|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2012.00158
Urteil
der Einzelrichterin
vom 12. April 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A (geb. 1950) wohnt in einer Vierzimmerwohnung (68 m2) mit einem Mietzins von Fr. 1'534.-. Er erhält seit Dezember 2010 von den Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 19. Januar 2011 legte die Sozialbehörde der Stadt Zürich fest, dass der Mietzins bis längstens am 30. September 2011 in der Bedarfsrechnung von A berücksichtigt werde. A wurde aufgefordert, sich bis am 30. Juni 2011 eine Wohnung mit einem Mietzins von höchstens Fr. 1'100.- zu suchen, ansonsten ihm per 30. September 2011 im Unterstützungsbudget nur noch Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'100.- einberechnet würden. Zudem wurde dem Sozialhilfebezüger auferlegt, je acht Wohnungssuchbemühungen pro Monat schriftlich zu belegen. B. Dagegen erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend SEK) und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Am 14. April 2011 wies die SEK die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. II. Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 22. Mai 2011 beim Bezirksrat Zürich und beantragte, in seiner Wohnung bleiben zu können. Zudem sei es für ihn unmöglich, den Nachweis von acht Wohnungssuchbemühungen monatlich zu erbringen, da er weder Internet noch die nötigen Kenntnisse habe. Mit Beschluss vom 9. Februar 2012 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 30. April 2012, um eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.-) zu suchen. III. A erhob am 11. März 2012 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und machte sinngemäss geltend, ein Wohnungswechsel sei nicht zumutbar und die Auflage zur Erbringung von monatlich acht Wohnungssuchbemühungen unerfüllbar. Die Sozialbehörde beantragte am 22. März 2012 die Abweisung der Beschwerde, während der Bezirksrat mit Schreiben vom 19. März 2012 auf eine Vernehmlassung verzichtete. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 1.3 Das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung, beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung grundsätzlich nicht überprüfen kann. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zur materiellen Grundsicherung zählen auch die Wohnkosten, soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigerem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. 2.2 Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass der Mietzins des Beschwerdeführers mit Fr. 1'534.- den Maximalmietzins der städtischen Richtlinie für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 1'100.- deutlich übersteige. Daher bedürfe es des Vorliegens besonderer Umstände, um diesen überhöhten Mietpreis dauerhaft zu finanzieren. Dass der Beschwerdeführer praktisch sein ganzes bisheriges Leben in dieser Wohnung verbracht habe und somit sehr im Quartier verwurzelt sei, stelle noch keinen Grund dar, einen so stark überhöhten Mietzins zu übernehmen. Die Auflage, pro Monat acht Wohnungssuchbemühungen schriftlich zu belegen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei Schwierigkeiten beim konkreten Vorgehen könne der Beschwerdeführer die Sozialen Dienste um Unterstützung anfragen. 3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass es eine Zumutung sei, in eine Ein- bis Zweizimmerwohnung ziehen zu müssen. Da solche bereits weit über Fr. 900.- Miete kosteten, fehle es an der Relation. Er bewohne nur eine kleine Vierzimmerwohnung und die Mietzinse in seinem Quartier gingen weit über seinen Mietzins hinaus. Zusätzlich könne er die Kosten eines Umzugs und einer allfälligen Kaution nicht bezahlen. Des Weiteren sei es ihm nicht möglich, jeden Monat acht Wohnungssuchbemühungen nachzuweisen, da er nur eine Zeitung zur Verfügung habe. 3.3 In Anbetracht des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfänger hat ein Alleinstehender in der Regel keinen Anspruch auf Übernahme eines Mietzinses, der Fr. 434.- über dem maximalen Richtlinienbetrag liegt. Vorliegend ist einzig zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits 55 Jahre in diesem Haus wohnt, mit einem kurzen Unterbruch von vier Jahren, in denen er ebenfalls im selben Quartier lebte. Damit kann von einer starken Verwurzelung an diesem Ort ausgegangen werden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings ein strenger Massstab anzuwenden. Es ist zulässig, vom Sozialhilfeempfänger zu verlangen, gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf zu nehmen (BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2). Trotz Verwurzelung im Quartier besteht kein Anspruch auf Verbleib in diesem (VGr, 8. Januar 2008, VB.2007.00501, E. 4.2). Damit führt allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon sehr lange in seiner Wohnung lebt und dementsprechend eingerichtet ist, noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Umzugs. Diesbezüglich kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Bei voraussichtlich kurzfristiger Unterstützung durch die Sozialbehörde ist im Allgemeinen Zurückhaltung mit der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187). Die Annahme der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände wohl längerfristig unterstützt werden muss, ist nicht zu beanstanden, und der Beschwerdeführer hält nichts dagegen. Auch weshalb gesundheitliche Gründe einem Umzug entgegenstünden, hat der Beschwerdeführer nicht klar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint ein Wohnungswechsel daher als zumutbar und die Aufforderung, eine günstigere Wohnung zu suchen, als nicht rechtsverletzend. 3.4 Um eine günstigere Wohnung zu finden, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer selbst aktiv wird. Allerdings kann er sich bei Vorgehensschwierigkeiten an die Sozialbehörde wenden, die ihn bei der Suche zu unterstützen hat (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass es entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer ernsthafte Suchbemühungen nachweisen kann, was die Anzahl der Bewerbungen unter Umständen relativieren kann. Die Auflage, monatlich acht Wohnungssuchbemühungen schriftlich zu belegen, erscheint im Ergebnis als angemessen. Misslingt die Suche nach einer günstigeren Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und entsprechender Bemühungen, so sind auch überhöhte Wohnungskosten ohne zeitliche Befristung zu übernehmen (VGr, 20. August 2009, VB.2009.00290, E. 3.2; 30. Dezember 2008, VB.2008.00499, E. 4.1). 3.5 Es bleibt festzuhalten, dass allfällige Umzugskosten von den Sozialbehörden übernommen werden, da sie situationsbedingte Leistungen darstellen, welche ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Lage einer unterstützten Person haben (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Im Fall des Wegzugs der unterstützten Person aus der bisherigen Wohngemeinde hat die Behörde u. a. die Umzugskosten zu decken (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.7); dies gilt aus Gründen der Rechtsgleichheit auch für Umzüge innerhalb derselben Gemeinde (VGr, 3. Februar 2009, VB.2008.00502, E. 2.2). Zudem besteht gemäss Protokoll der Sozialbehörde vom 29. Juni 2006 die Möglichkeit, dass die Sozialen Dienste Zürich bei einem Wohnungswechsel der Vermieterschaft anstelle einer Mietkaution eine Garantie in der Höhe der vereinbarten Kaution leisten. Die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich der Kosten des Umzugs und einer möglichen Kaution sind damit ebenfalls unbegründet. 3.6 Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Da die vom Bezirksrat bis zum 30. April 2012 verlängerte Frist für die Wohnungssuche bald abläuft, ist dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis am 30. Juni 2012 anzusetzen, um eine Wohnung zu suchen, deren Mietzins Fr. 1'100.- nicht übersteigt. Weist der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine genügenden Suchbemühungen nach, kann die Beschwerdegegnerin die Kürzung der Wohnkosten im Budget verfügen. 4. Im Beschwerdeverfahren fallen im Gegensatz zum Rekursverfahren auch bei Streitigkeiten über Sozialhilfe zwingend Kosten an. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, aufgrund seiner angespannten Situation hingegen massvoll zu bemessen (§ 65 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis zum 30. Juni 2012 angesetzt, um eine neue Wohnung (Mietzins maximal Fr. 1'100.-) zu suchen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |