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Geschäftsnummer: VB.2012.00160  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz


Tierschutz: Katzenhaltung. Die Beschwerdeführerin wurde verpflichtet, die Anzahl Zuchtkatzen, die sie in ihrer Wohnung hielt, von 19 auf sechs Katzen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin beantragte vor Verwaltungsgericht noch, zusätzlich eine siebte Katze zu halten, die aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands schwer vermittelbar sei (Teilrückzug, E. 1.2). Rechtliche Grundlagen des Tierschutzes (E. 2.1) und Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 2.2). Katzen sind von Natur aus Einzelgänger und können nur bedingt in Gruppen gehalten werden. Reduzierung auf sechs Katzen erscheint angemessen. Bei der Erlaubnis, zusätzlich drei spezifizierte Katzen bis zu ihrem Ableben zu behalten, handelte es sich lediglich um eine Übergangsregelung, die der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen gewährt wurde. Es widerspricht dem Sinn und Zweck der angeordneten Reduktion der Anzahl Katzen, wenn die Beschwerdeführerin jeweils bei Ableben einer Katze, eine andere in die Gruppe der alten Katzen nachziehen kann. Es ist der Beschwerdeführerin zumutbar, eine andere Katze zu verkaufen, wenn sie die genannte ältere Katze behalten möchte (E. 3.1-3.4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
KATZE
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
WOHNUNG
ZUCHT
Rechtsnormen:
Art. 4 TSchG
Art. 6 TSchG
Art. 24 Abs. I TSchG
Art. 3 Abs. III TSchV
Art. 9 Abs. II TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00160

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 12. Juli 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

Am 31. August 2009 führte das Veterinäramt des Kantons Zürich aufgrund einer Meldung aus der Öffentlichkeit bei A eine unangemeldete Kontrolle der Katzenhaltung durch. Dabei wurde in der 4.5-Zimmerwohnung im 1. Stock mit ungesichertem Balkon die Haltung von 20 Katzen der Rassen H und I festgestellt. Mit Schreiben vom 18. September 2009 wurde A aufgefordert, den Katzenbestand zu reduzieren, die Zuchtkater zwischen den Deckeinsätzen nicht in Gehegen zu halten sowie den Balkon zu sichern.

Anlässlich der unangemeldeten Nachkontrolle vom 4. Juni 2010 fand das Veterinäramt in der Wohnung von A eine unruhige Gruppe von 19 Katzen vor. Darauf verpflichtete das Veterinäramt A mit Verfügung vom 30. Juli 2010, den Tierbestand bis am 30. November 2010 auf sechs Katzen zu reduzieren; zusätzlich dürften die drei ältesten Katzen "B" (geb. 1996), "C" (geb. 1997) und "D" (geb. 2000) gehalten werden. Zudem verfügte das Veterinäramt, alle Katzen seien bis am 30. Oktober 2010 chirurgisch kastrieren zu lassen, ausgenommen "E" und "F", die hormonell stillgelegt werden müssten. Ferner wurde A verpflichtet, vor jedem geplanten Wurf die Zustimmung des Veterinäramts einzuholen und die Käfighaltung auf etwaige Deckeinsätze zu beschränken.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 31. August 2010 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie führte aus, dass in der Zwischenzeit zwei der drei ältesten Katzen ("C" und "D") verstorben seien, und beantragte, an deren Stelle die Katze "G" (geb. 21. August 2002) zu behalten, die aufgrund ihres Alters und Charakters nicht vermittelbar sei. Zudem ersuchte sie um Fristverlängerung für die Kastration dreier Katzen. In der Replik vom 11. November 2011 beantragte sie sodann, ihr sei die Vornahme einer hormonellen Kastration anstelle einer chirurgischen Kastration der genannten drei Katzen zu gewähren. Das Veterinäramt stimmte einer hormonellen Behandlung in der Folge zu. Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs in den übrigen Punkten ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Eingabe vom 2. März 2012 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, dass sie, zusätzlich zu der ältesten Katze "B", acht weitere Katzen halten dürfe. Sie habe bereits den Bestand reduziert und es habe seit drei Jahren keinen Wurf mehr gegeben.

Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom 26. März 2012, die Beschwerde sei abzuweisen, und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme. In der Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2012 stellte das Veterinäramt denselben Antrag. Mit Replik vom 4. Juni 2012 legte A dar, dass inzwischen auch "B" erlöst werden musste. Insgesamt seien damit fünf der 19 Katzen verstorben und sieben Katzen habe sie platziert. Dementsprechend beantrage sie nunmehr, dass sie zusätzlich zu den ihr gewährten sechs Katzen, noch die zehnjährige Katze "G" behalten dürfe. Zudem seien die Verfahrenskosten dem Veterinäramt aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren die grundsätzlich verfügte Anzahl von sechs Katzen nicht angefochten habe. Weiter habe sie auch die Anordnung betreffend Käfighaltung sowie die Verpflichtung, vor einem geplanten Wurf die Zustimmung des Beschwerdegegners einzuholen, nicht angefochten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur bilden, was schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der Ausgangsverfügung war oder hätte sein sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3 ff.). Vorliegend ist somit nur auf die Frage einzugehen, ob die Beschwerdeführerin die Katze "G" zusätzlich zu den sechs bewilligten Katzen behalten kann. Den in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag, acht Katzen zu halten, hat die Beschwerdeführerin ohnehin in ihrer Replik auf den Antrag zur Haltung von sieben Katzen reduziert, womit ein Teilrückzug vorliegt.

2.  

