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Geschäftsnummer: VB.2012.00168  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2012
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.03.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Dispensation


Diespensation von Yogalektionen im Kindergarten?

Bei Grundrechtsverletzungen gilt es zwischen Grundrechtsträgerschaft und Grundrechtsmündigkeit zu unterscheiden. Bei der Grundrechtsträgerschaft geht es um die Frage, ob eine Person in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt. Demgegenüber ist Grundrechtsmündigkeit die Fähigkeit eines Grundrechtsträgers, seine Grundrechte selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter geltend zu machen. Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, kann es selbständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden (Art. 303 Abs. 3 ZGB). Als Folge dieser Befugnis tritt die Grundrechtsmündigkeit bereits mit sechzehn und nicht erst mit achtzehn Jahren ein. Ist ein Kind demgegenüber noch nicht sechzehn Jahre alt, verfügen die Eltern über seine religiöse Erziehung (Art. 303 Abs. 1 ZGB). Dieses religiöse Erziehungsrecht bildet Bestandteil der elterlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit. Bei unter sechzehn Jahre alten Kindern ist somit von einer doppelten Grundrechtsträgerschaft auszugehen: Zur Beschwerde in eigenem Namen sind nicht nur das (gesetzlich vertretene) Kind, sondern auch dessen Eltern legitimiert (E. 2.1).

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit hat zwei Schutzrichtungen: Als individuelles Grundrecht räumt sie der einzelnen Person die Befugnis ein, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben, zu äussern, zu verbreiten, zu praktizieren und gemäss dieser Überzeugung zu handeln. Neben diesem individualrechtlichen Teilgehalt beinhaltet die Glaubens- und Gewissensfreiheit auch einen institutionellen Aspekt: Sie verpflichtet den Staat zu religiös und konfessionell neutralem Verhalten. Auch hierbei handelt es sich um ein einklagbares, verfassungsmässiges Recht (E. 3.1). Das Gebot der konfessionellen und politischen Neutralität untersagt es der öffentlichen Schule, sich mit bestimmten religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen zu identifizieren. Dies trifft ganz besonders auf eine Grundschule zu,deren Besuch obligatorisch ist. So sind namentlich konfessionell ausgerichtete Lehrinhalte und -methoden oder Organisationsformen unzulässig (E. 3.2). Massgeblich dafür, ob eine religiöse Handlung vorliegt, ist nicht eine kulturhistorische oder sprachetymologische Betrachtungsweise. Ebenso wenig wird man auf das individuelle Verständnis abstellen können. Entscheidend ist einzig, welchen Sinn die Allgemeinheit im gegenwärtigen Zeitpunkt bestimmten Handlungen, Symbolen, Begriffen oder Ähnlichem beimisst (E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
DISPENSATION
GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
GRUNDRECHTSMÜNDIGKEIT
GRUNDRECHTSTRÄGERSCHAFT
HINDUISMUS
KINDERGARTEN
KONFESSIONELLE AUSRICHTUNG
METHODENFREIHEIT
RELIGIONSFREIHEIT
RELIGIÖSE ERZIEHUNG
RELIGIÖSE NEUTRALITÄT
YOGA
YOGAÜBUNGEN
YOGAUNTERRICHT
Rechtsnormen:
Art. 15 Abs. I BV
Art. 15 Abs. II BV
Art. 15 Abs. IV BV
Art. 36 BV
Art. 116 Abs. II KV
§ 2 Abs. I VSG
§ 3 Abs. II VSG
§ 4 VSG
§ 5 Abs. I VSG
§ 5 Abs. II VSG
§ 23 VSG
Art. 29 Abs. I VerkehrssicherheitsV
Art. 29 Abs. III VerkehrssicherheitsV
Art. 303 Abs. I ZGB
Art. 303 Abs. III ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00168

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 11. Juli 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Primarschulpflege D,
vertreten durch E,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Dispensation,

hat sich ergeben:

I.  

