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Geschäftsnummer: VB.2012.00162  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.04.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutzmassnahmen / Kontaktverbot gegenüber einem minderjährigen Kind. Soweit die Vorinstanz anordnete, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Partnerin während 3 Monaten nicht kontaktieren dürfe, ist das Verfahren gegenstandslos geworden: Aufgrund einer inzwischen rechtskräftigen Strafbefehlweisung gilt ohnehin ein 2-jähriges (strafrechtliches) Kontaktverbot. Im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist einzig die Rechtmässigkeit des (gewaltschutzrechtlichen) Verbots, den 11-jährigen Sohn zu kontaktieren (E. 1.3). Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Ex-Partnerin häusliche Gewalt ausgeübt hat und dass eine Fortsetzung der Gefährdung glaubhaft erscheint (E. 4.1 und 4.2). Gegenüber dem 11-jährigen Sohn übte der Beschwerdeführer zwar nicht direkt häusliche Gewalt aus. Der Sohn ist aber trotzdem als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes einzustufen, da er mehrere Gewaltvorfälle zwischen den Eltern miterlebte und deshalb unter grosser psychischer Belastung leidet (E. 4.3). Das angeordnete 3-monatige Kontaktverbot erscheint - bis zur Einrichtung einer zivilrechtlichen Besuchsrechtsregelung - erforderlich, um den Sohn vor weiteren Gefährdungen zu schützen (E. 4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWESENHEIT
EINGRIFF
ERMESSEN
FAMILIENLEBEN
GEFÄHRDUNG
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GEWALTSCHUTZ
HÄUSLICHE GEWALT
KINDER
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHISCHE BELASTUNG
STRAFBEFEHL
STRAFRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 1 Abs. I GSG
Art. 2 Abs. I GSG
Art. 2 Abs. III GSG
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 44 Abs. II StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00162

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 2. April 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Stadtpolizei D,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A und B standen während rund 12 Jahren in einer partnerschaftlichen Beziehung. Vor 11 Jahren wurde ihr gemeinsamer Sohn C geboren, und vor drei Jahren zog A in die Wohnung Bs.

In der ersten Februarhälfte 2012 kam es zwischen den Partnern zu diversen Auseinandersetzungen, worauf B die Wohnung verliess und zusammen mit dem Sohn zu ihrer Mutter zog. Am 21. Februar 2012 meldete sie sich bei der Fachstelle Häusliche Gewalt in D und teilte mit, dass A ihr und ihrer Familie gegenüber massive Drohungen ausgestossen habe. Nachdem die Stadtpolizei D B, ihre Mutter und A einvernommen hatte, verfügte sie am 22. Februar 2012 für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen gegenüber A: Sie verbot ihm, einen Rayon rund um den Wohnort Bs und ihrer Mutter sowie um das Schulhaus des Sohnes zu betreten, sowie Kontakt aufzunehmen zu B, ihren Eltern, ihrem Bruder und dem gemeinsamen Sohn C.

Ebenfalls am 22. Februar 2012 führte die Staatsanwaltschaft eine Hafteinvernahme mit A durch und erliess anschliessend einen Strafbefehl. Sie erkannte ihn schuldig der vorsätzlichen Körperverletzung, mehrfachen Drohung, Nötigung und mehrfachen Tätlichkeiten, und auferlegte ihm eine Geldstrafe von Fr. 2'700.- sowie eine Busse von Fr. 300.-. Ausserdem wies sie ihn für die Dauer einer Probezeit von 2 Jahren an, die Wohnung Bs zu verlassen, und verbot ihm, sie persönlich oder telefonisch zu kontaktieren, sie aufzusuchen oder sich ihr bei zufälligen Begegnungen zu nähern oder ihr zu folgen. Kontakte zur Regelung und Ausübung des Besuchsrechts zum gemeinsamen Sohn C hätten über das Jugendsekretariat D bzw. über Drittpersonen zu erfolgen.

II.  

Am 28. Februar 2012 ersuchte B den Haftrichter des Bezirksgerichts D um dreimonatige Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Am 2. März 2012 hörte der Haftrichter die Parteien separat an und verfügte anschliessend, dass das polizeilich angeordneten Rayon- und Kontaktverbot gegenüber B bis am 7. Juni 2012 verlängert werde. Das Kontaktverbot gelte auch gegenüber dem gemeinsamen Sohn C. Vom Verbot ausgenommen seien Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder von anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden.

