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Geschäftsnummer: VB.2012.00156  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.04.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutz: Verlängerung der Schutzmassnahmen

Rechtsgrundlagen der Gewaltschutzmassnahmen (E. 2.2 f.). Die Schutzmassnahmen wurden aufgrund dreier Vorfälle angeordnet und verlängert, bei denen der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin jeweils in ihrer gemeinsamen Wohnung angegriffen, gewürgt und ihre Kleidung zerrissen hatte. Es rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (E. 4.1). Die Aussagen der Beschwerdegegnerin sind glaubhaft, zumal der letzte Vorfall von einem anwesenden Bekannten bestätigt wurde. Die pauschalen Bestreitungen des Beschwerdeführers vermögen dies nicht in Zweifel zu ziehen (E. 4.2). Zudem hat er die Beschwerdegegnerin auch nach Anordnung des Kontaktverbots telefonisch kontaktiert, womit von einer Fortdauer der Gefährdung auszugehen ist (E. 4.3).
Die Kostenbeschwerde ist unbegründet (E. 5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KONTAKTVERBOT
KOSTENAUFLAGE
KOSTENBESCHWERDE
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 3 GSG
Art. 6 GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 12 Abs. I GSG
§ 50 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00156

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. April 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

B (geb. 1966) und A (geb. 1988) haben sich in der Türkei kennengelernt und am 24. Dezember 2010 in C geheiratet. Am 23. Februar 2012 erstattete B bei der Stadtpolizei Zürich gegen ihren Ehemann Anzeige wegen häuslicher Gewalt. Diese überwies den Rapport der Kantonspolizei Zürich. Letztere ordnete mit Verfügung vom 25. Februar 2012 gegenüber A die Wegweisung aus der Wohnung in C, ein Rayonverbot um den Wohnort sowie ein Kontaktverbot zu B für die Dauer von jeweils 14 Tagen an.

II.  

Am 1. März 2012 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts G um Verlängerung der Wegweisung um drei Monate sowie um Ausdehnung des Rayonverbots auf ihren Arbeitsort. Mit ergänzender Eingabe vom 2. März 2012 beantragte sie auch die Verlängerung des Kontaktverbots um drei Monate. Nachdem A unentschuldigt nicht zur Anhörung erschienen war, verlängerte das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 6. März 2012 die angeordneten Schutzmassnahmen bis zum 6. Juni 2012 und dehnte das Rayonverbot auf die Region zwischen D-Platz und E-Strasse 01 in Zürich aus. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 750.- wurden A auferlegt.

III.  

Am 10. März 2012 gelangte A an das Bezirksgericht G und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots sowie der Kostenauflage. Das Bezirksgericht überwies sein Schreiben zuständigkeitshalber am 12. März 2012 dem Verwaltungsgericht, das die Eingabe als Beschwerde entgegennahm.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2012 beantragte B die Abweisung der Beschwerde, während das Zwangsmassnahmengericht am 16. März 2012 auf Vernehmlassung und die Kantonspolizei am 20. März 2012 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde verzichteten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig gegen Entscheide der erstinstanzlichen Zivil- und Strafgerichte, ausgenommen Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG). Deren Beurteilung fällt nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde folgende Rüge: "Zwar bin ich bereit das Kontakt- und Rayonverbot zu respektieren, anerkennen kann ich dieses jedoch nicht." Die Verlängerung der Wegweisung aus der Wohnung wird somit nicht beanstandet. Soweit der Beschwerdeführer damit jedoch die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots anfechten wollte, ist darauf nachfolgend einzugehen.

2.2 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.3 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.  

3.1 Die Kantonspolizei Zürich begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen mit folgenden drei Vorfällen: Im März 2011 habe der Beschwerdeführer seine Frau in der Wohnung angegriffen und an eine Wand gedrückt, ihr T-Shirt zerrissen und sie gewürgt. Zusätzlich habe er auch Mobiliar und das Telefon beschädigt. Danach habe er sie gehindert, die Wohnung zu verlassen. Im Oktober 2011 sei es zu einem Streit auf dem Wohnungsbalkon gekommen, bei dem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in die Wohnung gezerrt und dabei wiederum ihr T-Shirt zerrissen habe. Um sie vom Schreien abzuhalten, habe er ihr den Mund zugehalten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin an ihrem Geburtstag in einem Wutanfall auf das Sofa gedrückt, sie gewürgt und auch Mobiliar zerstört. Dieser Vorfall wurde von einem anwesenden Besucher bestätigt.

