{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00172_2012-05-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211874&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "361598ee333688cbffdd9dc9a4cc79c0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.05.2012  VB.2012.00172"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.05.2012  VB.2012.00172"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.05.2012  VB.2012.00172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Anwaltsrecht: Busse in H\u00f6he von Fr. 2'000.- wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Rechtsgrundlagen betreffend Anwaltsgeheimnis (E. 3). Die Offenbarung des bestehenden Mandatsverh\u00e4ltnisses mit der Verzeigerin als Preisgabe einer nicht allgemein bekannten, f\u00fcr Letztere als vertraulich geltenden Information stellt eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses dar (E. 4.4). Die Vertretung der Verzeigerin durch die Anwaltskanzlei des Beschwerdef\u00fchrers konnte nicht von jedermann ohne Weiteres zur Kenntnis genommen werden (E. 4.5). Es ist nicht nachgewiesen, dass die Klientin des Beschwerdef\u00fchrers bereits von den preisgegebenen Verfahren der Verzeigerin gewusst hat (E. 4.7). Die Beschwerdegegnerin durfte die im Engagement Letter preisgegebenen Mandate der Verzeigerin als detailliert bezeichnen (E. 4.8). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verzeigerin die Preisgabe der zwischen ihr und dem Beschwerdef\u00fchrer bzw. der Anwaltskanzlei bestehenden Mandate zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt genehmigt h\u00e4tte (E. 5.2). Eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch den Beschwerdef\u00fchrer ist aufgrund der Bekanntgabe der Mandatsverh\u00e4ltnisse mit der Verzeigerin festzustellen, womit sich die Anordnung einer Disziplinarmassnahme rechtfertigte. Die besagte Verletzung ist nicht mehr als leicht zu werten. Unter Ber\u00fccksichtigung der dem Verwaltungsgericht zustehenden beschr\u00e4nkten Kognition ist die verf\u00fcgte Busse in H\u00f6he von Fr. 2'000.- nicht zu beanstanden (E. 6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:13:40", "Checksum": "74b2bed460073301e9034d1899488525"}