielsweise über fremdes Eigentum
führt, muss daher im Baubewilligungsverfahren die erforderliche Berechtigung
nachgewiesen werden, da ausreichende Zugänglichkeit eine notwendige
Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist (Art. 19 Abs. 1
und 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 [RPG]; §§ 233, 234 und 237 PBG). Verpflichtet eine privatrechtliche
Dienstbarkeit dagegen zur Einhaltung eines grösseren Abstands, als im öffentlichen
Recht vorgeschrieben ist, ist diese Frage für die Bewilligungsfähigkeit gemäss § 320
Satz 1 PBG irrelevant und damit im baurechtlichen Bewilligungsverfahren
nicht zu prüfen.
2.2 Soweit die
Beschwerdeführerin ausführt, die Frage der Berücksichtigung der Dienstbarkeit
sei für bereits erstellte Bauten anders zu beurteilen als für noch zu
erstellende Bauvorhaben, ist darauf hinzuweisen, dass sachliche Gründe für eine
solche Ungleichbehandlung nicht ersichtlich sind und von der Beschwerdeführerin
auch nicht dargelegt werden. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu
diesem Einwand.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Bodenplatten auf dem Dach seien ausserhalb
der bewilligten Terrassenfläche zu entfernen. Die Baubewilligung beziehe sich
nur auf den als Terrasse benutzbaren Teil des Flachdachs. Die Verwendung von
Bodenplatten sei nicht für das gesamte Dach bewilligt worden.
Die Baubewilligung vom 12. Juli 2011 betrifft die
Versetzung des Terrassengeländers und die Flachdachsanierung mit Terrasse
(bereits erstellt). Sie bezieht sich somit entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin nicht nur auf den als Terrasse benutzbaren Teil des
Flachdachs. Mit Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 12. Juli 2011 wurde
die Baubewilligung für die Flachdachsanierung mit Terrasse somit nachträglich
erteilt, soweit nicht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
angeordnet wurde (vgl. Disp.-Ziff. I des Beschlusses vom 12. Juli
2011). Dass das Flachdach über den als Terrasse benutzbaren Teil hinaus mit
Bodenplatten belegt ist, ist baurechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stehen
der Verlegung von Bodenplatten auf einem Flachdach keine Abstandsvorschriften entgegen.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob für die Verlegung der Bodenplatten
auf dem Flachdach überhaupt eine Baubewilligung notwendig gewesen wäre.
3.2 Die
Beschwerdeführerin führt weiter aus, für eine baurechtskonforme Nutzung der Terrasse
sei die Entfernung der Bodenplatten ausserhalb der bewilligten Terrassenfläche
erforderlich. Diese würden einen wesentlichen Bestandteil dafür bilden, dass
die Fläche als Terrasse genutzt werden könne. Solange die Platten über den
erlaubten Grenzabstand hinaus belassen würden, könne und werde das ganze Dach
als Terrasse genutzt werden, auch wenn das Geländer zurückversetzt werde.
In Disp.-Ziff. I A. der Baubewilligung vom 12. Juli
2011 wird unter Hinweis auf E. 2 angeordnet, dass der benutzbare Teil der
Terrasse mit wirksamen Massnahmen so von der Grenze Kat.-Nr. 04 zurückzusetzen
sei, dass die Grenzabstandsvorschriften gemäss § 260 Abs. 3 PBG
eingehalten werden. In E. 2 der Baubewilligung wird festgehalten, dass der
rechtmässige Zustand mit geringem Aufwand (z. B. Geländer, Pflanzentröge usw.)
herbeigeführt werden könne.
Eine Nutzung des Flachdachs ausserhalb des Geländers wäre
äusserst gefährlich und würde § 239 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 20
der Besondere Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I)
widersprechen. Gemäss § 20 BBV I sind zugängliche überhöhte Stellen,
wie Terrassen, Balkone, Laubengänge, brüstungslose Fenster, Treppen,
Stützmauern, Schächte und Zugänge oder Zufahrten zu Hofunterkellerungen, so zu
sichern, dass keine Absturzgefahr besteht. Es ist somit davon auszugehen, dass
mit einer Zurückversetzung des Geländers und der Pflanzentröge eine
baurechtskonforme Nutzung gewährleistet wird. Aufgrund des Baugesuchs und der
Baubewilligung vom 12. Juli 2011 besteht kein Anlass für weiter gehende
Massnahmen; insbesondere ist nicht erforderlich, dass die Bodenplatten ausserhalb
der bewilligten Terrassenfläche entfernt werden.
Sollte das Flachdach jedoch – entsprechend den Befürchtungen
der Beschwerdeführerin – ausserhalb der gemäss Baubewilligung vom 12. Juli
2011 bewilligten Terrassenfläche genutzt werden, wären weitere Massnahmen anzuordnen.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Vielmehr ist sie zu
verpflichten, eine solche der privaten Beschwerdegegnerin zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG). Angemessen ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 2'210.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung
an…