III.  

Am 8. März 2012 erhob A beim Bezirksgericht D Einsprache gegen die haftrichterliche Verfügung vom 2. März 2012 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kontaktverbots zu seinem Sohn. Ferner ersuchte er um schnellstmögliche Anhörung zur familiären Situation und um rasche Bearbeitung seines Gesuchs. Das Bezirksgericht D überwies diese Eingabe am 12. März 2012 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Zürich.

Das Bezirksgericht D verzichtete am 19. März 2012 auf Vernehmlassung zur Beschwerde. B und die Stadtpolizei D liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen.

1.2 Angesichts der gestellten Beschwerdeanträge beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf das vom Haftrichter bis am 7. Juni 2012 verlängerte Kontaktverbot gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers. Die Rechtmässigkeit anderer Kontaktverbote sowie der verfügten Rayonverbote ist somit nicht zu überprüfen.

1.3 Die Staatsanwaltschaft hat mit Strafbefehl vom 22. Februar 2012 für die Dauer von zwei Jahren angeordnet, dass Kontakte des Beschwerdeführers zur Regelung und Ausübung des Besuchsrechts zum gemeinsamen Sohn über das Jugendsekretariat D bzw. über Drittpersonen zu erfolgen hätten. Diese auf Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) gestützte, inzwischen rechtskräftige Weisung führt nicht zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens, da der Strafbefehl vom 22. Februar 2012 – anders als die vorliegend umstrittene Gewaltschutzanordnung – kein Kontaktverbot gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers enthält.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer um Anhörung zu seiner familiären Situation ersucht, erweist sich sein Begehren als unbegründet: Er konnte sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bereits gegenüber zwei Instanzen (Polizei und Haftrichter) äussern. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine abermalige Anhörung des Beschwerdeführers erforderlich sein sollte, zumal der relevante, aus den Akten hervorgehende Sachverhalt hinreichend geklärt wurde.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.3 Dem Haftrichter, der eine Gewaltschutzmassnahme anordnet, ist ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (vorn E. 2.2). Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1).

3.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, das vom Haftrichter bis am 7. Juni 2012 verlängerte Kontaktverbot zu seinem 11-jährigen Sohn sei aufzuheben. Er vermisse den Kontakt zu seinem Sohn, und dieser vermisse ihn offensichtlich auch. Er verstehe nicht, weshalb er seinen Sohn während so langer Zeit nicht sehen dürfe, zumal er für alle Lösungen offen sei, die ein Treffen mit ihm zuliessen.

4.  

4.1 In Bezug auf die erhobenen Vorwürfe räumte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen durch die Polizei, den Haftrichter und die Staatsanwaltschaft ein, dass er am 21. Februar 2012 um ca. 12.15 Uhr vor der Tür der Wohnung stand, in der die Beschwerdegegnerin und ihr Sohn damals lebten, und ihr telefonisch drohte, alle Familienmitglieder der Beschwerdegegnerin, die aus der Tür kämen, umzubringen (act. 7/3/1 S. 2 sowie act. 7, Anhörungsprotokoll S. 6). Ferner gab er zu, dass er ihr bereits früher einmal gesagt habe, er werde sie niederschlagen (act. 7/3/1 S. 2) bzw. umbringen (act. 7/9/2 S. 9), dass er am 19. Februar 2012 mit einem Laptop nach ihr geworfen und sie am Knie verletzt habe (act. 7/3/1 S. 3 und act. 7/9/2 S. 6), dass er sie mehrmals an den Kleidern gepackt und auf das Sofa gestossen habe (act. 7/3/1 S. 4 und act. 7/9/2 S. 5) und dass er ihr bei mehreren Streitigkeiten eine Ohrfeige gegeben oder sie getreten habe (act. 7/3/1 S. 6 und act. 7/9/2 S. 9). Aus dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 22. Februar 2012 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer im Februar 2012 einen Laptop gegen die Beschwerdegegnerin geworfen hat, der sie am Knie traf, das danach ein Hämatom aufwies und stark anschwoll, dass er ihr ungefähr am 17. Februar 2012 sowie am 20. Februar 2012 drohte, ihre Familie umzubringen, und dass er ihr zwischen August 2011 und Februar 2012 jeweils im Rahmen verbaler Auseinandersetzungen ein bis zwei Ohrfeigen versetzte und drei bis vier Mal Fusstritte versetzte (act. 9/1 S. 3). Vor dem Hintergrund dieses erstellten Sachverhalts ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers als häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG einstufte.

