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Geschäftsnummer: VB.2012.00157  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung

[Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers betreffend eine erteilte baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Ökonomiegebäudes mit Laufstall und Jauchesilo auf einem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück mangels Legitimation nicht ein.]

Massgebend für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, kann lediglich das sein, was dieser diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (E. 4.1). Die räumliche Distanz des Nachbarn zu einem umstrittenen Vorhaben ist zwar ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis. Jedoch kommt es nicht nur auf abstrakt bestimmte Distanzwerte oder auf eine direkte Angrenzung zur Parzelle des Bauherrn an. Dementsprechend kann denn auch vorliegend die Frage nach dem genauen Abstand zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 3 offenbleiben. Diese sind lediglich durch eine Strasse getrennt. Das dazwischen liegende landwirtschaftlich genutzte Land ist sodann unüberbaut, weshalb sich das Baugrundstück unbestrittenermassen im direkten Sichtbereich des Beschwerdeführers befindet. Eine enge nachbarliche Raumbeziehung ist daher für diese beiden Grundstücke ohne Weiteres gegeben. Angesichts der örtlichen Verhältnisse erscheint der Beschwerdeführer sodann durch die mit dem Bauvorhaben zweifelsohne verbundenen Immissionen (Lärm, Geruch) tatsächlich stärker als die Allgemeinheit betroffen und weist damit eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand auf. Dass die Belastung festgelegte Grenzwerte allenfalls nicht erreicht, ist für die Beschwerdelegitimation damit nicht relevant (E. 5.1). Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 5.2). Der private Beschwerdegegner 3 ist gestützt auf § 17 Abs. 3 VRG zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdeführer zu entschädigen (E. 6.2).

Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur materiellenEntscheidung an das Baurekursgericht.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BERÜHRTSEIN
BEZIEHUNGSNÄHE
GERUCH
IMMISSIONEN
JAUCHE
LANDWIRTSCHAFTSZONE
LÄRM
NACHBARGRUNDSTÜCK
NACHBARLEGITIMATION
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
SICHTBEREICH
VIEHSTALL
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
§ 17III VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00157

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 10. Mai 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Gemeinderat C,

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

 

3.    D, vertreten durch E-Verband,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat C erteilte D unter Auflagen und Bedingungen mit Beschluss vom 17. August 2011 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Ökonomiegebäudes mit Laufstall auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 in F, C. Gleichzeitig eröffnete er D die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Baudirektion) vom 25. Juli 2011, mit welcher dem Bauvorhaben − ebenfalls unter Auflagen und Bedingungen − gestützt auf Art. 16a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) die Zonenkonformität bescheinigt und die Bewilligung nach Art. 22 RPG erteilt wurde.

II.  

A gelangte am 5. Oktober 2011 mit Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, der Entscheid des Gemeinderats C vom 17. August 2011 (inklusive die gleichzeitig eröffnete kantonale Verfügung vom 25. Juli 2011) sei aufzuheben. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines Augenscheins. Mit Entscheid vom 8. Februar 2012 trat das Baurekursgericht mangels Legitimation As auf das Rechtsmittel nicht ein.

III.  

Dagegen erhob A am 9. März 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Weiterbehandlung und zum Neuentscheid an dasselbe zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Am 22. März 2012 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 4. April 2012 verzichtete der Gemeinderat C auf eine Beschwerdeantwort. Am 12. April 2012 verzichtete die Baudirektion auf eine Stellungnahme. D stellte mit Eingabe vom 16. April 2012 den Antrag auf Beschwerdeabweisung und verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sowie § 329 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.  

2.1 Nach § 338a Abs. 1 PBG ist zum Rekurs und zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund dieser mit § 21 Abs. 1 VRG übereinstimmenden Vorschrift wird bei einem Rechtsmittel von Nachbarn gegen ein Bauvorhaben in Konkretisierung der allgemeinen Legitimationsvoraussetzungen eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen verlangt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 34 ff.; RB 1995 Nr. 9).

2.2 Bezüglich der erforderlichen engen nachbarlichen Raumbeziehung kommt der in Metern gemessenen Distanz keine allein ausschlaggebende Bedeutung zu; massgebend ist vielmehr, auf welche Entfernung sich das streitige Bauvorhaben im Sinn des geltend gemachten Anfechtungsinteresses auszuwirken vermag (vgl. RB 2000 Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53). So beschränkt sich etwa das Interesse des Nachbarn daran, dass seine Aussicht nicht durch eine baupolizeiwidrige Baute geschmälert wird, in der Regel auf die unmittelbare Umgebung, kann sich aber bei grösseren Bauten je nach den örtlichen Verhältnissen auch auf einen weiteren Umkreis ausdehnen. Indessen müssen bei grösseren Distanzen für die Bejahung einer Betroffenheit schon ausserordentliche Umstände gegeben sein (vgl. RB 1995 Nr. 9, wo bei einer Distanz von 1'100 m vom geplanten Hochhaus die erforderliche enge nachbarliche Raumbeziehung verneint wurde). Der einsprechende Dritte müsste sich glaubhaft auf Immissionen von ganz besonderer Intensität berufen, die sich auch über eine weite Distanz auswirken können. Soweit es allein um den Entzug bzw. die Beeinträchtigung der Aussicht geht, darf der Kreis der Beschwerdeberechtigten nicht zu weit gezogen werden.

2.3 Ein Berührtsein in eigenen qualifizierten Interessen ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Ausgang des Verfahrens, in das sich der Nachbar einschalten will, seine Interessensphäre zu beeinflussen vermag, der Anfechtende also einen praktischen Nutzen hat bzw. einen Nachteil abwenden kann, den der angefochtene Verwaltungsakt für ihn zur Folge hätte. Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit des Betroffenen verdient keinen Rechtsschutz (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21; RB 1995 Nr. 9). Wird eine ideelle Beeinträchtigung wie die Veränderung des Landschaftsbilds gerügt, so muss der damit verbundene Eingriff in der Regel ein ungleich stärkeres Ausmass annehmen als sogenannte materielle Beeinträchtigungen wie Lärm oder Gerüche, damit die Legitimation bejaht werden kann (vgl. BGr, 28. März 1995, ZBl 96/1995, S. 527 ff., E. 2c).

2.4 Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen hat, entbindet den Rechtsuchenden nicht davon, seine Legitimation zu substanziieren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29). Dabei gelten differenzierte Regeln. Die nahe räumliche Beziehung muss nicht besonders dargetan werden, wenn sie sich aus den Akten ergibt. Je nachdem, was für eine Bestimmung des materiellen Rechts als verletzt bezeichnet wird, muss die Beeinträchtigung eigener Interessen mehr oder minder ausführlich dargestellt werden. An den Nachweis eigener (tatsächlicher oder rechtlicher) Interessen dürfen dann keine hohen Anforderungen gestellt werden, wenn aufgrund der bestehenden Sach- und Rechtslage ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Bewilligung der streitigen Baute in ihrer konkreten Ausgestaltung den Nachbarn unmittelbar berührt und dieser mithin mehr betroffen ist als Dritte oder die Allgemeinheit. Das ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Nachbar auf die Verletzung von Bestimmungen beruft, die neben der Wahrung öffentlicher Interessen auch den Schutz der Nachbarn bezwecken, wie beispielsweise Abstands- oder Ausnützungsvorschriften. In einem solchen Fall kann sich das qualifizierte Berührtsein schon aus der engen nachbarlichen Raumbeziehung allein ergeben. Trifft das nicht zu, so ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach allfälligen Beeinträchtigungen des Rechtsuchenden zu forschen. Vielmehr bleibt es diesem überlassen, die für die Begründung der Legitimation erforderliche enge räumliche Beziehung und die schutzwürdigen Interessen aufzuzeigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 35 und 41; RB 1995 Nr. 9; RB 1982 Nr. 19 = BEZ 1982 Nr. 39). Die Darlegung des Sachverhalts, der die Legitimation als Prozessvoraussetzung begründen soll, muss bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (vgl. VGr, 25. Februar 2010, VB.2009.00654, E. 4.1).