A und B sind die Eltern von I. Dieser besucht seit August 2011 den Kindergarten in D. Bestandteil des Kindergartenunterrichts bilden auch Yogalektionen, welche seine Kindergärtnerin erteilt. Am 18. September 2011 ersuchten A und B die Primarschulpflege D um Dispensation ihres Sohnes von den Yogalektionen. Zur Begründung brachten sie zusammengefasst vor, Yoga komme aus dem Hinduismus und habe die Auflösung der Seele im göttlichen Brahman zum Ziel. Mit diesem Hintergrundwissen könnten sie als Eltern nicht hinter den Yogalektionen stehen. Für den Fall, dass eine Dispensation nicht möglich sein sollte oder weitere Elemente des Yogas in den übrigen Unterricht einflössen, beantragten sie die Umteilung ihres Sohnes. Mit Beschluss vom 22. September 2011 wies die Primarschulpflege D das Dispensations- beziehungsweise Umteilungsgesuch ab, da der Yogaunterricht in religiöser Hinsicht neutral ausgerichtet sei und ausschliesslich zur Förderung der Gesundheit, Beweglichkeit und Haltung diene. Weiter wurde beschlossen, einen Termin für ein Elterngespräch zu vereinbaren.

Dieses Gespräch fand am 4. Oktober 2011 im Beisein von A, der Kindergärtnerin und Vertreterinnen der Primarschule D statt. Dabei wurde A der Beschluss vom 22. September 2011 zusammen mit einem Begleitschreiben vom 26. September 2011 überreicht und ihr Gelegenheit gegeben, ihre Befürchtungen und den Grund für das Dispensationsgesuch (noch einmal) zu schildern. In der Folge einigten sich die Parteien darauf, dass I bis zu den Herbstferien den Yogaunterricht nicht zu besuchen brauche.

II.  

Am 29. Oktober 2011 rekurrierten A und B gegen den Beschluss vom 22. September 2011 an den Bezirksrat Z. Im Sinn vorsorglicher Massnahmen beantragten sie, dass I bis zum Rekursentscheid von den Yogalektionen zu dispensieren sei. Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2011 wurde dieses Massnahmebegehren abgewiesen; der ebenfalls abweisende Endentscheid des Bezirksrates erging am 15. Februar 2012.

III.  

Am 15. /16. März 2012 führten A und B Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten:

"1.   die Aufhebung des Bezirksratsentscheid Z vom 15. März 2012

  2.  die Dispensation von I von der Yogalektion

  3. oder die Umteilung in eine andere Kindergartenklasse

  4.  die vollständige Aufhebung der Kostenübernahem durch die Rekurrenten

  5.  die Überprüfung widersprüchlicher Informationen und Aussagen

  6.  die Überprüfung weshalb nur der Aussage der Kindergärtnerin glauben geschenkt wird der Yogaunterricht sei religiös neutral und auf unsere gegenteilige Ansicht wird gar nicht erst eingegangen"

 

Der Bezirksrat liess sich am 1./2. April 2012 mit dem Antrag vernehmen, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 6./7. Mai 2012 liess die Primarschulpflege D auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A und B schliessen. Diese reichten am 16./18. Mai 2012 eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein, welche der Primarschulpflege zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 31. Mai 2012 zugestellt wurde. Zwar unter dem 31. Mai, aber mit Postaufgabe vom 4. oder allenfalls 3. Juni 2012 liess sich die Primarschulpflege dazu vernehmen.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen der Schulpflege können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [LS 131.1]). Streitigkeiten betreffend Dispensation von Kindergartenlektionen oder Umteilung in eine andere Kindergartenklasse fallen nicht unter eine der in den §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen, weshalb das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Wie oben in der Prozessgeschichte dargelegt, liess die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme vom 31. Mai 2012 frühestens am 3. Juni 2012 und damit verspätet bei der Post aufgeben. Entsprechend ist diese Eingabe aus dem Recht zu weisen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden erhoben in eigenem Namen und nicht als Vertreter ihres Kindes Beschwerde. Zu prüfen ist, ob sie dazu legitimiert sind. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch die im Kindergarten unterrichteten Yogalektionen. Bei Grundrechtsverletzungen gilt es zwischen Grundrechtsträgerschaft und Grundrechtsmündigkeit zu unterscheiden. Bei der Grundrechtsträgerschaft geht es um die Frage, ob eine Person in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt. Demgegenüber ist Grundrechtsmündigkeit die Fähigkeit eines Grundrechtsträgers, seine Grundrechte selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter geltend zu machen (vgl. René Rhinow/Markus Schefer, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. A., Basel 2009, Rz. 1330 f.).