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sind Tiere so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer mit Tieren umgeht, hat, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für deren Wohlbefinden zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. b TSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es angemessen nähren, pflegen und ihm soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Fütterung, Pflege und Unterkunft sind nach Art. 3 Abs. 3 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen. Bei Gruppenhaltung muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen und soweit nötig für Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sorgen (Art. 9 Abs. 2 lit. a und b TSchV). Die Behörde schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden (Art. 24 Abs. 1 TSchG).

2.2 Verwaltungsmassnahmen müssen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ferner muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen liegen, die den Privaten auferlegt werden. Der staatliche Eingriff erweist sich als gerechtfertigt, wenn ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, N. 581 ff.). Massnahmen im Interesse des Tierschutzes müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Tierhalters stehen (VGr, 27. Mai 2003, VB.2003.00078 E. 3b).

3.  

3.1 Das Veterinäramt begründete die angeordnete Reduzierung der Anzahl der gehaltenen Katzen damit, dass diese Tiere von Natur aus Einzelgänger seien und nur bedingt in Gruppen gehalten werden könnten. Eine Reduktion auf sechs Katzen trage dem spezifischen Verhalten dieser Tierart, den räumlichen Verhältnissen vor Ort sowie dem fehlenden Zugang nach draussen Rechnung. Zusätzlich dürfe die Beschwerdeführerin die drei Katzen halten, die über zehn Jahre alt seien und sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand befänden. Vor der Vorinstanz machte das Veterinäramt geltend, die Katze "G" sei dagegen erst acht Jahre alt und leide nicht an einer Krankheit. Auch wenn in der Zwischenzeit zwei der drei zusätzlich erlaubten älteren Katzen gestorben seien, könne die Beschwerdeführerin "G" nur als eine der sechs bewilligten Katzen behalten.

3.2 Die Gesundheitsdirektion prüfte bloss noch die Frage, ob die Katze "G" in die zusätzlich neben den sechs Katzen erlaubte Gruppe älterer Tiere eingeordnet werden könne, da sich die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift sinngemäss mit der Reduktion auf sechs Katzen einverstanden erklärt habe. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Zweck der Verfügung vom 30. Juli 2010, nämlich die dauerhafte Reduktion der Katzenhaltung auf sechs Katzen, nicht erreicht werden könne, wenn die Beschwerdeführerin daneben auch ständig zusätzlich bis zu drei ältere Katzen halten dürfe. Zudem erscheine die Ablehnung der Zuteilung der Katze "G" in die Gruppe der älteren Katzen auch angemessen, könne die Beschwerdeführerin doch eine Weggabe des Tiers leicht dadurch vermeiden, dass sie "G" im Rahmen der ihr erlaubten sechs Katzen behalte.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Katze "G" inzwischen zehnjährig sei und aufgrund ihres eigenwilligen und launischen Charakters nicht vermittelbar sei. Zudem könne die Lebenserwartung einer Katze nicht pauschal auf 14 bis 18 Jahre festgelegt werden. "G" leide unter Nierenproblemen und sei übergewichtig; es sei nicht vorhersehbar, welches Alter sie erreichen werde. Am 23. April 2012 habe sie notfallmässig operiert werden müssen. Aus diesen Gründen verlange sie das "Gnadenbrot" für diese Katze.

3.4 Für den Rechtsmittelentscheid ist grundsätzlich die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestanden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Die Katze "G" war zum Zeitpunkt der Verfügung des Veterinäramts knapp achtjährig und gesund. Die von der Beschwerdeführerin nunmehr angebrachten Gründe mögen darlegen, dass "G" inzwischen wohl schwer zu vermitteln ist. Allerdings belegt die Beschwerdeführerin die Angaben zum Gesundheitszustand der Katze nicht weiter. Wie sie selbst darlegt, ist nicht vorauszusagen, wie lange die Katze noch leben wird. Unabhängig davon hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, "G" als eine der sechs bewilligten Katzen zu behalten. Die vorgesehene Anzahl von sechs Katzen scheint für die 4.5-Zimmerwohnung ohne Zugang ins Freie als geeignet und auch erforderlich, um das im öffentlichen Interesse stehende Ziel einer tierschutzkonformen Katzenhaltung zu erreichen und drohenden tierschutzwidrigen Zuständen zuvorzukommen. Dass das Veterinäramt der Beschwerdeführerin zusätzlich die Haltung von drei weiteren Katzen erlaubte, lag in deren Alter und Gesundheitszustand begründet. Diese drei namentlich genannten Katzen sind inzwischen gestorben. Bei der Erlaubnis, zusätzlich drei spezifizierte Katzen bis zu ihrem Ableben zu behalten, handelte es sich lediglich um eine Übergangsregelung, die der Beschwerdeführerin aus Billigkeitsgründen gewährt wurde. Es widerspricht dem Sinn und Zweck der angeordneten Reduktion der Anzahl Katzen, wenn die Beschwerdeführerin jeweils bei Ableben einer Katze eine andere in die Gruppe der alten Katzen nachziehen kann. Damit würde die Möglichkeit eröffnet, dass sie dauernd mehr als sechs Katzen halten könnte.

Die Vorinstanz hat folglich richtigerweise festgehalten, dass das Ziel der Verfügung vom 30. Juli 2010 nicht erreicht werden kann, wenn die Beschwerdeführerin neben den bewilligten sechs Katzen dauerhaft bis zu drei ältere Katzen halten darf. Zudem ist es der Beschwerdeführerin zumutbar, eine andere Katze wegzugeben, wenn sie "G" behalten möchte. Im Rahmen der auf Rechtskontrolle beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (§ 50 VRG) ist das Festhalten an der Anzahl von sechs Katzen demnach als verhältnismässig zu beurteilen. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Als unterliegender Partei steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…