3.  

3.1 Das Bauvorhaben umfasst den Neubau eines freistehenden Milchviehstalls (49 m Länge, 36,9 m Breite, 10,7 m Höhe) mit Remise und Heulager sowie einem Laufhof (ca. 33 m Länge, 5,85 m Breite). Im Innern vorgesehen sind Liegeboxen für 50 Kühe, zwei Heustöcke, ein Melkstand mit Milchzimmer, eine Nasszelle und ein kleines Büro. Auf der Westseite des Stalls sind ein Jauchesilo (16 m Durchmesser, 4,4 m Höhe) und ein Mistlagerplatz geplant.

3.2 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 02, das in seinem westlichen Bereich mit einem Wohnhaus überstellt ist und − getrennt durch die G-Strasse − im südöstlichen Bereich an das Baugrundstück des Beschwerdegegners 3 grenzt. Die genaue Entfernung des Grundstücks des Beschwerdeführers zum Bauvorhaben lässt sich den Akten nicht entnehmen. Nach Ansicht der Vorinstanz beträgt die Distanz rund 120 m, diejenige zum Wohnhaus des Beschwerdeführers 160 m. Der Beschwerdeführer seinerseits ist der Auffassung, dass sein Grundstück "ziemlich genau" 100 m vom geplanten Gebäude entfernt ist. Die Distanz zur Jauchegrube und zum Mistplatz sei sogar noch kürzer.

4.  

4.1 Massgebend für die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, kann nach dem Gesagten (vorn E. 2.4) lediglich das sein, was dieser diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. In der Rekursschrift vom 5. Oktober 2011 führte der Beschwerdeführer aus, sein Grundstück sei nur gerade durch einen Weg von dem Grundstück getrennt, auf dem das neu projektierte Gebäude erstellt werden solle. Die hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung sei ohne Weiteres gegeben. Sowohl durch die Neubaute selber, zu welcher er direkten Sichtkontakt habe, als auch durch die zusätzlichen Kühe wie auch die Jauchegrube südwestlich des geplanten Ökonomiegebäudes sei er unmittelbar betroffen, und zwar durch Lärm, Gerüche und die optische Beeinträchtigung des sehr grossen und rund 10 m hohen Gebäudes. Damit sei er in qualifizierten eigenen Interessen berührt. Der Beschwerdeführer machte sodann in materieller Hinsicht die fehlende Zonenkonformität des Ökonomiegebäudes und die Verletzung von Bestimmungen zum Gewässerschutz geltend und führte daneben auch Rügen betreffend den Tierschutz, die Terrainveränderung, die Hochspannungsleitung sowie Heizung und Energie an.

4.2 Die Vorinstanz erwog im Entscheid vom 8. Februar 2012, die Nachbarschaft des Grundstücks des Beschwerdeführers zum Baugrundstück vermöge für sich allein noch keine Legitimation zu begründen, da dieses eine Fläche von rund 47 ha aufweise. Sodann sei das landwirtschaftlich genutzte Land zwischen den beiden Grundstücken zwar unüberbaut und damit der Sichtkontakt eher gewährleistet als in dichter überbautem Gebiet, doch könne die Tatsache allein, dass das Bauvorhaben vom Grundstück des Beschwerdeführers aus gesehen werden könne, nicht zu einer massgeblich erhöhten Betroffenheit gegenüber der Allgemeinheit gereichen. Vielmehr müsste mit der Möglichkeit einer solchen durch Immissionen gerechnet werden können, was jedoch bei der vorliegenden Distanz zu verneinen sei. Es sei von keiner relevanten Geruchsbelastung auszugehen, und auch der zu erwartende Lärm könne auf diese Entfernung nicht zu einer legitimationsbegründenden Belästigung des Beschwerdeführers führen. Schliesslich beträfen die Bedenken des Beschwerdeführers zum Grundwasser- oder Tierschutz öffentliche Interessen, welche ihn nicht direkt beschweren würden.