Hat ein Kind das sechzehnte Altersjahr zurückgelegt, kann es selbständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden (Art. 303 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Als Folge dieser Befugnis tritt die Grundrechtsmündigkeit bereits mit sechzehn und nicht erst mit achtzehn Jahren ein. Ist ein Kind demgegenüber noch nicht sechzehn Jahre alt, verfügen die Eltern über seine religiöse Erziehung (Art. 303 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet dieses religiöse Erziehungsrecht Bestandteil der elterlichen Glaubens- und Gewissensfreiheit. Das Bundesgericht geht somit bei unter sechzehn Jahre alten Kindern von einer doppelten Grundrechtsträgerschaft aus: Zur Beschwerde in eigenem Namen sind nicht nur das (gesetzlich vertretene) Kind (BGE 135 I 79 E. 1.2), sondern auch dessen Eltern legitimiert (BGE 119 Ia 178 E. 2b).

Überdies sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichtes sorgeberechtigte Eltern auf dem Gebiet der Schule legitimiert, in eigenem Namen Rechtsmittel bezüglich ihres Kindes zu ergreifen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00395, E. 2.4 Abs. 1).

2.2 Die öffentliche Volksschule besteht im Kanton Zürich aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe (§ 4 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100]). Die Kindergartenstufe dauert zwei Jahre und ist für alle Kinder obligatorisch (§ 5 Abs. 2 VSG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 VSG und § 5 Abs. 1 VSG). Kann oder will ein Kind den obligatorischen Schulunterricht ganz oder teilweise nicht besuchen, muss es sich dispensieren lassen. Eine Dispensation vom Unterricht ist dabei nur aus einem zureichenden Grund gestattet (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Wird – wie vorliegend – um Dispensation von einzelnen Fächern ersucht, so ist dies nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (§ 29 Abs. 3 VSV).

2.3 Die Gestaltung des Volksschulunterrichts obliegt den Lehrpersonen, welche insofern über pädagogische Freiheit, insbesondere Methodenfreiheit verfügen (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern etc. 2003, S. 570). Diese Freiheit besteht indessen nicht grenzenlos. So haben die Lehrpersonen bloss das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der obligatorischen Lehrmittel, des Schulprogramms und der Beschlüsse der Schulkonferenz den Unterricht frei zu gestalten (§ 23 VSG). Auch hat die Volksschule die allgemeinen Bildungsziele von § 2 Abs. 4 VSG zu verfolgen, insbesondere die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und den Verantwortungswillen, die Leistungsbereitschaft, das Urteils- und Kritikvermögen sowie die Dialogfähigkeit zu fördern. Zusätzlich zu den genannten Vorgaben müssen die Lehrkräfte auch die Schranken des (übergeordneten) Rechts beachten.

3.  

3.1 Art. 15 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Sie hat zwei Schutzrichtungen: Als individuelles Grundrecht räumt die Religionsfreiheit der einzelnen Person die Befugnis ein, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu haben, zu äussern, zu verbreiten, zu praktizieren und gemäss dieser Überzeugung zu handeln (Art. 15 Abs. 2 BV; BGE 125 I 347 E. 3a). Neben diesem individualrechtlichen Teilgehalt beinhaltet die Glaubens- und Gewissensfreiheit auch einen institutionellen Aspekt: Sie verpflichtet den Staat zu religiös und konfessionell neutralem Verhalten. Auch hierbei handelt es sich um ein einklagbares, verfassungsmässiges Recht (BGE 118 Ia 46 E. 4e/aa). Dabei liegt heute das Hauptanwendungsgebiet des Neutralitätsgebots im Bereich der öffentlichen Schulen (Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 15 BV N. 14). So darf gemäss Art. 15 Abs. 4 BV niemand gezwungen werden, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. Eine vergleichbare Bestimmung für den Bildungsbereich enthält die Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101): Die öffentlichen Schulen sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens verpflichtet und haben sich in konfessionellen und politischen Fragen neutral zu verhalten (Art. 116 Abs. 2 KV). Schliesslich schreibt auch § 2 Abs. 1 Satz 2 VSG vor, dass die Volksschule die Glaubens- und Gewissensfreiheit wahre.

