{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.05.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00157_10-05-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211802&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "70c43b0abc0cdfddad221560157035a7"}, "Num": [" VB.2012.00157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.10.0  VB.2012.00157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.10.0  VB.2012.00157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.10.0  VB.2012.00157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung [Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers betreffend eine erteilte baurechtliche Bewilligung f\u00fcr den Neubau eines \u00d6konomiegeb\u00e4udes mit Laufstall und Jauchesilo auf einem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundst\u00fcck mangels Legitimation nicht ein.] Massgebend f\u00fcr die vorliegend zu beurteilende Frage, ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation des Beschwerdef\u00fchrers zu Recht verneint hat, kann lediglich das sein, was dieser diesbez\u00fcglich im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (E. 4.1). Die r\u00e4umliche Distanz des Nachbarn zu einem umstrittenen Vorhaben ist zwar ein Kriterium f\u00fcr die Beurteilung der Beschwerdebefugnis. Jedoch kommt es nicht nur auf abstrakt bestimmte Distanzwerte oder auf eine direkte Angrenzung zur Parzelle des Bauherrn an. Dementsprechend kann denn auch vorliegend die Frage nach dem genauen Abstand zwischen den Grundst\u00fccken des Beschwerdef\u00fchrers und des Beschwerdegegners 3 offenbleiben. Diese sind lediglich durch eine Strasse getrennt. Das dazwischen liegende landwirtschaftlich genutzte Land ist sodann un\u00fcberbaut, weshalb sich das Baugrundst\u00fcck unbestrittenermassen im direkten Sichtbereich des Beschwerdef\u00fchrers befindet. Eine enge nachbarliche Raumbeziehung ist daher f\u00fcr diese beiden Grundst\u00fccke ohne Weiteres gegeben. Angesichts der \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse erscheint der Beschwerdef\u00fchrer sodann durch die mit dem Bauvorhaben zweifelsohne verbundenen Immissionen (L\u00e4rm, Geruch) tats\u00e4chlich st\u00e4rker als die Allgemeinheit betroffen und weist damit eine besondere Beziehungsn\u00e4he zum Streitgegenstand auf. Dass die Belastung festgelegte Grenzwerte allenfalls nicht erreicht, ist f\u00fcr die Beschwerdelegitimation damit nicht relevant (E. 5.1). Die Vorinstanz ist zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten (E. 5.2). Der private Beschwerdegegner 3 ist gest\u00fctzt auf \u00a7 17 Abs. 3 VRG zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerdef\u00fchrer zu entsch\u00e4digen (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung der Sache zur materiellenEntscheidung an das Baurekursgericht."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:23", "Checksum": "74ec6d76303ccbf7e17160ac387c413c"}