5.  

5.1 Wie bereits ausgeführt, ist die räumliche Distanz des Nachbarn zu einem umstrittenen Vorhaben zwar ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis. Jedoch kommt es nicht nur auf abstrakt bestimmte Distanzwerte oder auf eine direkte Angrenzung zur Parzelle des Bauherrn an. Vielmehr müssen in diesem Zusammenhang auch weitere Kriterien berücksichtigt werden wie etwa eine allfällige Hanglage oder der Umstand, dass das Grundstück des Beschwerdeführers in Sichtweite des Baugrundstücks liegt (vgl. BGr, 6. Juni 2008, 1C_133/2008, E. 2.4 und 2.5; vorn E. 2.2). Dementsprechend kann denn auch vorliegend die Frage nach dem genauen Abstand zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners 3 offenbleiben (vgl. vorn E. 3.2). Diese sind lediglich durch eine Strasse getrennt. Das dazwischen liegende landwirtschaftlich genutzte Land ist sodann unüberbaut, weshalb sich das Baugrundstück unbestrittenermassen im direkten Sichtbereich des Beschwerdeführers befindet. Eine enge nachbarliche Raumbeziehung ist daher für diese beiden Grundstücke ohne Weiteres gegeben.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand aufweist und seine tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.1). Eine besondere Betroffenheit wird etwa bejaht, wenn von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. BGE 121 II 171 E. 2b). Die Rüge übermässiger Immissionen verschafft praxisgemäss Anfechtenden in einem weiten Umkreis den Zugang zum Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 120 Ib 379 E. 4c; RB 1995 Nr. 9). Im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen ist die Beschwerdelegitimation sodann nicht erst dann gegeben, wenn die Belastung festgelegte Grenzwerte erreicht, sondern auch schon vorher, sofern der Beschwerdeführer mehr als jedermann betroffen ist. Im Bereich von Tierställen hat das Bundesgericht die Legitimation abgelehnt bei einem Abstand von 600 m (vgl. BGr, 8. April 1997, 1A.179/1996, E. 3a), hingegen anerkannt bei einem Abstand von 45 m (vgl. BGr, 21. Mai 2002, 1A.86/2001, E. 1.3). Im Urteil 1A.70/2001 vom 3. Oktober 2001 (E. 1a) bezeichnete das Bundesgericht die Legitimation bei einem Abstand von 70 m als offensichtlich (vgl. BGr, 20. September 2006, 1A.44/2006, E. 2.1.2). Angesichts der dargelegten örtlichen Verhältnisse − insbesondere, dass das zwischen den massgeblichen Grundstücken befindliche Land unüberbaut ist − und im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis erscheint der Beschwerdeführer durch die mit dem Bauvorhaben zweifelsohne verbundenen Immissionen (Lärm, Geruch) tatsächlich stärker als die Allgemeinheit betroffen und weist damit eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand auf. Dass die Belastung festgelegte Grenzwerte allenfalls nicht erreicht, ist für die Beschwerdelegitimation damit nicht relevant.

5.2 Die Vorinstanz ist demzufolge zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2012 aufzuheben und die Sache an dieselbe zur materiellen Behandlung des Rekurses zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG).

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdegegnern zu je gleichen Teilen aufzuerlegen, unter subsidiärer Haftung für den gesamten Betrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG).

6.2 Als unterliegenden Parteien steht der Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist der private Beschwerdegegner 3 gestützt auf § 17 Abs. 3 VRG zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdeführer zu entschädigen. Hierbei erscheinen Fr. 1'000.- (zuzüglich Fr. 80.- [8 % Mehrwertsteuer]) als angemessen.

7.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur materiellen Entscheidung an das Baurekursgericht zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je unter subsidiärer Haftung für die ganzen Kosten je zu einem Drittel auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner 3 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-, zuzüglich Fr. 80.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 1'080.-, für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…