3.2 Das Gebot der konfessionellen und politischen Neutralität untersagt es der öffentlichen Schule, sich mit bestimmten religiösen, weltanschaulichen oder politischen Anschauungen zu identifizieren (Markus Rüssli in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 116 N. 14). Dies trifft ganz besonders auf eine Grundschule zu, deren Besuch obligatorisch ist (Christian Tappenbeck/René Pahud de Mortanges, Religionsfreiheit und religiöse Neutralität in der Schule, in: AJP 2007, S. 1401 ff., 1404). So sind namentlich konfessionell ausgerichtete Lehrinhalte und -methoden oder Organisationsformen unzulässig (BGE 125 I 347 E. 4a, 123 I 296 E. 4b/bb, 119 Ia 178 E. 1c).

3.3 Als religiös gilt jeder Unterricht, der über die gemeinschaftlichen ethischen Werte hinaus metaphysische Gegenstände zum Inhalt hat, das Verhältnis des Menschen und seine Pflichten zu Gott erörtert oder Kulthandlungen erklärt und einübt (Plotke, S. 200). Dabei gilt es zwischen zulässiger Wertevermittlung und unzulässigem bekenntnisorientiertem Unterricht zu unterscheiden (Tappenbeck/Pahud de Mortanges, S. 1406). Das Bundesgericht erblickte etwa im Anbringen eines Kruzifixes im Schulzimmer einer Primarschule (BGE 116 Ia 252) oder im islamischen Kopftuch einer Lehrerin (BGE 123 I 296) einen Verstoss gegen das Neutralitätsgebot. Das Neutralitätsgebot gilt allerdings nicht absolut (BGE 125 I 347 E. 3a). Es verlangt nicht, dass der Staat eine Haltung einnimmt, "die frei von jeglichen religiösen oder philosophischen Aspekten ist" (Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1 ff., 156).

3.4 Aufgrund der Akten ist unklar, welcher Religionsgemeinschaft die Beschwerdeführenden beziehungsweise ihr Sohn allenfalls angehören. Diese machen auch gar nicht geltend, durch den Yogaunterricht in ihrem individuell-religiösen Bekenntnis beeinträchtigt zu werden. Entsprechend erübrigt es sich, die in Art. 36 BV vorgesehenen Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen zu prüfen. Nachstehend ist vielmehr einzig zu klären, ob der Yogaunterricht den institutionellen Aspekt der Glaubens- und Gewissensfreiheit, mithin die Verpflichtung des öffentlichen Kindergartens zu religiöser und konfessioneller Neutralität, verletzt.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, Yoga sei in Indien vor dem Hintergrund des Hinduismus, teilweise des Buddhismus entstanden. Ursprünglich sei Yoga ein Weg zur Selbstvervollkommnung und solle eine Vereinigung mit diversen Gottheiten ermöglichen. Solange die Kindergartenlehrperson die Körperübungen als Yoga bezeichne, könnten diese per se konfessionell nicht neutral sein. Die Situation sei insofern mit dem Kruzifix im Schulzimmer vergleichbar, dessen Anwesenheit ebenfalls aussagekräftig genug sei, um als störend empfunden zu werden.

4.2 Es ist richtig, dass Yoga hinduistische Wurzeln hat. Dies alleine kann indessen nicht ausschlaggebend sein für die Beantwortung der Frage, ob sich der Besuch der entsprechenden Lektionen als unzumutbar erweist. Grosse Teile der Zivilisation lassen sich auf religiöse Ursprünge zurückführen. Zu denken ist beispielsweise an die Anfänge des europäischen Theaters im antiken Griechenland: Die Theatervorführungen wurden zu Ehren griechischer Götter abgehalten. Erst später verloren die Inszenierungen ihre rituelle Bedeutung. Auch finden sich in der Alltagssprache zahlreiche Begriffe mit anfänglich religiösem Sinngehalt. So ist etwa der Wochentag Donnerstag nach dem germanischen Donnergott "Donar" benannt. Die zwei Beispiele verdeutlichen, dass ursprünglich religiös belegte Handlungen und Begriffe einem Bedeutungswandel unterworfen sein können. Massgeblich ist somit nicht eine kulturhistorische oder sprachetymologische Betrachtungsweise. Ebenso wenig wird man auf das individuelle Verständnis abstellen können. Entscheidend ist einzig, welchen Sinn die Allgemeinheit im gegenwärtigen Zeitpunkt bestimmten Handlungen, Symbolen, Begriffen oder Ähnlichem beimisst.