4.2 Die Vorinstanz kam ferner zu Recht zum Schluss, dass ein Fortbestand der Gefährdung glaubhaft sei bzw. eine Verlängerung der angeordneten Massnahmen rechtfertige: Erstens erachtete der Haftrichter die Aussagen der Beschwerdeführerin, die anlässlich der Anhörung einen Fortbestand der Gefährdung geltend machte, als glaubwürdig (act. 4 S. 4). Zweitens sind dem Beschwerdeführer mehrere, teilweise gravierende häusliche Gewaltvorfälle vorzuwerfen (vgl. E. 4.1). Drittens schliesslich zeigte er sich in Bezug auf sein Verhalten uneinsichtig, indem er – wie er selber einräumt (act. 7, Anhörungsprotokoll S. 7) – nach Anordnung der polizeilichen Massnahmen seinen Sohn auf dem Pausenhof des Schulhauses kontaktierte und damit gegen das angeordnete Kontaktverbot verstiess.

4.3 Kontaktverbote gegenüber minderjährigen Kindern kommen nur infrage, wenn das betreffende Kind entweder selber als gefährdete Person gilt, die von häuslicher Gewalt betroffen ist (§ 2 Abs. 3 GSG), oder wenn das Kind – ohne selber als gefährdet zu erscheinen – der gefährdeten Person nahesteht (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c GSG).

4.3.1 Ein auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG gestütztes Kontaktverbot gegenüber einem selber nicht gefährdeten Kind ist gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur dann zulässig, wenn diese Massnahme zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 6.1). Eine derartige Gefährdung der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Fall indessen nicht ersichtlich.

4.3.2 Zu prüfen ist hingegen, ob der Sohn der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers selber als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten hat bzw. ob der Sohn aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet erscheint (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, welche es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 7. April 2011, VB.2011.000142, E. 4.2; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). 

4.3.3 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar nie häusliche Gewalt ausgeübt, die sich direkt gegen seinen 11-jährigen Sohn richtete; auch die Beschwerdegegnerin befürchtet nicht, dass der Beschwerdeführer dem gemeinsamen Sohn etwas antun könnte (act. 7, Anhörungsprotokoll S. 3). Gleichzeitig ist indessen zu beachten, dass der Sohn unbestrittenerweise in mehreren Fällen, in denen der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin häusliche Gewalt ausübte, anwesend war. Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass der Sohn aufgrund der mehrmals miterlebten Auseinandersetzungen zwischen den Eltern unter grosser psychischer Belastung leidet und schon mehrfach Selbstmordgedanken geäussert hat (vgl. act. 7, Anhörungsprotokoll S. 2 und 7; act. 7/3/1 S. 3; act. 7/3/2 S. 2; act. 7/3/3 S. 4). Unter diesen Umständen ist vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung (E. 4.3.2) nicht zu beanstanden, wenn der Haftrichter gestützt auf die Akten und auf die persönliche Anhörung der Parteien zum Schluss gelangte, dass der Sohn des Beschwerdeführers als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu qualifizieren sei. Die haftrichterliche Kontaktverbotsverlängerung beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.

4.4 Zu beantworten bleibt die Frage, ob die Anordnung eines 3-monatigen Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn als verhältnismässig zu erachten ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin wiederholt in Anwesenheit des gemeinsamen Kindes teilweise massive häusliche Gewalt ausübte (vgl. E. 4.1) und dass er das 14-tägige Kontaktverbot der Polizei missachtet hat (vgl. E. 4.2). Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche im Vergleich zu einem 3-monatigen Kontaktverbot mildere Massnahme der Haftrichter hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden, zumal es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen liegt, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen. Zieht man ferner in Betracht, dass sich der Haftrichter im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck der Situation machen konnte und dass ihm deshalb ein grosser Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. E. 2.3), so erweist sich die Anordnung eines 3-monatigen Kontaktverbots zum 11-jährigen Sohn im vorliegenden Fall als rechtmässig. 

5.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Seite beantragt.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…