3.2 Die Vorinstanz erwog, dass es gemäss Angaben beider Parteien zu Streitigkeiten und am 20. Februar 2012 zu einem Konflikt gekommen sei. Auch wenn das Ausmass dieses Streits umstritten sei, erscheine die Situation zwischen den Ehegatten als virulent. Da insgesamt eine andauernde Gefährdung glaubhaft scheine, sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen gerechtfertigt. Das Rayonverbot wurde auf den Arbeitsort der Beschwerdegegnerin ausgedehnt, da es dort gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ebenfalls zu einem Konflikt gekommen war.

3.3  Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, es habe zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin lediglich Meinungsverschiedenheiten gegeben. Er habe ihr aber zu keiner Zeit Gewalt angedroht noch Gewalt angetan.

3.4 Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerdeantwort unter anderem aus, dass sie seit dem Vorfall vom 20. Februar 2012, als der Beschwerdeführer sie tätlich angegriffen, gewürgt und am Weglaufen gehindert habe, nur noch in Begleitung unterwegs sein könne.

4.  

4.1 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Das Verwaltungsgericht greift nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Zudem gilt es zu beachten, dass gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 2.3; 3. Dezember 2009, VB.2009.00632, E. 5.1).

4.2 Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragung durch die Polizei sowie die Ausführungen in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Ihre Auskünfte über den Vorfall vom 20. Februar 2012 wurden von ihrem Bekannten F in seiner Aussage bei der Kantonspolizei Zürich bestätigt. F war am genannten Tag bei den Parteien zu Besuch. Er gab der Kantonspolizei zu Protokoll, dass er interveniert habe, als der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf das Sofa drückte, sie an den Schultern packte, schüttelte und an ihrem Pullover zerrte. Er vermutete, dass der Beschwerdeführer ohne sein Eingreifen noch weitergemacht hätte, da dieser sehr aggressiv war. Der Beschwerdeführer hingegen bestritt die Vorwürfe anlässlich der Polizeibefragung pauschal. Vielmehr warf er der Beschwerdegegnerin und F vor, zu lügen. Damit kann er aber die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel ziehen. Da der Beschwerdeführer der gerichtlichen Anhörung unentschuldigt fernblieb, vermochte er seine generellen Bestreitungen auch nicht weiter ergänzen.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft erachtete.

4.3  Des Weiteren bringt die Beschwerdegegnerin glaubhaft vor, der Beschwerdeführer habe sie trotz des bestehenden Kontaktverbots am 3. März 2012 telefonisch kontaktiert, womit er gegen eine polizeiliche Anordnung verstiess. Zudem scheint der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin nun doch in der Schweiz bleiben zu wollen, obwohl er bisher bei einem Scheitern der Beziehung der Parteien in die Türkei zurückkehren wollte. Unter diesen Umständen ist vorliegend von der Fortdauer einer Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin im Sinn des Gewaltschutzgesetzes auszugehen. Ferner ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdeeingabe auch nicht dargetan, dass die zu überprüfenden Gewaltschutzmassnahmen unverhältnismässig wären.

Die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots durch das Zwangsmassnahmengericht erweist sich somit als rechtmässig.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die vorinstanzliche Kostenauflage ("Busse") in Höhe von Fr. 750.-, da er sich in keiner Weise das Geringste zuschulden habe kommen lassen. Im Gegensatz zum polizeilichen Verfahren zur Anordnung von Schutzmassnahmen löst das richterliche Verfahren Kosten- und Entschädigungsfolgen aus. Im Verlängerungs-, Änderungs- und Aufhebungsverfahren wird die unterliegende Partei kostenpflichtig (§ 12 Abs. 1 GSG).

5.2 Da das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung resp. Ausdehnung der Schutzmassnahmen gutgeheissen wurde, hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten zu Recht dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (§ 12 Abs. 1 GSG).

5.3 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens setzen sich aus einer Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 600.- und Auslagen für einen Dolmetscher in Höhe von Fr. 150.- zusammen. Die Festsetzung der Verfahrenskosten erfolgt weitgehend nach Ermessen. Dieses kann nur in beschränktem Umfang überprüft werden, da dem Verwaltungsgericht in der Regel nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle zukommt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 91). Die Entscheidgebühr von Fr. 600.- erscheint im üblichen Rahmen. Die Dolmetscherkosten fielen aufgrund der angesetzten Anhörung vom 6. März 2012 an. Diese Entschädigung musste unabhängig vom Erscheinen des Beschwerdeführers zur Anhörung gezahlt werden.

6.  

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 1'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…