Die breite Öffentlichkeit assoziiert Yoga mit Gymnastik- und Entspannungsübungen und nicht mit rituellen Handlungen. Die Beschwerdeführenden anerkennen dies selbst, wenn sie schreiben, die "Körperübungen [sind] ein Zeichen und die betroffenen Kinder werden zu einer Handlung angeleitet, auch wenn es in der westlichen Hemisphäre nicht so gesehen wird [keine kursive Hervorhebung im Original]". Der Grund dafür, dass Yogaübungen heute im Westen als areligiöse Handlungen betrachtet werden, liegt auf der Hand: Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, wird Yoga in zahlreichen Sport- und Fitnesszentren in unterschiedlichsten Formen angeboten. Angesichts der Entwicklung zu einem Breitensport und der damit einhergehenden Kommerzialisierung hat Yoga seine ursprüngliche kultische Bedeutung verloren.

An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass nach Darstellung der Beschwerdeführenden an einem nicht näher bezeichneten Berliner Yogafestival die psychologischen Wirkungen und die hinter Yoga stehende Philosophie thematisiert werden. Ein solcher einzelner Anlass, der sich an eine kleine, an den kulturellen Hintergründen von Yoga interessierte Zielgruppe richtet, ist nicht repräsentativ.

4.3 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, ihr Kind werde während den Yogalektionen zu religiösen Handlungen angeleitet. Ein Kind im Vorschulalter assoziiere die sehr positiv hervorgehobenen gesundheitlichen und motorischen Aspekte des Yogas mit guten Gefühlen und Gedanken. Ein kritisches Hinterfragen finde demgegenüber nicht statt.

Die Akten enthalten eine von der Kindergärtnerin verfasste Schilderung des Ablaufs ihrer Yogalektionen. Die Beschwerdeführenden behaupten nicht, dass andere oder zusätzliche Elemente Bestandteil des Unterrichts bilden würden. Entsprechend kann vollumfänglich auf die Darstellung der Kindergärtnerin abgestellt werden. Danach gestaltet sich der Unterricht wie folgt: Nach einer Begrüssungsrunde wärmen sich die Kinder bei einem Bewegungs- und Rhythmusspiel auf. Anschliessend steigen sie in ihr gegenwärtiges Kindergartenthema, sprechen über die Jahreszeit oder sonst ein aktuelles Thema. In der Folge stellen sie die Geschichten spielerisch mit Figuren wie Frosch, Hund, Katze, Vogel, Igel, Baum, Sonne, Mond und Sternen nach. Bei Atemübungen wird beispielsweise das Summen von Bienen, das Holzhacken oder das Pusten von Watte nachgeahmt. Am Ende der Lektion entspannen sich die Kinder bei geschlossenen Augen auf der Matte liegend, während die Lehrerin zu leiser Musik eine kleine "Traumgeschichte" erzählt.

Solche Gymnastik- und Entspannungsübungen lassen keinen irgendwie gearteten religiösen, insbesondere hinduistischen oder buddhistischen Bezug erkennen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, auf welchen religiös-spirituellen Hintergründen Yoga ursprünglich beruht. Die Kindergartenlehrperson unterrichtet eine säkular geprägte Form von Yoga, die mit Blick auf die Verpflichtung des Staates zu religiöser Neutralität nicht zu beanstanden ist. Für eine Dispensation von den Yogalektionen oder eine Umteilung in eine andere Kindergartenklasse besteht somit kein Raum.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3). Da die Beschwerdeführenden zu Recht bereits im vorinstanzlichen Verfahren unterlagen, müssen sie – entgegen ihrem Antrag – auch diese Kosten tragen.

Die obsiegende Beschwerdegegnerin beantragt, es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Beantworten von Rechtsmitteln gehört mit zum angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin. Dies schliesst eine Parteientschädigung zu ihren Gunsten zwar nicht von vornherein aus, lässt sie jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen, wenn die Beschwerdeantwort mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …